KFB ohne Titel ?

  • Blöde Frage - was ist, wenn zwar die vollstreckbare Ausfertigung des Titels (Vergleich) vorliegt, aber nicht der Zustellungsnachweis? Damit fehlt ja eine Zwangsvollstreckungsvoraussetzung - aber brauche ich den Nachweis für die Festsetzung gem. § 788 ZPO? Festgesetzt werden sollen Gebühren für den Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (Gerold/Schmidt, 17. Aufl. Nr. 3309 RVG Rn. 184; Hartmann, 37. Aufl. § 18 RVG Rn. 52) ...

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Die Vollstreckung beginnt mit Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels. Allerdings wäre die Vollstreckung wohl nur möglich gewesen, wenn gleichzeitig der Titel zugestellt wird. M.E. sind diese Kosten nach § 788 ZPO damit nicht erstattungsfähig.

  • Nur für die Anfrage auf Erteilung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis wird (hier) keine Titelvorlage verlangt ... mehr scheint (vollstreckungsmäßig) noch nicht passiert zu sein. Lt. Musielak, ZPO, RdNr. 17 zu § 788 ZPO zählt z.B. die Zahlungsaufforderung durch den Anwalt zu den erstattungsfähigen Vollstreckungskosten, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorlagen - teilweise anders (Zustellung des Titels nicht erforderlich) für diesen Fall lt. Beschl. d. BGH v. 18.07.2003, IXa ZB 146/03.

    Anta: Es ist bei PfÜB-Anträgen relativ häufig, dass die als Vollstreckungstitel vorgelegten Vergleiche noch nicht zugestellt wurden - und die Zustellung erst auf Zwischenverfügung hin passiert. Von daher wundere ich mich eigentlich nicht ...

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  • Ich kram dieses alte Thema aus aktuellem Anlass nochmal raus. Hier mein Fall:
    Gläubigervertreter beantragt Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO. Allerdings wurde der zugrundeliegende Titel durch den GVZ im Rahmen seiner Vollstreckung an den Schuldner ausgehändigt, weil nach seiner Auffassung die vom Gl. geltend gemachten Kosten nicht in voller Höhe gerechtfertigt waren und nach seiner Meinung die Forderung beglichen war. Diese Differenz will der Gl. jetzt festgesetzt haben. Das dürfte dann doch kein Fall von § 788 ZPO sein, dennn ein Titel liegt nicht vor, oder....?
    Wie aber kommt der Gl. dann aber an sein Geld? Weitere vollstr. Ausf. des Titels beantragen und dann erneuter Auftrag an den GVZ und bei Weigerung der Vollstreckung dann § 766 ZPO?
    Die ganze Sache ist wirklich knifflig, da man m. E. über das Entstehen der Kosten durchaus streiten kann.
    Es geht um eine Zahlungsaufforderung nach Titelerlass. Dem GVZ lag lediglich ein Antrag auf Vermögensauskunft vor. Die entsprechenden Kosten für die VA wurden beigetrieben, nicht aber die Gebühr f. d. Aufforderung.

  • ob der GVZ sich korrekt verhalten hat, unterliegt der Kontrolle. Hat noch eine Restforderung bestanden, hätte er den Titel zu Unrecht ausgehändigt. Ich würde 766-er Erinnerung einlegen.

  • Hab jetzt nach Suche in juris eine Entscheidung des LG Dessau-Roßlau vom 02.07.2011 (2 O 142/07) gefunden:
    Bei Aushändigung des Titels an den Gläubiger aufgrund Falschberechnung der von § 788 ZPO erfassten Kosten der Zwangsvollstreckung ist die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung an den Gläubiger nicht geboten. Vielmehr ist der Gläubiger auf eine Festsetzung der Kosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO durch das Vollstreckungsgericht zu verweisen.

    Also muss ich tatsächlich ran!

  • Hab jetzt nach Suche in juris eine Entscheidung des LG Dessau-Roßlau vom 02.07.2011 (2 O 142/07) gefunden:
    Bei Aushändigung des Titels an den Gläubiger aufgrund Falschberechnung der von § 788 ZPO erfassten Kosten der Zwangsvollstreckung ist die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung an den Gläubiger nicht geboten. Vielmehr ist der Gläubiger auf eine Festsetzung der Kosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO durch das Vollstreckungsgericht zu verweisen.

    Also muss ich tatsächlich ran!

    Ich kann das auch nicht nachvollziehen. Wie kann ich aufgrund eines Titels festsetzen, den der Gläubiger tatsächlich nicht (mehr) hat? Ich kann doch nur die Kosten festsetzen, die ich auch mit beitreiben könnte. Hier kann der Gläubiger aufgrund fehlenden Titels jedoch gar nichts mehr beitreiben.

  • Ich zieh die Sonderakte des Gerichtsvollziehers bei. Wie oben gesagt: Es geht letztlich nur um eine nicht beigetriebene Aufforderungsgebühr. Die Vollstreckung war sozusagen direkt beim 1. Mal (Antrag auf VA) erfolgreich, andere Kosten sind gar nicht angefallen. Handelt sich also nicht um einen uralten Titel, wo es schon zig Vollstreckungen gab.

  • Eine eigene, gesonderte Gebühr für die Zahlungsaufforderung entsteht doch nur dann, wenn keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr ergriffen werden (aifgrund Zahlung). Ich würde wegen Nichtanfall der Gebühr den Antrag zurück weisen.

  • Eine eigene, gesonderte Gebühr für die Zahlungsaufforderung entsteht doch nur dann, wenn keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr ergriffen werden (aifgrund Zahlung). Ich würde wegen Nichtanfall der Gebühr den Antrag zurück weisen.

    Das sehe ich genauso. Für mich damit schon zwei Zurückweisungsgründe.

  • Das ist so definitiv falsch. Die zitierte Regelung zur Erforderlichkeit des Titels steht in § 103 Abs. 1 ZPO und nicht in § 104 ZPO. Jedoch verweist § 788 Abs. 2 ZPO gar nicht auf § 103 Abs. 1 ZPO, sondern lediglich auf §§ 103 Abs. 2, 104 und 107 ZPO!

    Darin liegt auch schon die Lösung der ursprünglichen und zuletzt erneut aufgeworfenen Frage: Die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung (oder des sonstigen Titels) ist bei einer Festsetzung der Vollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich. Vielmehr dient diese Art der Kostenfestsetzung gerade auch für Fälle, in denen der Gläubiger etwa den Titel bereits an den Schuldner herausgegeben hat und damit eine Vollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO nicht mehr möglich ist (so daher auch das LG Dessau-Roßlau). Das kann man unmittelbar auch aus dem Wortlaut der Norm ablesen, da der den Antrag auch "nach Beendigung der Zwangsvollstreckung" möglich ist, also zu einem Zeitpunkt zu dem der Titel regelmäßig schon beim Schuldner ist (§ 757 ZPO).

    Wer also dennoch die Titelvorlage verlangt, wie offenbar einige Kollegen hier, der handelt rechtswidrig und braucht sich nicht wundern, wenn sich ein Anwalt beschwert.

  • Der Fred ist zwar seit über 3 Monaten ausgeschrieben, aber die Entscheidung des LG Dessau-Roßlau interessiert mich dann doch mal. Gibt es ein Az. oder eine Veröffentlichung?
    Nur nebenbei, ich verlange als Vollstreckungsgericht in jedem Fall die VU im Original und von einer diesbezüglichen Rechtswidrigkeit habe ich noch nie gehört.

  • Ich vermute, gemeint ist LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 05.07.2011, 2 O 142/07, Leitsatz lt. Juris:

    Bei Aushändigung des Titels an den Gläubiger aufgrund Falschberechnung der von § 788 ZPO erfassten Kosten der Zwangsvollstreckung ist die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung an den Gläubiger nicht geboten. Vielmehr ist der Gläubiger auf eine Festsetzung der Kosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO durch das Vollstreckungsgericht zu verweisen.(Rn.8)(Rn.10)

  • :dankescho - da werde ich mal gucken... :D

  • Hab jetzt nach Suche in juris eine Entscheidung des LG Dessau-Roßlau vom 02.07.2011 (2 O 142/07) gefunden:
    Bei Aushändigung des Titels an den Gläubiger aufgrund Falschberechnung der von § 788 ZPO erfassten Kosten der Zwangsvollstreckung ist die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung an den Gläubiger nicht geboten. Vielmehr ist der Gläubiger auf eine Festsetzung der Kosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO durch das Vollstreckungsgericht zu verweisen.

    Also muss ich tatsächlich ran!

    Müsste es nicht richtig heißen: „Bei Aushändigung des Titels an den Schuldner aufgrund Falschberechnung der von § 788 ZPO erfassten Kosten der Zwangsvollstreckung.......?

    Ich kenne zwar die Entscheidung des LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 05.07.2011, 2 O 142/07, im einzelnen Wortlaut nicht, sondern auch nur den angegebenen Leitsatz lt. Juris, doch dürfte dies dann eine Mindermeinung sein.
    Herrschende Rechtsprechung ist:
    1) Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gemäß § 757 ZPO den Vollstreckungsbescheid ausgehändigt hat, während die titulierte Forderung noch nicht in vollem Umfang beglichen war. Der Antragsteller hat die Berechtigung zur weiteren Vollstreckung glaubhaft zu machen.
    LG Berlin, Beschluss vom 17.12.2001 – 51 T 132/01

    2) dto LG Berlin, Beschluss vom 2.9.2003 – 53 T 25/03

    3) Ein Gläubiger, der dem Schuldner die (erste) vollstreckbare Ausfertigung freiwillig ausgehändigt hat, darf eine zweite vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn er beweist, dass er auch weiterhin berechtigt ist, aus dem gegen den Schuldner erlangten Titel in dessen Vermögen zu vollstrecken.
    OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.11.1975 – 8 W 386/75

    4) Der Gläubiger kann eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels verlangen, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die erste Ausfertigung des Vollstreckungstitels zu Unrecht ausgehändigt hat und der Gläubiger die Berechtigung zur weiteren Zwangsvollstreckung glaubhaft macht. Hat der GVZ dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung gem. § 757 ZPO ausgehändigt, kommt eine Erinnerung des Gläubiger nach § 766 ZPO mit dem Ziel, den GVZ zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung anzuweisen nicht in Betracht. Vielmehr liegt nach herrschender Meinung ein Fall vor, in welchem der Gläubiger eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erhalten kann. Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung eines Titel nach § 733 ZPO darf ohne Rückgabe der ersten Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Gläubiger ein Rechtsschutzbedürfnis glaubhaft macht und dem Schuldner keine Nachteile drohen.
    OLG Hamm, Beschluss vom 5.7.1979 – 2 W 15/79

    (so auch OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 104;
    OLG Stuttgart Rpfleger 1976, 144; OLG Kiel JW 1932, 3639;
    LG Koblen DNotZ 1970, 409).

  • Ich bitte um Hereingabe der vollstreckbaren Ausfertigung.

    Ich weiß, eine Kollegin hat grade eine Sache in der Beschwerde. Da hat sich der Gläubiger geweigert die vollstreckbare Ausfertigung vorzulegen.
    Ich glaube aber die Sache ist noch oder noch nicht beim LG

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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