KFB ohne Titel ?

  • Hallo zusammen,
    reicht bei der Übertragung des Kostenfestsetzungsantrages nach §§ 788 Abs. 2 i. V. m. § 104 ZPO per beA (bzw. auch grundsätzlich) jetzt tatsächlich die Übersendung einer Kopie des Vollstreckungstitels aus? Grundsätzlich bin ich (und es wurde mir auch so gesagt) davon ausgegangen, dass der Titel im Original vorgelegt werden muss.
    Jetzt lese ich hier die Entscheidung:
    LG Stuttgart, Beschluss vom 11.07.2018-2T 151/18, Volltext: IMRRS 2019, 0868 = BeckRS 2018, 44653 ZPO § 788 Abs. 2
    und der RA in meinem hiesigen Verfahren zitiert auch noch diese beiden Entscheidungen (die ich aber irgendwie nicht finden kann):
    LG München II, Beschluss vom 19.12.2019, Az. 6 T 4967/19 und AG Minden, Beschluss vom 22.03.2021, Az. 16 M 186/21

    Reicht tatsächlich die Vorlage der Kopie des Titels aus?

    Vielen Dank vorab schon mal für eure Hilfe.

  • Ja, ist ausreichend.
    Mir ging es damals ähnlich wie dir.

    Für mich war absolut selbstredend, dass die vollstreckbare eingereicht werden muss.
    Erst ein Gläubigervertreter hat mich dann darauf hingewiesen, dass dem nicht so ist.

    "Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 788 II i. V. mit § 104 I ZPO) reicht insoweit Glaubhaftmachung aus. Zur Glaubhaftmachung wiederum aber ist die Vorlage des Originaltitels nicht erforderlich, sondern lediglich die Glaubhaftmachung, dass zum Zeitpunkt der Vollstreckungsandrohung ein Originaltitel bestand. Dies kann auch durch Kopien des Titels glaubhaft gemacht werden (LG Landau, BeckRS 2011, 13309)."
    (NJW-Spezial 2011, 347, beck-online)

    Wenn man bedenkt, wie lange diese Rechtsprechung und Kommentierung also schon im Umlauf ist, ist es wirklich interessant, wie hartnäckig sich dieser Mythos hält. (Kein Vorwurf, mir kam diese Erkenntnis auch erst vor wenigen Monaten)

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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  • Ja, ist ausreichend.
    Mir ging es damals ähnlich wie dir.

    Für mich war absolut selbstredend, dass die vollstreckbare eingereicht werden muss.
    Erst ein Gläubigervertreter hat mich dann darauf hingewiesen, dass dem nicht so ist.

    "Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 788 II i. V. mit § 104 I ZPO) reicht insoweit Glaubhaftmachung aus. Zur Glaubhaftmachung wiederum aber ist die Vorlage des Originaltitels nicht erforderlich, sondern lediglich die Glaubhaftmachung, dass zum Zeitpunkt der Vollstreckungsandrohung ein Originaltitel bestand. Dies kann auch durch Kopien des Titels glaubhaft gemacht werden (LG Landau, BeckRS 2011, 13309)."
    (NJW-Spezial 2011, 347, beck-online)

    Wenn man bedenkt, wie lange diese Rechtsprechung und Kommentierung also schon im Umlauf ist, ist es wirklich interessant, wie hartnäckig sich dieser Mythos hält. (Kein Vorwurf, mir kam diese Erkenntnis auch erst vor wenigen Monaten)

    Vielen Dank und ein schönes Wochenende :)

  • Ja, ist ausreichend.
    Mir ging es damals ähnlich wie dir.

    Für mich war absolut selbstredend, dass die vollstreckbare eingereicht werden muss.
    Erst ein Gläubigervertreter hat mich dann darauf hingewiesen, dass dem nicht so ist.

    "Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 788 II i. V. mit § 104 I ZPO) reicht insoweit Glaubhaftmachung aus. Zur Glaubhaftmachung wiederum aber ist die Vorlage des Originaltitels nicht erforderlich, sondern lediglich die Glaubhaftmachung, dass zum Zeitpunkt der Vollstreckungsandrohung ein Originaltitel bestand. Dies kann auch durch Kopien des Titels glaubhaft gemacht werden (LG Landau, BeckRS 2011, 13309)."
    (NJW-Spezial 2011, 347, beck-online)

    Wenn man bedenkt, wie lange diese Rechtsprechung und Kommentierung also schon im Umlauf ist, ist es wirklich interessant, wie hartnäckig sich dieser Mythos hält. (Kein Vorwurf, mir kam diese Erkenntnis auch erst vor wenigen Monaten)

    Sorry, ich nochmal...
    Also NJW-Spezial 2011, 347, beck-online kann ich öffnen. Das ist ein Aufsatz eines Rechtsanwalts.
    Aber die Entscheidung LG Landau, BeckRS 2011, 13309 kann ich nicht öffnen.
    hat die vielleicht jemand?

    Die anderen Entscheidungen beziehen sich immer darauf, dass der Titel bereits an den Schuldner ausgehändigt wurde. Mein Gläubiger hat den Titel noch und besteht aber darauf, dass eine Kopie ausreichend ist.
    LG

  • Sorry, ich nochmal...
    Also NJW-Spezial 2011, 347, beck-online kann ich öffnen. Das ist ein Aufsatz eines Rechtsanwalts.
    Aber die Entscheidung LG Landau, BeckRS 2011, 13309 kann ich nicht öffnen.
    hat die vielleicht jemand?

    in Juris leider ohne Gründe:

    LG Landau (Pfalz), Beschluss vom 17. Oktober 2000 – 3 T 198/00

    Vielleicht hilft auch BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – I ZB 16/18 –, Rn. 6, juris?

    Zitat

    Erforderlich ist danach zunächst eine genaue Bezeichnung des zugrundeliegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels (http://BeckOK.ZPO/Jaspersen, 29. Ed., § 103 Rn. 27; Mühttp://nchKomm.ZPO/Schulz aaO § 103 Rn. 39; Saenger/Girl, ZPO, 7. Aufl., § 103 Rn. 7).

    Von der Notwendigkeit der Beifügung des Vollstreckungstitels lese ich dort nichts.


  • Die anderen Entscheidungen beziehen sich immer darauf, dass der Titel bereits an den Schuldner ausgehändigt wurde. Mein Gläubiger hat den Titel noch und besteht aber darauf, dass eine Kopie ausreichend ist.
    LG

    Und was ändert es, dass die Gläubiger den Titel schon ausgehändigt haben? Der Gläubiger könnte die vollstreckbare Ausfertigung ja auch vernichtet/verloren haben und müsste jetzt für die Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO eine zweite vollstreckbare Ausfertigung anfordern.

    Ich glaube mittlerweile sollte einhellige Auffassung sein, dass die Vorlage einer Fotokopie des Titels ausreichend ist.

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