KFB ohne Titel ?

  • Guten Morgen zusammen...

    bei mir regt sich ein Anwalt auf, weil er zur Kostenfestsetzung den Original Titel vorlegen soll..... erst hatte er gar keinen Titel vorgelegt,......dann ne Kopie per FAX und nach erneuter Zwischenverfügung ist dem "guten Mann" der Kragen geplatzt.......er beschwerte sich darüber, dass das Zusenden des Titels zu teuer wäre....und überhaupt hat der Titel bereits bei Pfüb-Antrag vorgelegen......

    ....also im Zöller § 104 ZPO ists m.E. eindeutig.....(Kein KFB ohne Titel)..nur...wie seht ihr das, wenn ihr den Pfüb zuvor (zeitnah) erlassen habt und der Titel da bereits vorlag ???

  • Mh, mir ist da der Sachverhalt ein wenig dünn, aber wenn eine Festsetzung gem. § 788 cpo erfolgen soll, verlange ich nie den Titel.



  • . . . aber in C-Sachen hast Du den ja eh in der Akte (Urteil oder Vergleich) :gruebel:

  • Die Vollstreckung von Zwangsvollstreckungskosten ist ja grundsätzlich nur mit dem zu vollstreckenden Hauptanspruch zulässig.
    Daher muss mir der Gläubiger den Titel vorlegen.

  • Die Vollstreckung von Zwangsvollstreckungskosten ist ja grundsätzlich nur mit dem zu vollstreckenden Hauptanspruch zulässig.
    Daher muss mir der Gläubiger den Titel vorlegen.



    wieso soll ein 788er Titel nicht auch isoliert vollstreckbar sein :gruebel:. . . die Hauptforderung könnte doch bereits beglichen sein aber eben die Kosten der Zwangsvollstreckung noch nicht, dann kann ich die doch trotzdem noch vollstrecken :confused: oder verstehe ich was falsch :gruebel:

  • Ich bin ja nicht mehr in Vollstreckung tätig ...
    aber:
    braucht man wirklich den Titel im Orginal ?

    Mir würde - zumindest aus dem Bauch heraus - Kopie reichen bzw. auch Unterlagen zur Vollstreckung (da muss der Titel doch vorgelegen haben). Außerdem wird der SCH doch angehört.

    Original würde ich nur in Ausnahmefällen verlangen.

  • Die Vollstreckung von Zwangsvollstreckungskosten ist ja grundsätzlich nur mit dem zu vollstreckenden Hauptanspruch zulässig.
    Daher muss mir der Gläubiger den Titel vorlegen.



    wieso soll ein 788er Titel nicht auch isoliert vollstreckbar sein :gruebel:. . . die Hauptforderung könnte doch bereits beglichen sein aber eben die Kosten der Zwangsvollstreckung noch nicht, dann kann ich die doch trotzdem noch vollstrecken :confused: oder verstehe ich was falsch :gruebel:


    Selbst wenn die Hauptforderung gezahlt ist und es nur noch um die Kosten geht, wird der Gläubier einene :teufel: tun, den Titel schon herauszugeben. Nur mit dem Titel kann er auch die Nebenforderungen eintreiben.

  • Die Vollstreckung von Zwangsvollstreckungskosten ist ja grundsätzlich nur mit dem zu vollstreckenden Hauptanspruch zulässig.
    Daher muss mir der Gläubiger den Titel vorlegen.



    wieso soll ein 788er Titel nicht auch isoliert vollstreckbar sein :gruebel:. . . die Hauptforderung könnte doch bereits beglichen sein aber eben die Kosten der Zwangsvollstreckung noch nicht, dann kann ich die doch trotzdem noch vollstrecken :confused: oder verstehe ich was falsch :gruebel:



    Isoliert vollstreckbar ist er schon. Aber wenn die Hauptsache bezahlt wurde und der Gl. den Titel rausgibt, gibt es auch keine Kosten mehr, die er nach § 788 ZPO festsetzen lassen kann.


  • Mit dieser Argumentation bräuchte man auch bei einem zweiten, dritten usw. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den Titel nicht mehr erneut vorlegen zu lassen. Gem. § 104 ZPO auf den § 788 ZPO verweist, findet die Kostenfestsetzung nur auf Grundlage eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels statt. Dies ist unabdingbare Voraussetzung für die Festsetzungen und durch das den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassende Gericht zu prüfen.
    Ich halte die Titelvorlage (vollstreckbare Ausfertigung) daher für unabdingbar.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich lasse mir auch, wenn ich eine PfÜB-Zwischenverfügung erlasse und in diesem Rahmen die Vollstreckungsunterlagen mit zurückgebe, diese mit Erledigung der Zwischenverfügung wieder vorlegen ... :gruebel:. Und bisher hat sich noch keiner geweigert oder auch nur beschwert :cool:.

  • Mh, mir ist da der Sachverhalt ein wenig dünn, aber wenn eine Festsetzung gem. § 788 cpo erfolgen soll, verlange ich nie den Titel.


    Bei 788 verlange ich immer den Titel. Hat der Sch bezahlt, wurde der Titel ausgehändigt. Wenn der Gl den Titel nicht mehr vorlegen kann, gehe ich davon aus, dass der Sch auch die ZwaVo KOsten inzwischen bezahlt hat.

  • Mit dieser Argumentation bräuchte man auch bei einem zweiten, dritten usw. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den Titel nicht mehr erneut vorlegen zu lassen.



    Sorry, das ist nicht vergleichbar.

    Wenn ich erneut vollstrecke, brauche ich selbstverständlich den Titel.

    Anders aber, wenn Kosten einer bereits stattgefundenen Vollstreckung festgesetzt werden sollen.

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