Kosten f. Zustellung an DS in Holland

  • Hat denn schon jemand Erfahrungen, mit welchen Kosten für eine Zustellung eines PfüB´s an einen Arbeitgeber in Holland zu rechnen ist?
    Wird denn der erlassene PfüB v. A. w. weitergeleitet oder ist der PfüB dann im Parteibetrieb zuzustellen?:gruebel:

  • nach meiner Kenntnis langen die GVs in Holland mächtig hin, wenn ich mich recht erinnere sind da mindestens 70 Euronen fällig . . . aber leg mich bitte nicht fest, es ist schon eine ganze Weile her, dass ich da was mitbekommen habe ;)

    ob das ganze v.A.w. geht, weiß ich auch nicht mehr, Parteibetrieb müßte aber immer gehen ;)

  • Wenn die niederländische Gerichtsvollzieherkammer im Zustellungsersuchen als Empfangsstelle aufgeführt wird und das Ersuchen unmittelbar an diese Stelle übersandt wird, wird die Zustellung im Regelfall für ein Entgelt in Höhe von 60,39 € durchgeführt.

    Zur beabsichtigten Zustellung an einen DS in den Niederlanden haben wir ein aktuelles Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (Gz.: 9341 - I - 7052/2007) vom 07.08.2007 erhalten, in dem zum Ausdruck kommt, das Ersuchen um Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nicht nur in der Schweiz sondern auch in den Niederlanden nicht erledigt werden.

    Es bestehen somit aus Sicht des Justizministeriums nahezu keine Erfolgsaussichten, dass eine Zustellung des PfÜbs an den DS in den Niederlanden erfolgreich sein wird.

    Dem Gläubiger kann allerdings anheim gestellt werden, die Vollstreckung des zugrundeliegenden Titels nach er Brüssel-I-Verordnung durchzuführen.

  • Wenn die niederländische Gerichtsvollzieherkammer im Zustellungsersuchen als Empfangsstelle aufgeführt wird und das Ersuchen unmittelbar an diese Stelle übersandt wird, wird die Zustellung im Regelfall für ein Entgelt in Höhe von 60,39 € durchgeführt.

    Zur beabsichtigten Zustellung an einen DS in den Niederlanden haben wir ein aktuelles Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (Gz.: 9341 - I - 7052/2007) vom 07.08.2007 erhalten, in dem zum Ausdruck kommt, das Ersuchen um Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nicht nur in der Schweiz sondern auch in den Niederlanden nicht erledigt werden.

    Es bestehen somit aus Sicht des Justizministeriums nahezu keine Erfolgsaussichten, dass eine Zustellung des PfÜbs an den DS in den Niederlanden erfolgreich sein wird.

    Dem Gläubiger kann allerdings anheim gestellt werden, die Vollstreckung des zugrundeliegenden Titels nach er Brüssel-I-Verordnung durchzuführen.

    :huldigen: und :respekt

    Du bist mal wieder richtig gut informiert :daumenrau

    ich kann mich auch noch dunkel an solche Umläufe erinnern . . .
    aber eben nur dunkel ;)

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