Ankündigung Restschuldbefreiung

  • Wir sind uneinig bei folgendem Problem:

    1. Antrag auf Erlass PfüB

    2. Beschluss des Inso-Gerichts liegt vor:

    1. Das Inso-Verfahren wird .... aufgehoben

    2. Der Beschluss hinsichtlich der Ankündigung der Restschuldbefreiung ist rechtkräftig.

    Frage:
    PfüB erlassen? Ich denke ja;
    Wer entscheidet wenn der Schuldner Erinnerung einlegt wegen der Ankündigung der Restschuldbefreiung. Meine Meinung: Inso-Gericht nach
    § 89 III InsO:gruebel: :konferenz

    Danke

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • :guckstduh https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=1988

    Nach Aufhebung des Inso-Verfahrens müsste für die Erinnerung nach § 766 ZPO doch wohl wieder das Vollstreckungsgericht zuständig sein, auch wenn hins. "Altschulden" ein besonderes Vollstreckungsverbot vorliegt, welches sich aus § 294 InsO ergibt ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • anhalter:
    Ist der Ankündigungsbeschluss nun rechtskräftig oder nicht?
    Wenn ja: dann ist die Erinnerung des Schuldners gegen den Ankündigungsbeschluss unzulässig und hat keine Auswirkung auf die Rechtskraft des Ankündigungsbeschlusses.

    Nachdem dann Rechtskraft eingetreten ist, ist für den Erlass eines PfüB (aber nur für "Neuschulden") das Vollstreckungsgericht zuständig.

    § 89 InsO gilt ja nur "für die Dauer des Insolvenzverfahrens".

  • Der Beschluss des Inso-Gerichts trägt einen Rechtskraftvermerk.

    Der Schuldner wendet ein: PfüB unzulässig, da er sich in der Wohlverhaltensphase befindet, und die Einzelvollstreckung unzulässig wäre.

    Bleibt wohl nur (durch das VG) der Erinnerung nicht abzuhelfen, da die Vollstreckung zulässig war.

    Was, wenn der Beschluss kein Rechtskraftvermerk hat?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Dann ist dieser Rechtskraftvermerk nachträglich anzubringen (auf dem Ankündigungsbeschluss!). Dann hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ganz schön geschlafen!

    Die Rechtskraft ist aber auch dann schon eingetreten, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Der Rechtskraftvermerk ist nur eine Bescheinigung über die eingetretene Rechtskraft; mehr nicht!

  • warum willste dir das antun, den Pfüb zu erlassen, wenn es sich um einen InsGläubiger handelt, § 294 InsO *Vollstreckungsverbot* also wäre Erinnerung begründet, auch wenn nach meinem Dafürhalten für die Erinnerung gegen den PfÜb das VollstrG zuständig ist (also schon wieder dein Fall, oder?). Neugläubiger dürfen eh jederzeit und unbeschränkt vollstrecken (sie haben wegen der Abtretungserklärung nicht wirklcih was davon aber sie dürfen halt!) Bei InsGl. würde ich unter Hinweis auf § 294 InsO um Antragsrücknahme bitten!!

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