Titelumschreibung nach § 749 ZPO

  • Nochmal eine Frage:
    Sachverhalt: Umschreibung eines Titels gegen den Testamentsvollstrecker nach § 749 ZPO.

    Ich habe vom Antragsteller eine Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses verlangt, weil diese die urkundliche Grundlage für die Umschreibung darstellt.
    Obwohl Ast. ein großes Anwaltsbüro ist, sind die nicht in der Lage die Ausfertigung vorzulegen. Bislang habe ich 2 Kopien der Ausfertigung und eine beglaubigte Abschrift des TVZ erhalten.

    Bevor ich jetzt die nächste (böse) ZV verfasse, wollte ich nochmal nachfragen, ob jemand andere Erkenntnisse hat bzgl. der urkundlichen Belege.
    Reicht eventl. die beglaubigte Abschrift aus? (Die Kommentierung (Zöller und Baumbach) gibt zu § 727 ZPO an, dass die Vorlage einer begl. Abschrift genügt).
    Mir kommt das trotzdem ein bisschen lasch vor,....


    Danke im Voraus,
    lg

  • Nach meiner Auffassung besteht kein Grund, von der Vorlage einer Ausfertigung des TV-Zeugnisses abzusehen, weil sich der Antragsteller eine solche Ausfertigung nach § 792 ZPO unschwer beim zuständigen Nachlassgericht beschaffen kann. Die Vorlage einer begl. Abschrift kann (ebenso wie beim Erbschein) nicht genügen, weil im Rechtsverkehr befindliche beglaubigte Abschriften nichts darüber aussagen, ob die Orginalurkunde noch in Kraft ist und das durch sie ausgewiesene Rechtsverhältnis tatsächlich (noch) besteht. Aus diesem Grund werden bei der Einziehung von Erbscheinen und TV-Zeugnissen auch lediglich die Ausfertigungen zurückgefordert und die beglaubigten Abschriften im Rechtsverkehr belassen. Der Auffassung, wonach begl. Abschriften von Erbscheinen und TV-Zeugnissen für die Titelumschreibung ausreichend sind (LG Mannheim Rpfleger 1973, 64; Zöller/Stöber, § 727 RdNr.20 mit Nachweisen zur hier vertretenen Ansicht), kann aus den genannten Gründen somit nicht gefolgt werden.

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