Löschung einer ZNL einer Limited, § 13 g HGB

  • Ich habe hier eine Zweigniederlassung einer englischen Limited. Es wurde die Aufhebung der Zweigniederlassung angemeldet.
    :gruebel: M.E. gilt doch § 13 g Abs. 5 HGB. Dies bedeutet, dass die Anmeldung entsprechend §§ 65, 67 BGB zu erfolgen hat. Es sind somit die Auflösung und die Liquidatoren anzumelden.
    :confused: Jetzt habe ich eine Entscheidung des LG Krefeld aus dem Jahr 2006 gefunden, in der festgestellt wird, dass für die Aufhebung einer ZNL einer ausländichen Gesellschaft lediglich der Antrag auf Löschung genügt.
    Wie handhabt ihr das?

  • Also ich hab bisher gelöscht, wenn angemeldet wurde, dass die ZNL aufgehoben wurde. Eine Anmeldung von Liquidatoren hab ich nicht verlangt.

    M. E. bezieht sich § 13 g V HGB iVm §§ 65, 67 GmbHG auf den Fall die ausländische Gesellschaft aufgelöst wird. Dann müssten hier auch Liquidatoren angemeldet werden.

    Für die Regelung der Aufhebung der ZNL gibt es ja extra den § 13 g VI HGB, wonach die Vorschriften über die Errichtung sinngemäß gelten. Was dann bedeuten müsste, dass die Aufhebung zur Eintragung anzumelden ist.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • :zustimm: mit genügt auch eine Anmeldung, dass die ZNL in xxx aufgehoben ist.

    Jetzt habe ich allerdings gerade das Problem, dass trotz mehrfacher Erinnerung bisher keine Anmeldung eingereicht worden ist. Kann eine ZNL eigentlich wie eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht werden? (Dann könnte ich die Akte nämlich dem Richter vorlegen...)

  • Wir sind bisher bei solchen Fällen immer so verfahren, dass die Zweigniederlassung nach § 142 FGG wegen unzulässiger Eintragung gelöscht wurde. Begründung: Es kann keine Zweigniederlassung ohne eine Hauptniederlassung geben.
    Eine Löschung nach § 141 a FGG ist ebenso denkbar!

    Aber noch mal eine andere Frage:
    Habt ihr kein Problem, dass der Anmeldende nicht nachweist, dass er die Hauptniederlassung, also die Limited vertreten darf?

  • ich steh gerade voll auf dem schlauch, aber gut...mir meldet der in meinem register eingetragene Director in deutscher sprache vor einem deutschen notar beglaubigt an, dass die ZNL aufgehoben wurde. mehr habe ich an Anlagen nicht dabei.
    brauche ich noch mehr oder reicht mir das?

  • naja, wenn man's gaaaanz genau nehmen will: wie wäre es denn noch mit dem Nachweis der Vertretungsberechtigung durch den director und einem Gesellschafterbeschluss über die Aufhebung..., andererseits sind wir froh, wenn sie überhaupt daran denken, die Aufhebung zur Eintragung anzumelden, so dass für großartige Ansprüche kein Platz ist... .

  • Wir verlangen neben der Anmeldung nur einen aktuellen Vertretungsnachweis (wenn der noch beim englischen Register beantragt werden kann) ansonsten reicht mir der letzte Vertretungsnachweis, den die Gesellschaft von England erhalten hat.
    Einen Beschluss über die Aufhebung verlangen wir nie. Ist m.E. unnötig. Bei der Aufhebung von deutschen Zn verlangen wir ja auch keinen Aufhebungsbeschluss.

  • Hört ihr, wenn Aufhebung der Zweigniederlassung angemeldet wird, das Finanzamt an?
    Die Ausgangslage ist aus steuerlicher Sicht sicherlich anders als bei Aufhebung einer inländischen Zweigniederlassung.

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