Ermächtigung d. Notars zur Erteilung einer weiteren vollstr. Ausf.

  • Hallo,
    habe hier gerade einen Beschluss zur Ermächtigung eines Notars zur Erteilung einer weiteren vollstr. Ausfertigung einer not. Urkunde geschrieben.
    Nun die Frage: muss diese zwingend dem Antragsgegner zugestellt werden? Wäre in diesem Fall nämlich eine Auslandszustellung.

  • Hallo,
    habe hier gerade einen Beschluss zur Ermächtigung eines Notars zur Erteilung einer weiteren vollstr. Ausfertigung einer not. Urkunde geschrieben.
    Nun die Frage: muss diese zwingend dem Antragsgegner zugestellt werden? Wäre in diesem Fall nämlich eine Auslandszustellung.



    ich habe immer nur zum Antrag angehört, mehr nicht ;)

  • Gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung steht dem Schuldner die Erinnerung nach § 732 ZPO zu. Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab, entscheidet der Abteilungsrichter. Bei notariellen Urkunden entscheidet über Einwendungen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der in § 797 Abs. 2 ZPO bezeichnete Notar seinen Amtssitz hat. Zur Entscheidung berufen ist das Amtsgericht als Streitgericht, nicht hingegen das Vollstreckungsgericht, in Familiensachen daher das Familiengericht.
    OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2003, 695 auch OLG Düsseldorf JMBl NW 1977, 90

    Kein befristetes Rechtsmittel, Zustellung nicht erforderlich!

  • Gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung steht dem Schuldner die Erinnerung nach § 732 ZPO zu. Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab, entscheidet der Abteilungsrichter. Bei notariellen Urkunden entscheidet über Einwendungen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der in § 797 Abs. 2 ZPO bezeichnete Notar seinen Amtssitz hat. Zur Entscheidung berufen ist das Amtsgericht als Streitgericht, nicht hingegen das Vollstreckungsgericht, in Familiensachen daher das Familiengericht.
    OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2003, 695 auch OLG Düsseldorf JMBl NW 1977, 90

    Kein befristetes Rechtsmittel, Zustellung nicht erforderlich!

    Das hilft hier aber leider nicht viel weiter.

    Meiner Auffassung nach ist in der angesprochenen Fallgestaltung nur der Notar, der eine weitere VA erteilen will und dafür die Ermächtigung braucht, gegenüber dem Amtsgericht Beteiligter.

    M.E. hat der Schuldner - obwohl Entscheidung des Rpfl - auch kein Beschwerde- Erinnerungsrecht hinsichtlich der Ermächtigung durch das Amtsgericht, nur hinsichtlich der Erteilung der Klausel durch den Notar.
    Daher höre ich auch den Schuldner in diesen Verfahren nie an, teile das jedoch dem Notar / der Behörde mit, die die Klausel erteilt. Es liegt dann in deren Ermessen, ob sie anhören oder auch nicht.

    Eine Zustellung der Entscheidung halte ich jedoch nicht für notwendig, wenn nicht gar für überflüssig.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)


  • M.E. hat der Schuldner - obwohl Entscheidung des Rpfl - auch kein Beschwerde- Erinnerungsrecht hinsichtlich der Ermächtigung durch das Amtsgericht, nur hinsichtlich der Erteilung der Klausel durch den Notar.
    Daher höre ich auch den Schuldner in diesen Verfahren nie an, teile das jedoch dem Notar / der Behörde mit, die die Klausel erteilen. Es liegt dann in deren Ermessen, ob sie anhören oder auch nicht.



    Das halte ich für sehr bedenklich. Wenn dem so wäre, macht ja die Erteilung der Genehmigung durch den Rpfl. überhaupt keinen Sinn. Wir haben hier zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung prinzipiell vorliegen, denn sonst kann keine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden und die Genehmigung muss versagt werden.
    Ich hatte da schon die unterschiedlichsten Fälle.
    Z.B. gabs auf Schuldnerseite eine Rechtsnachfolge, von der mir der Notar nichts gesagt hat und die Anhörung des neuen Schuldners hat ergeben, dass er schon alles bezahlt.
    Oder erste vollstreckbare Ausfertigung wurde bereits wegen Erledigung an den Schuldner übergeben, alles war bezahlt. Habe ich auch nur durch die Anhörung erfahren.
    In beiden Fällen war die Erteilung der Genehmigung abzulehnen. Und sowas hatte ich nicht nur einmal. Wie prüfst du das?

  • Die Klausel erteilt der Notar, dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass den Erfordernissen des § 733 ZPO genüge getan ist. Sofern man der Meinung ist, dass die Anhörung des Schuldners obligatorisch ist, kann der Notar diese Anhörung durchführen.
    Ich prüfe lediglich die formellen Voraussetzungen, d.h. ist ein Titel mit vollstreckbarem Inhalt vorhanden und darf dem Gläubiger grundsätzlich eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden (§§ 51, 52 BeurkG).

    Ich verstehe deine Bedenken, jedoch sind die von dir vorgebrachten Gründe bzgl. der Erfüllung rein materiellrechtlicher Natur und im Klauselverfahren (ebenso wie im Vollstreckungsverfahren) unbeachtlich (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss v. 06.08.2003, 3Z BR 137/03).
    Auch für eine weitere vollstreckbare Ausfertigung gegen einen Rechtsnachfolger wäre eine Ermächtigung (bzgl. der weiteren VA) durch das AG notwendig, die RNF-Klausel erteilt der Notar in eigener Zuständigkeit.
    Dazu muss gesagt werden, dass meine Notare alle Beamte des gehobenen Justizdienstes sind.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Mag sein, dass wir uns hier viel zu viel Arbeit machen. Der Schulder hat gegen die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kein eigenes Beschwerderecht. Ganz formal hast du ja Recht und wir bräuchten den Schuldner an dem Verfahren eigentlich überhaupt nicht beteiligen.
    Auf der anderen Seite steht im Zöller, "der Rechtspfleger weist bei begründetem Antrag den Notar an, die weitere Ausfertigung zu erteilen." Das setzt bei mir eigentlich schon eine Prüfungspflicht voraus, sonst kann ich es ja auch sein lassen und der Notar macht das ganz alleine - Fände ich übrigens sowieso besser. Er entscheidet ja auch über die erste vollstreckbare Ausfertigung alleine. Und dort hat er genau das eigenständig zu prüfen, was wir jetzt hier nur prüfen sollen.
    Ich finde das ganze Genehmigungsverfahren schwachsinnig.
    Mal abgesehen davon bin ich mir nicht sicher, ob einer unserer Notare überhaupt jemals vor Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung den Schuldner anhört oder ihn (was er ja muss) von der Erteilung in Kenntnis setzt. Regelmäßig haben unsere Notare überhaupt keine aktuelle Anschrift der Schuldner.

  • Wie gesagt, ich habe hier (noch bis 2018) Bezirksnotare des gehobenen Dienstes, da mag der Ausbildungsstand ein anderer sein; es sind immerhin Beamte des gehobenen Dienstes mit der Befähigung, das Rechtspflegeramt auszuüben (auch wenn die das nicht so gerne hören :teufel:).

    Die Kommentierung und die Rechtsprechung hierzu ist relativ dürftig, ich kann nur empfehlen, sich die oben zitierte Entscheidung des Bayer. Obersten mal querzulesen.

    Die Kollegin Rpfl hatte dort, da der der Urkunde zugrunde liegende Anspruch (angeblich) erfüllt worden war (?!), den Antrag des Notars auf Ermächtigung zur Erteilung einer weiteren VA zurückgewiesen.
    Im Beschwerdegang hat man ihr dann ihre Zurückweisung aber auch soetwas von um die Ohren gehauen. :cool:

    Daher beschränke ich mich auf die reinen formellen Voraussetzungen und weise den Notar darauf hin, dass nicht angehört wurde. Dann isser m.E. gem. § 733 ZPO selbst in der Bütt.

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    (Heinz Becker)

  • Meiner Auffassung nach ist in der angesprochenen Fallgestaltung nur der Notar, der eine weitere VA erteilen will und dafür die Ermächtigung braucht, gegenüber dem Amtsgericht Beteiligter.



    Der Notar ist nicht Beteiligter, sondern lediglich durchleitende Stelle für den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung an das zuständige Amtsgericht.

  • Meiner Auffassung nach ist in der angesprochenen Fallgestaltung nur der Notar, der eine weitere VA erteilen will und dafür die Ermächtigung braucht, gegenüber dem Amtsgericht Beteiligter.



    Der Notar ist nicht Beteiligter, sondern lediglich durchleitende Stelle für den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung an das zuständige Amtsgericht.

    Das ist so nicht korrekt, die Klausel gem. § 733 ZPO wird wegen § 797 Abs. 2 ZPO vom Notar erteilt, er braucht hierzu gem. § 797 Abs. 3 ZPO lediglich eine Ermächtigung des AmtsG. Der Schuldner hat mAn. kein eigenes Beschwerderecht gegen die Ermächtigung des Rpfls. Ihm ist nur die Klauselerinnerug gegen den Gläubiger (nicht gegen den Notar / die Behörde) eröffnet und Schuldner, Gläubiger und Notar sind die Beteiligten dieses Verfahrens.
    So ist dem Schuldner auch die Ermächtigungsentscheidung des Rpfls nicht bekannt zu machen, weder durch das AmtsG noch den Notar / die Behörde.

    Alles in Allem ist jedoch der § 797 Abs. 3 ZPO immer noch ein relativ weisser Fleck auf der Landkarte.

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    (Heinz Becker)

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