Nacherbenvermerk (mal wieder)

  • Kurz der Sachverhalt:

    Hab einen entgeltlichen Vertrag eines befreiten Vorerben über ein Grundstück. Kein Verwandschaftsverhältnis etc. alles ganz korrekt. Kaufpreis scheint auch ok.

    Nun hört das Grundbuchamt dennoch den Nacherben. Wie macht ihr das? Hört ihr den Nacherben immer? :gruebel:

  • Ja, weil die Löschung des Nacherbenvermerks aufgrund Unrichtigkeitsnachweis infolge voll entgeltlicher Verfügung in Frage steht (Demharter § 51 RdNr.37 m.w.N.).

  • Ich höre an. Erstens ist der Nacherbe verfahrensrechtlich betroffen, wenn ein Gegenstand solcherart aus dem Nachlass entschwindet, zweitens habe ich keine Lust auf den Zirkus, wenn er hinterher kommt, es sei nicht (voll) entgeltlich gewesen (wie will ich das sicher überprüfen?), drittens gehört es zu einem ordnungsmemäßen und fairen Verfahren, dass Leute angehört werden, bevor zu ihren Gunsten eingetragene Vermerke gelöscht werden, und viertens werden die Obergerichte zunehmend pingeliger in dieser Frage.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Habe mal ne kurze Frage zum Nacherbenvermerk.

    Dieser stellt ja keine Grundbuchsperre da.
    Wenn der Vorerbe(nicht befreit) entgeltlich verfügt (Auflassung) bleibt der Nacherbenvermerk im Grundbuch stehen und stört mich weiter nicht.

    Die Nacherben haben im Vertrag auch nicht zugestimmt, sind garnicht aufgetreten. Im Vertrag heißt es jedoch unter einem Punkt, dass das Grundeigentum frei von Rechten Dritter auf die Käufer übertragen werden soll, soweit nicht Belastungen in diesem Vertrag übernommen werden.

    Der Nacherbenvermerk stellt ein Recht in diesem Sinne doch nicht dar, oder?

    Bin der Meinung, dass trotz dessen die Umschreibung vorgenommen werden kann ,oder??

  • Sehe ich auch so. Der Nacherbenvermerk ist in der Urkunde bestimmt erwähnt.

    Ich würde hier aber nochmal nachfragen. Was der Käufer hier macht, ist doch Wahnsinn. Vielleicht sind die Beteiligten und der Notar irrtümlich von einer befreiten Nacherbfolge ausgegangen. Aber auch dann ist es höchst gefährlich, den Nacherbenvermerk nicht zur Löschung zu bringen.


  • Im Vertrag heißt es jedoch unter einem Punkt, dass das Grundeigentum frei von Rechten Dritter auf die Käufer übertragen werden soll, soweit nicht Belastungen in diesem Vertrag übernommen werden.


    Das sind m.E. eh schuldrechtliche Aspekte, die das GBA nicht zu interessieren hat, sofern nicht gleichzeitig die "lastenfreie Umschreibung" beantragt wird.

    Ist "lastenfreie Umschreibung" beantragt, würde ich NE-Zustimmung als Nachweis der GB-Unrichtigkeit verlangen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Ich würde hier aber nochmal nachfragen. Was der Käufer hier macht, ist doch Wahnsinn. Vielleicht sind die Beteiligten und der Notar irrtümlich von einer befreiten Nacherbfolge ausgegangen. Aber auch dann ist es höchst gefährlich, den Nacherbenvermerk nicht zur Löschung zu bringen.


    Ich würde nicht nachfragen. Ich weise in solchen Fällen (z.B. auch bei Grundschuldbestellungen durch Vorerben) aber mit den Eintragungsmitteilungen vorsorglich auf § 2113 BGB hin.

    Außerdem ist ja nicht gesagt, dass die NE-Zustimmung nicht vorliegt, nur weil diese dem GBA nicht mitgeteilt wird.
    Vielleicht haben die Nacherben ja (formlos) ihr Okay gegeben.

    Ulf

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  • Trotzdem würde ich nachfragen. Man kann nicht ausschließen, dass der Fehler beim Notariat liegt und die Beteiligten völlig ahnungslos sind. Nachfragen kostet doch nichts. Wenn's die Beteiligten dann so wollen, ist es in Ordnung. Aber wenn nicht ...

  • Beim genaueren lesen fälllt mir jetzt nochwas auf.
    In der Urkunde wird doch die Löschung des Nacherbenvermerks bewilligt und beantragt.

    Der Notar macht von seinem Antragsrecht Gebrauch und beantragt lediglich die Löschung der Auflassungsvormerkung und die Eigentumsumschreibung.

    Im Vertrag selbst werden nur seine Notariatsangestellten bevollmächtigt Anträge einzeln zu stellen oder zurückzunehmen.

    Deckt die Vollmachtsvermutung nach § 15 GBO auch das Recht des Notars, einzelne Anträge zu stellen und den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks außen vor zu lassen ??

  • Da haben wir's! Ich würde hier einen stillschweigenden Bewilligungsvorbehalt analog § 16 Abs.2 GBO annehmen. Dann ist die Antragsseite uninteressant und alles kann nur zusammen eingetragen werden. Ich traue mich fast wetten, dass der Notar von einer befreiten Vorerbschaft ausging.

  • Und wie wäre es wenn der Notar bevollmächtigt worden wäre die Beteilgten im Grundbuchverfahren zu vertreten und Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen ?? Würde dann der Teilvollzug unter Nichtberücksichtigung des Antrages/Bewilligung auf Löschung des Nacherbenvermerks möglich sein??

  • Wo wäre eigentlich das Problem, wenn man jetzt ohne Löschung des NE-Vermerks umschreiben würde?!

    Die Nacherben könnten doch bis zum Eintritt des Nacherbfalles der Übertragung noch zustimmen. Dann wären sie nicht mehr beeinträchtigt i.S.d. § 2113 BGB und die Übertragung wäre voll wirksam.

    Ulf

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  • Im grunde hast du Recht.Der Schutz für Nacherben wäre gegeben.
    Noch eine kleine Nachfrage.

    Wenn die Vorerbin befreit wäre und eine entgeltliche Verfügung vorliegen würde. Könnte ich dann mit Eigentumsumschreibung problemlos den Vermerk löschen??

  • Ja, aber erst nach Anhörung der Nacherben, - siehe Demharter § 51 Rn.37 -.

    Ich würde mich im vorliegenden Fall mit formellem Geplänkel erst gar nicht aufhalten. Die von mir angeregte Rückfrage beim Notariat würde alles aufklären.

  • Ich würde auf jeden Fall vorher beim Notariat nachfragen und nicht einfach umschreiben. Erst recht, wenn in der Urkunde zudem die Löschung des Nacherbenvermerks beantragt ist, auch wenn man über den Vorbehalt nach § 16 GBO hier wohl streiten könnte.

    Life is short... eat dessert first!

  • Unabhängig von meinem Sachverhalt.

    1.Wie sieht so eine Anhörung der Nacherben aus? Habt ihr da Vorlagen bzgl. der Formulierung?

    Bei mir ist es ne lanwirtschaftsfläche. 1 € pro qm. wird wohl alles korrekt sein. Aber anhören muss ich ja trotzdem.

    2.Wenn sich die Nacherben daraufhin garnicht melden wie verfährt man dann ??

    3. Bei formlosen Schreiben der Nacherben, dass alles in Ordnung ist, könnte ich dann also umschreiben und den Vermerk löschen??

    Danke für die Infos

  • Also in Deinem Fall bräuchtest Du bei nichtbefreiter Vorerbschaft für die Löschung des Vermerks sowieso die förmliche Zustimmung der Nacherben zum Vertrag. Bei befreiter Vorerbschaft schreibe ich immer folgendes:

    Beiliegend erhalten Sie als Nacherbe eine Kopie des Vertrags vom ... . Der Veräußerer kann als befreiter Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben über den Grundbesitz verfügen, wenn der Kaufpreis angemessen ist und dem vollen Wert des Grundbesitzes entspricht. Ich gehe davon aus, dass das der Fall ist, gebe Ihnen aber Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Löschung des Nacherbenvermerks bis zum ... zu äußern. Bei Nichtäußerung bis zu dem genannten Termin gehe ich davon aus, dass sie gegen die Löschung des Nacherbenvermerks keine Einwendungen erheben. Der Nacherbenvermerk wird dann gleichzeitig mit der Eintragung des neuen Eigentümers gelöscht werden.

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