vV bei Ag. im Ausland

  • Ich habe mal wieder ein Problem mit einem Antrag im vereinf. Unterhaltsfestsetzungsverfahren.

    Der Antragsgegner lebt im Ausland. Genauer gesagt in Großbritannien.

    Muss ich jetzt den Antragsvordruck komplett für ihn übersetzen lassen??

    Kann später ein evtl. im vV erlassener Titel dort überhaupt vollstreckt werden??

    :confused:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Er hat einen englischen Namen. Mehr weiß ich nicht.

    Ulf

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  • Du solltest für die Zustellung nach GB keine Vordrucke verwenden. Ich hatte mal eine ZU in die USA. Bei derartigen Zustellungen sind Vordrucke (ZP68 c, d, e) nicht zulässig. Der gesamte Inhalt wäre zu übersetzen.

    Ich habe mein normales Anschreiben verwendet, und den Antragsgegner aufgefordert, binnen eines Monats einen Zustellungsbevollmächtigten oder Prozessbevollmächtigten in Deutschland zu benennen, widrigenfalls die Zustellungen durch Aufgabe zur Post erfolgen werden. Das Anschreiben muss natürlich übersetzt werden. Anschließend (nach Fristablauf, bzw. Benennung) habe ich dann alles in Deutsch mit Vordruck und Fristsetzung (§ 647 Abs. 1 Satz 3 ZPO) erneut zugestellt. Erst nach Ablauf der gesetzen Frist wurde entschieden.

    Sollten keine Einwendungen erhoben werden, solltest Du den Beschluss direkt nach der neuen EGVO über unbestrittene Titel als im EU-Ausland für vollstreckbar erklären.

  • Klingt sehr praktisch aber ist das so auch zulässig??!

    Wenn ich Dich richtig verstanden habe, hast Du dem Ag. im Ausland ja nie eine Übersetzung des eigentlichen Antrags auf Festsetzung zugestellt. Da hätte ich doch so aus dem Bauch heraus Bedenken. :(

    Ulf

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  • Tschuldigung, ich habe mich nicht vollständig ausgedrückt. Den eigentlichen Antrag habe ich nicht übersetzen lassen, da in meinem Anschreiben der Inhalt des Antrages komplett wiedergegeben wird. Auch sind die notwendigen Hinweise bereits im Anschreiben enthalten. Gibt mir Deine E-Mail Adresse per PN und ich schicke Dir alle meine Vordrucke, die ich noch habe.

  • Na, ich werde jedenfalls zunächst mal einen Kostenvorschuss für die Übersetzung und die Auslands-ZU anfordern.
    Vielleicht überlegen es sich die Beteiligten ja dann noch mal... :teufel:

    @Manfred:
    Vielen Dank für die Unterlagen! Die werden mir bestimmt weiter helfen!
    :daumenrau :daumenrau :daumenrau

    Ulf

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  • Hallo, habe gerade dieses Thema erspäht, ich habe bereits mehrere Auslandszustellungen nach Großbritannien gehabt. Übersetzungen sind dort grundsätzlich beizufügen, ansonsten bekommt man alle Unterlagen postwendend zurück. Ist zumindest meine Erfahrung.
    Ich habe damals die Formulare übersetzen lassen und diese dann mit den deutschen Vordrucken zustellen lassen.

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