Anhörung der Ersatznacherben bei Löschung des Nacherbenvermerks

  • Hallo,

    ich habe einen etwas vertrackten Fall mit Entgeltlichkeit etc...; u.a. soll im Rahmen des Endvollzuges wie gewohnt der Nacherbenvermerk gelöscht werden.

    Ich werde jetzt die Nacherben hören, da ja vor der Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises deren Anhörung geboten ist Demh. § 51 Rdnr. 37.

    Nun stellt sich für mich vorerst folgende Frage:
    Ersatznacherbfolge ist angeordnet nach § 2069 BGB. Da ich von einem anderen Gericht bereits etwas in dieser Richtung gehört habe (Pflegerbestellung für unbekannt Beteiligte bei Anhörung), muss ich auch die Ersatznacherben hören??? Was meint Demh. in Rdnr. 37 mit "oder seine Erben"... sollen das die Ersatznacherben sein???

    Im vorliegenden Fall wären das lt. Erbvertrag die ehelichen Abkömmlinge des jew. Nacherben untereinander zu gleichen Stammteilen.
    Da ich nicht weiß, ob bereits welche existieren...ist hier für den Fall der Nichtexistenz bzw. Minderjährigkeit auch ein Pflegschaftsverfahren anzuleiern???

    Der wohl einfachere Weg der Nacherbenbewilligung zu dem ganzen Vertrag ist wohl ausgeschlossen, da Vor- und Nacherbe zerstritten sind.

    Für Ideen, Anregungen oder Erläuterungen wäre ich sehr dankbar.;)

  • Ich gehe davon aus, dass es sich um eine befreite Vorerbschaft handelt, weil die Nacherben erst noch angehört werden soll und daher deren Zustimmungen nicht vorliegen können, weil sich anderenfalls die avisierte Anhörung erübrigen würde.

    Bei einer entgeltlichen Verfügung des befreiten Vorerben erfolgt die Löschung des Nacherbenvermerks aufgrund Unrichtigkeitsnachweis i.S. des § 22 GBO. Hierzu sind nur die Nacherben und nicht auch die Ersatznacherben anzuhören, denn wenn einer zustimmungspflichtigen Verfügung des Vorerben nur die Nacherben zustimmen müssen (Demharter § 51 RdNr.42 m.w.N.), dann können die Ersatznacherben bei einer nicht zustimmungspflichtigen Verfügung nicht auf einmal anzuhören sein.

    Also nur die Nacherben anhören und dann den NE-Vermerk löschen.

  • Sic. Die Ersatznacherben sind (noch) nicht in der Position des Nacherben, haben also derzeit nichts zuzustimmen oder zu bemängeln.

    Man wolle sie aber nicht mit etwaigen Nachnacherben (oder: weiteren Nacherben) verwechseln, die insoweit den Nacherben gleichstehen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Also erstmal Danke für die Beiträge...

    "Hierzu sind nur die Nacherben und nicht auch die Ersatznacherben anzuhören, denn wenn einer zustimmungspflichtigen Verfügung des Vorerben nur die Nacherben zustimmen müssen (Demharter § 51 RdNr.42 m.w.N.), dann können die Ersatznacherben bei einer nicht zustimmungspflichtigen Verfügung nicht auf einmal anzuhören sein."

    @ juris2112: diese Argument erscheint mir sehr logisch...

    Auf Nachfrage bei den Kollegen haben diese auch nur ein Pflegschaftsverfahren für die Anhörung der noch nicht bekannten Nacherben, nicht für die Ersatznacherben durchgeführt.

    Ich höre daher nur die Nacherben an.:daumenrau

  • Das Pflegschaftsverfahren des anderen Gerichts in anderer Sache kann sich nur auf einen Fall des § 1913 BGB bezogen haben. Das hat mit Deinem Sachverhalt, bei welchem die Nacherben namentlich benannt sind, nichts zu tun.

  • Ich hänge mich hier mal dran, da mich interessieren würde, wie ihr die Anhörung vornehmt. Bin mir ziemlich sicher, dass es dazu mal einen Thread gab in dem diskutiert wurde, ob die Urkunde (da Stelle ich mir die Frage, ob das aus Tatenschutzgründen zulässig ist) zur Anhörung übersandt wird oder in dem Anhörungsschreiben nur kurz der Sachverhalt erklärt wird. Kann mir jemand weiterhelfen?

  • Kurze SV-Schulderung:
    Wer verkauf an wen was zu welchem Preis.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich denke, man kann vertreten, die Urkunde übersenden.
    Wie soll der Nacherbe sonst beurteilen, ob seine Rechte verletzt sind?
    Ich habe hier den Falls dreifacher Nacherbschaft mit allen möglichen Ersatzerbenkonstruktionen.
    Der Erfall war Mitte der 90er Jahre, die Nacherben wissen noch gar nichts von ihrem Glück und/oder müssen hier
    noch ermittelt werden. Es bestehen auch keine Kontake zwischen Vor- und Nacherben.
    Mit einer kurzen Sachverhaltschilderung ist es dann kaum getan.

  • Ich schreibe die an und erläutere, warum das Grundstück nach meiner bisherigen Prüfung aus dem Nachlass herausfällt. Die Urkunde(n) füge ich nicht bei. Das heißt dann z. B.: Der Vorerbe xy hat das Grundstück für einen Kaufpreis von 450.000 Euro verkauft [an wen, spielt ja zunächst keine Rolle]. Es fällt aus dem Nachlass heraus, wenn der Kaufpreis dem Wert des Grundstücks entspricht und die Eigentumsumschreibung vorgenommen wird. Usw.

    Ich stelle die Schreiben normalerweise förmlich zu, was nicht erforderlich, aber zweckmäßig ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich meine schon, dass auch der Käufer eine Rolle spielt.
    Wird z. B. das Grundstück von einem Schlaufuchs an seine Ehefrau
    oder an eine im Prinzip aus ihm selbst bestehende Firma veräußert, dann ist dies
    etwas ganz anderes als z. B. ein Verkauf an das Land, die Gemeinde oder
    den Bund, wenn der Erwerber das Grundstück zum Zwecke des Straßenbaus
    benötigt.
    Ich hätte im letzten Fall jedenfalls weit weniger Bedenken.
    Aber natürlich ist auch ohne Übersendung des Kaufvertrags ausreichend anghört.
    Ich meine aber, dass ich dem Nacherben den Vertrag nicht vorenthalten muss, wenn
    dies für mich einfacher ist.

  • Für die Frage, ob Entgeltlichkeit vorliegt, kommt es eben nicht auf den Käufer an. Der Käufer spielt eine Rolle bei der Frage, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer entgeltlichen Veräußerung ist, sonst nichts.

    Ich schreibe den Kaufpreis rein und fertig. Das Kopieren dauert länger.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich hab eine Verständnisfrage:

    Ist es richtig, dass nach der Entscheidung des OLG München vom 10.08.2012 zu 34 Wx 187/12 bei befreiter Vorerbschaft sowohl die Nacherben als auch die Ersatzerben angehört werden müssen zur Löschung des NE-Vermerks?

    Es wurde hier behauptet, dass die Ersatznacherben nur anzuhören sind bei nicht befreitem Vorerben (mit Zustimmung der Nacherben). Bei Eintritt des Nacherbfalls oder bei befreitem Vorerben mit Nachweis der Entgeltlichkeit sind die Ersatznacherben nicht anzuhören.

    Stimmt das? Wen muss ich wann anhören (befreite/nicht befreite Vorerbschaft)?

    Danke und LG, Amba

  • Erfolgt die Löschung des Vermerks im Wege der Berichtigung, höre ich die Ersatznacherben nicht an. Dies gilt sowohl für befreite wie auch für nichtbefreite Vorerben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nur nochmal für mich zum Verständnis:

    Wenn ich aber OLG München folgen will, hieße das dann für mich, dass ich auch bei befreiter Vorerbschaft sowohl die Nacherben als auch die Ersatznacherben anhören müsste?

    Danke für eure Meinungen!
    Will mich nur vergewissern.:confused:

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