Anhörung der Ersatznacherben bei Löschung des Nacherbenvermerks

  • Wenn der Nacherbenvermerk im Zuge des Vollzugs der Verfügung des Vorerben gelöscht werden soll, sind die Nacherben stets zu beteiligen, und zwar ganz unabhängig davon, ob sie zustimmen müssen oder ob sie nur angehört zu werden brauchen. Über die Zustimmung oder Anhörung der Nacherben hinaus sind die Ersatznacherben - entgegen OLG München - dagegen nicht zu beteiligen, weil sie bei der Verfügung des Vorerben nichts mitzureden haben. Wäre es anders, müssten ständig Pflegschaften nach § 1913 BGB alleine zum Zwecke der Anhörung der Ersatznacherben angeordnet werden.

    Ob es sich um befreite oder nicht befreite Vorerbschaften handelt, spielt keine Rolle.

  • DANKE dir, Cromwell!

    Die Pflegschaften nach § 1913 BGB wegen der Anhörung sind genau mein Problem vor dem ich stehe. Ich habe schon vor Kurzem diese Anhörung nach OLG München mit Pflegerbestellung in einem Fall durchgezogen und jetzt hab ich schon wieder 2 solcher Akten und frage mich, ob es wirklich sinnvoll ist diese Praxis beizubehalten oder ob ich die Entscheidung "meines" OLGs künftig ignorieren soll und die Ersatznacherben nicht mehr anhöre. Mhhhh.....

  • Das OLG München - auch "mein" OLG - steht mit dieser seiner Ansicht zur Anhörung der Ersatznacherben alleine da. In diesem Falle folge ich ihm mal nicht, weil diese Ansicht in meinen Augen falsch ist und ich wegen meiner sachlichen Unabhängigkeit nicht gezwungen bin, einer in meinen Augen falschen Meinung zu folgen (und zwar völlig unproblematisch, solange es keine herrschende Meinung ist).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Super&Danke, Andreas! Deine Ansicht bestärkt mich in meiner künftigen Bearbeitungsweise der Akten. So bekomme ich wieder einen roten Faden, wenn mir sonst nichts weiterhilft. Der Meinungsaustausch im Forum ist wie fast immer sehr aufschlussreich.....

  • Ich habe in meinem Fall die Nacherben anzuhören. Da diese zum Teil bereits verstorben sind und die Ersatzerben nicht sämtlichst bekannt sind, soll eine Pflegschaft nach § 1913 BGB zur Anhörung eingeleitet werden.
    Es handelt sich um eine befreite Vorerbschaft, bei der die Anhörung ja v.A.w. erfolgt...

    Nun meine Fragen:

    1. Kann die Anhörung der Nacherben und des Pflegers bereits vor Stellung der entsprechenden Anträge (Eigentumsumschreibung und Löschung NE-Vermerk) erfolgen? Der Notar möchte Rechtssicherheit!
    2. Wer beantragt die Bestellung des Pflegers? Das Grundbuchamt, da ja v.A.w.? :gruebel:
  • 1. Ohne Antrag streng genommen nein. Pragmatisch dürfte aber sonst nicht viel dagegen sprechen. Allerdings, selbst wenn Du das sofort machst: Rechtssicherheit bekommt der Notar dadurch noch nicht. Denn was passiert, wenn Du in drei Wochen krank wirst und Dein Vertreter die Sache übernimmt? Wer will schon garantieren, wie er dann entscheidet? Rechtssicherheit hat der Notar hier nur bekommen, wenn er selbst Ergänzungspflegschaft beantragt und die Nacherben bzw. deren Ergänzungspfleger der jetzigen Rechtsänderung in öffentlich beglaubigter Form zustimmen.

    2. OLG München DNotZ 2013, 24 am Ende (=> Bestellung durch Betreuungsgericht)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe eine befreite Vorerbin, die voll entgeltlich veräußert. Im Testament steht: "zu unseren Nach- und Ersatzerben berufen wir A und B. Zu Ersatzerben für die vorstehend genannten Kinder berufen wir die weiteren Abkömmlinge des C".
    Nacherbe B ist verstorben. Ich muss doch jetzt nur noch A anhören, da die weiteren Abkömmlinge des C nur weitere Ersatzerben, nicht aber Ersatznacherben sind, oder? :gruebel: Was meint Ihr?

  • Das ist nicht so einfach zu beantworten, weil maßgebliche Frage von der Auslegung der letztwilligen Verfügung abhängt.

    Die erste Frage ist, ob C nur Ersatzerbe oder auch Ersatznacherbe sein soll. Letzteres würde ich bejahen, weil die nächstliegende Bedeutung der gewählten Formulierung ist, dass C ersatzweise in die jeweils vorgesehene Erbenstellung von A und B eintreten soll.

    Stimmt man dem zu, ergeben sich für die sich hieran anschließende zweite Auslegungsfrage zwei gleichwertig nebeneinander stehende Alternativen. Entweder wird C Nacherbe nur unter der Voraussetzung, dass A und B wegfallen, oder er wird an Stelle des Weggefallenen bereits Nacherbe, wenn A oder B wegfällt. Allerdings erscheint ungeklärt, ob an die Stelle von A und B oder an die Stelle von A oder B zunächst deren jeweilige Abkömmlinge treten sollen, bevor C zum Zuge kommt (§ 2069 BGB).

    Je nachdem, welcher Lösung man zuneigt, müssen all diejenigen angehört werden, die aus heutiger Sicht "aktuelle" Nacherben sind.

    Allerdings hätten all diese Fragen bereits aus Anlass der Eintragung des Nacherbenvermerks gestellt und beantwortet werden müssen.

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    Im Grundbuch war A eingetragen. Dieser wurde beerbt von B (nicht befreiter Vorerbe). B ist verstorben. Da mit dessen Tod die Nacherbfolge eintreten soll, wurde der damals erteilte Erbschein eingezogen und ein neuer nach A zu Gunsten des Nacherben C erteilt. Soweit also völlig normal.

    Mir liegt ein Berichtigungsantrag des C vor, den ich auch soweit auslegen würde, den zu seinen Gunsten eingetragenen Nacherbenvermerk zu löschen. Der Nacherbenvermerk benennt diverse Ersatznacherben.

    Und dann das Problem: Ich habe in den Kommentar geguckt: In KEHE Rn. 48 zu § 51 GBO steht, dass ich bei Löschung des NEV im Wege der Grundbuchberichtigung (§ 22 GBO) sowohl den Nacherben, als auch den Ersatznacherben anhören soll. Das mit dem Nacherben macht keinen Sinn, der hat ja nun den Antrag hier gestellt. Wegen der Ersatznacherben zitiert KEHE aber nicht nur die inzwischen revidierte Entscheidung aus München, sondern sieht ein Anhörungsbedürfnis alleine wegen der formalen Betroffenheit.

    Seht ihr das auch so? Ich muss gestehen, dass ich das noch nie so gehandhabt habe und jetzt am lieben löschen würde.

    (Ach so: Verfügungen des VE wurden nie getroffen).

  • Ich persönlich lasse die Nacherbenvermerke immer stehen, auch bei der Grundbuchberichtigung auf den Nacherben. Die Ersatznacherben müssen aber in deinem Fall nicht mitwirken.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Der Ersatznacherbe ist doch im hiesigen Fall nirgendwo beeinträchtigt, da dieser nie Erbe des ursprünglichen Erblassers werden kann, da der Nacherbe nun doch der Erbe ist (dein neuer ES).
    Die Löschung des Nacherbenvermerks erfolgt eher wegen Gegenstandslosigkeit und nicht wegen einer Grundbuchunrichtigkeit.

  • Ich habe keine Zugriff auf den K/E/H/E, habe bisher aber auch noch nie Ersatznacherben gehört, wenn der NE-Vermerk nach Einritt des Nacherbfalls gelöscht werden soll.
    M. E. sind sie nicht (mehr) beteiligt, weil der Ersatznacherbfall ja gerade nicht eingetreten ist.
    Siehe i. Ü. so auch Schöner/Stöber zu Rdnr. 3525

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