Verteilung bzw. Hinterlegung von Kleinstbeträgen

  • Hallo,

    ich bekomme als Hinterlegungssachbearbeiterin öfters Hinterlegungsanträge nach § 372 BGB von Insolvenzverwaltern, die Kleinstquoten - aktuell 2 Anträge á 0,05 € und 0,09 € - nicht ausschütten können, da die Anschriften der Gläubiger und die Kontoverbindung nicht (mehr) bekannt und ermittelbar sind.

    Der Bearbeitungsaufwand steht irgendwie in keinem Verhältnis zum Betrag.

    Besteht Ihr in solchen Fällen auf einer Hinterlegung oder habt Ihr möglicherweise eine andere sinnvolle Lösung mit den Verwaltern gefunden?

  • Tja, eigentlich gibt es dazu nix. Und in jedem Kommentar steht, dass selbst Kleinstbeträge auszuzahlen sind.
    Eine "weitere" Möglichkeit wäre, dem Insolvenzverwalter die übrig gebliebenen Gelder im Wege weiterer Auslagen festzusetzen. Das ist aber genau so aufwendig. Kommt das denn wirklich sooo häufig vor ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Dass Verwalter nach § 372 BGB hinterlegen, jetzt gefühlt ca. 10x im Jahr (sind ja nur ein kleines Gerichtlein, das eigentlich für den gesamten LG-Bezirk als Insogericht zuständig sein sollte :D), ist dann halt die Frage, wo die Schmerzgrenze bei der Betragshöhe angesetzt wird, aber bestimmt 4x in diesem Jahr unter 5 €. Und eine Mindestbetragsgrenze habe ich in der Hinterlegungs-/ BGB-Kommentierung auch nicht gefunden - Otto Normalbürger würde so niedrige Beträge auch nicht hinterlegen, vermute ich mal.

  • Na ja. Wenn Otto Normalbürger den Betrag hinterlegen wollte, dann könnte er das auch. Und Du könntest auch nix machen. Klammert man mal aus, dass in jedem Kommentar steht, das auch Kleinstbeträge zu verteilen sind, könnte man ja im Wege der Analogie auf § 203 Abs.3 InsO kommen. Wenn in der Nachtragsverteilung von der Verteilung abgesehen werden darf, warum dann nicht auch im Falle der Unwirtschaftlichkeit in einer normalen Schlussverteilung ?

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  • dies kommt bei uns sehr sehr häufig vor, i.d.R. sind es Klein- und Kleinstbeträge.

    Zwar ist die Quote eine Holschuld, allerdings möchte das Gericht eine Verteilung, also einen Nullbeleg sehen. Hilft also nix.

    Zwar wird in der Literatur tw. dargestellt, dass eine Verteilung von Kleinstbeträgen aufgrund der Kosten unwirtschaftlich ist und man dem Verwalter diese Beträge als Zusatzvergütung zubilligen sollte, allerdings scheint dies leider nicht herrschende Meinung zu sein.

    Die Kosten, auch bei einem Gläubiger, bei der Bearbeitung einer solchen Überweisung stehen zwar in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen.

    Mir fehlt der § 196, III InsO:

    "Steht die Höhe einer Quotenzahlung in keinem Verhältnis zu dessen Nutzen, ist der Betrag an die Caritas, oder im Falle deren Reichtums an LFdC zur Anweisung zu bringen".

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich meine garnicht als Zusatzvergütung. Grundsätzlich beantragen bei uns die Verwalter die Auslagen lediglich bis Antragstellung. Da ja noch Monate bis zur Aufhebung vergehen, könnte man ja diese Masse als weitere Auslagen festetzen. Allerdings "lohnt" sich das bei insgesamt 0,14 € natürlich auch nicht.

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  • Das ist jetzt echt bescheiden, solche Kleinbeträge hatte ich auch noch nicht.

    Mal so betrachten: die Beträge können nicht an den Berechtigten ausgezahlt werden, man könnte sagen: diese Beträge fliessen also an die Masse zurück. Damit könnte ein Fall des § 203 I Nr. 2 InsO vorliegen. Nach Abs. 3 ist dieser Betrag geringfügig und kann dem Schuldner überlassen werden.
    Halte ich für machbar.

  • Das ist jetzt echt bescheiden, solche Kleinbeträge hatte ich auch noch nicht.

    Mal so betrachten: die Beträge können nicht an den Berechtigten ausgezahlt werden, man könnte sagen: diese Beträge fliessen also an die Masse zurück. Damit könnte ein Fall des § 203 I Nr. 2 InsO vorliegen. Nach Abs. 3 ist dieser Betrag geringfügig und kann dem Schuldner überlassen werden.
    Halte ich für machbar.



    Genau so könnte man es begründen. Aber, der Arbeitsaufwand ist sicherlich auch nicht geringer.

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  • Naja, ich meine das hält sich in Grenzen.
    Anzeige IV, Beschluss IG in ca. 5 Zeilen, Auszahlung und Nachweis.
    Aber dann ist die Sache endgültig erledigt, insbesondere wegen der hier angesprochenen 14 Cent.
    Ansonsten bleibt nur der strikte Weg der Hinterlegung, bis zum bitteren Ende.

  • Ich habe einfach mal so losgepostet, wäre aber denkbar: Verteilung (§ 203 III) von Vorschuss abhängig machen und Kleinstbetrag auf diesen verrechnen.

    Gut ich habe auch schon mal 500,- € verteilen lassen mit kleinen Zahlbeträgen, wüsste aber nicht das die nicht ankamen. Hinterlegung bislang auch nur bei größeren Beträgen. um 0,14 hatte ich mich wirklich noch nicht zu kümmern.

  • für § 203 ist dies sicher, auch schon wegen der Kosten eine interessante Idee, der Ursprung dieses Beitrages ging jedoch auf eine andere Problematik zurück, nämlich die eigentliche Verteilung

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Herzlichen Dank für Eure Antworten :blumen:

    Werde nun wohl aber doch wieder die Annahme der Geldhinterlegung verfügen, weil der Aufwand wohl bei allen Gangarten gleich hoch ist, und mir 5 Cent in den Aktendeckel kleben, auf dass ich in 31 Jahren, wenn mir die Akte zur Auflösung der Geldhinterlerlegung wieder vorgelegt wird, im Alter noch etwas zu schmunzeln habe ...

  • :)

    Eigentlich ist man doch geneigt zum IVzu sagen: räum das Konto leer und wenn dann doch noch der Berechtigte auftaucht, dann drück im 10 cent in die Hand. Oder schick ihn zum Gericht, da kriegt er dann 10 Cent in die Hand gedrückt.

  • Wir lösen das so, wenn bei der Verteilung (ohne anschliessende WVP) irgendwelche Kleinstbeträge nicht an den Mann gebracht werden konnten, weil der Gläubiger mittlerweile ein anderes Konto hat , beantragt der IV ihm diese Gelder als zusätzlichen oder möglicherweise noch entstehenden Auslagenersatz zu belassen und dann sind sie weg.
    Wobei mir (ich mach Verfahren dieser Größenordnung ja noch nicht solange) auffällt, dass die IV´s bei grösserer Masse anhand des letzen Kontoauszuges verteilen und dann hinterher noch 150 € Zinsen von der Bank gutgeschrieben werden. Da wir bei solchen Grossverfahren ja leicht an 100 Gläubiger oder mehr kommen, macht es nicht wirklich Sinn, dieses Geld noch zu verteilen also kriegt es der IV als zusätzlichen Auslagenersatz.
    Aber ich denke: eigentlich müssten sie das doch jetzt auch mal wissen. Warum holen sie sich direkt vor der Verteilung keine aktuelle Berechnung (Kontoauszug hilft nicht, da die Zinsen ja nicht täglich gutgeschrieben werden).

  • Den Zuschlag auf weitere Auslagen gibt es auch ab und an mal.
    Hier waren es aber keine weiteren zusätzlichen Beträge sondern gem. Schlussverzeichnis zu verteilendes Geld.

    Keiner will hier wohl einen gesteigerten Aufwand machen, jedes Gericht wird hier wohl seine eigene pragmatische Lösung finden.

  • Entweder wenn man einzelne Beträge nicht überweisen kann, weil der Gläubiger nicht erreichbar ist, die Beträge zu hinterlegen, oder bei sehr geringer Masse dem Verwalter den auf die Auslagen schlagen, ist alles für mich vorstellbar.

    Wie handhabt Ihr das aber, wenn die Masse nach Abzug der Mindestvergütung insgesamt 750 € beträgt? Methode 2 scheidet aus.
    Methode 1? 2 Gläubiger erhalten 400 bzw. 250 € und der Rest der 20 Gläubiger teilt sich die restl. ca. 100 € mit Beträgen zwischen 0,10 und 20 €.

    Lösung: Anschreiben an Gläubiger, dass für ihn zur Abholung beim Verwalter ... € bereit liegen und wenn er es bis zum ..... nicht abgeholt hat, wird hinterlegt oder an Schuldner oder an Verwalter ausgekehrt?

    oder wie würdet Ihr das machen?:gruebel:

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