Identitätserklärung

  • Ein noch nicht vermesserner Grundstücksteil (ca. 298 qm) soll übertragen werden. Das Grundstück ist mit einem Wohnungsrecht und einer Reallast für X belastet, die "eine Teilfläche von ca. 298 qm" aus der Mithaft entlasst und gleichzeitig den Notar bevollmächtigt, nach erfolgter Vermessung die Identität festzustellen.
    Nach Vermessung stellt sich heraus, dass das Grundstück eine Größe von 401 qm hat. Notar erklärt die Identität und beantragt nun u.a. die Haftentlassung einzutragen.
    Mein Problem: Recht die Erklärung der Berechtigten aus vor dem Hintergrund, dass das Grundstück tatsächlich (erheblich) größer "geworden ist" als zunächst angenommen :gruebel:?

  • Die tatsächliche Grundstücksfläche ist um immerhin 34,6 % größer als zunächst angenommen. Auch wenn es ursprünglich nur um eine ca.-Fläche handeln konnte, erscheint mir die Abweichung doch etwas zu groß.
    Ich tendiere zu: Zwischen-Vfg: neue Bewilligung der Haftentlassung.

  • Die Größe ist ja nicht das einzige Kriterium (wobei mir 34 % Abweichung wohl schon zuviel wären). Wie sieht es denn mit Lage und Zuschnitt aus? Bei dieser erheblichen Größenabweichung dürfte der Zuschnitt auch erheblich von dem ursrpünglichen Plan abweichen. Und dann muss auf jeden Fall eine neue Freigabe her.

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  • Es liegen 2 Lagepläne vor. Der 1. als Anlage zum KV, der 2. als Anlage zur Fortführungsmitteilung des Katasteramtes. In beiden ist jeweils eine Grundstücksfläche markiert. Die Kennzeichnung im aktuellen Lageplan zeigt eine nördlich und westlich "ausgedehntere" Fläche :eek:.

  • Es liegen 2 Lagepläne vor. Der 1. als Anlage zum KV, der 2. als Anlage zur Fortführungsmitteilung des Katasteramtes. In beiden ist jeweils eine Grundstücksfläche markiert. Die Kennzeichnung im aktuellen Lageplan zeigt eine nördlich und westlich "ausgedehntere" Fläche :eek:.



    Dann liegt doch keine Identität des Grundstücks vor. M.E. ist dann die trotzdem erteilte Identitätserklärung nicht brauchbar, weil offensichtlich unrichtig und du brauchst neue PE.

  • Da die Pfandfreigabe ja wohl nur bzgl. der im Vertrag eingezeichneten Teilfläche erteilt werden sollte und das neu vermessene Grundstück in Größe und Zuschnitt erheblich abweicht, reicht die Identitätserklärung nicht aus.

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  • Dann liegt doch keine Identität des Grundstücks vor. M.E. ist dann die trotzdem erteilte Identitätserklärung nicht brauchbar, weil offensichtlich unrichtig und du brauchst neue PE.



    Kleine Ergänzung :oops:: Der Notar hat die Identität erklärt, soweit er in der Pfandfreigabe der Berechtigten aus Abt. II (vor der Fortführung erteilt) bevollmächtigt worden ist. Hinsichtlich der vorliegenden Auflassung hat er die Vertragsparteien (nach der Fortführung) noch einmal zu sich kommen lassen, obwohl im KV einer Büroangestellten Auflassungsvollmacht erteilt worden war. Die Vollmacht zur Identitätsfeststellung ist im KV nicht erteilt worden (wohl vergessen;)).

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    Vor einem Jahr wurde ein Kaufvertrag vorgelegt. Veräußert wird eine Teilfläche von ca. 400 qm.

    Nun liegt mir die Messungsanerkennung vor, der Vertragsgegenstand ist ein Flurstück mit 440 qm.
    Gleichzeitig wurde die Pfandfreigabe der Grundschuldgläubigerin vorgelegt. Die Pfandfreigabe wurde bereits vor Vermessung des Grundstücks eingeholt. Daher heißt es in der Pfandfreigabe: "Freigegeben wird eine erst amtlich abzumessende Teilfläche von ca. 400 qm, welche aufgrund Urkunde URNr. ... Notar... vom ... veräußert wurde.

    Die Pfandfreigabe wurde mir kommentarlos vorgelegt. Der Notar wurde von der Gläubigerin auch nicht bevollmächtigt, die freigegebene Fläche nach der Vermessung genau zu bezeichnen.

    Eigentlich bekomme ich von den Notaren immer noch eine Identitätserklärung, welches Flurstück nun genau freigegeben wird, aufgrund Vollmacht in der Freigabeerklärung.

    Verlangt ihr immer einer Identitätserklärung? Oder nur bei großen Abweichungen zwischen der ursprünglich veräußerten Fläche und dem Flurstück nach Vermessung?

    Vielen Dank schon mal für eure Meinungen.

  • Eine notarielle Identitätserklärung würde Dir auch nicht weiterhelfen, weil die Identität von Dir selbst festzustellen ist (siehe zur Identität zwischen vorläufigem und endgültigem Aufteilungsplan: BayObLG, DNotZ 2003, 275; Hügel, NotBZ 2003, 147; Böttcher, Rpfleger 2004, 21/26 mwN). Das BayObLG führt aus:.. „e) Dieser Pflicht kann sich das Grundbuchamt nicht durch das Verlangen einer sogenannten Identitätserklärung durch den Notar entziehen. Die Identitätserklärung ist eine Wissenserklärung (vgl. §§ 36, 37 BeurkG; dazu BayObLGZ 2001, 14/17 ff.) und entfaltet keine materiell-rechtliche Wirkung“…)

    Im Beschluss vom 08.11.2011, 34 Wx 334/11, führt das OLG München 34. Zivilsenat in Rz. 14 aus: „Das Grundbuchamt wird daher zu prüfen haben, ob sich nicht aus den den Urkunden beigefügten Plänen sowie den Katasterplänen eine Identität zwischen dem Grundstück 1853/12 und dem Gegenstand der Verpfändung ergibt. Dafür könnte sprechen, dass die in der Anlage zur Urkunde vom 30.10.2003 farblich markierten Flächen in der Gestalt verpfändet sein sollten, die sie durch die Messungsanerkennung erhalten würden. Dies ist bei nicht genau beschriebenen oder gekennzeichneten Teilflächen möglich, soweit dennoch die Identität der im Vertag genannten mit der in der Messungsanerkennung beschriebenen Fläche vom Grundbuchamt festgestellt werden kann (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 870; Demharter GBO 27. Aufl. § 20 Rn. 32)“.

    Wenn Du also anhand des der Urkunde beigefügten Plans und des Katasterplans feststellen kannst, dass das veräußerte Teilgrundstück dem gebildeten in Art und Zuschnitt in etwa entspricht und es nur noch auf die abweichende Größe ankommt, dann wirst Du die im Gutachten des DNotI im DNotI-Report 13/2018, 97 ff
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…8-light-pdf.pdf
    genannte Literatur und Rechtsprechung berücksichtigen müssen. Dort wird bei der Erteilung einer Vollmacht zum Teilflächenverkauf und bei behördlichen Genehmigungen davon ausgegangen, dass eine Flächenabweichung bis zu 10% noch akzeptiert werden kann.

    Die Dir vorliegend Freigabeerklärung lautet ja auch nicht auf die Freigabe eines Grundstücks in der Größe von 400 m², sondern: „Freigegeben wird eine erst amtlich abzumessende Teilfläche von ca. 400 qm, welche aufgrund Urkunde URNr. ... Notar... vom ... veräußert wurde“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe einen ähnlichen Fall wie in #13 vorliegen. Die Identität ist bei mir nicht das Problem.

    Jedoch lastet die Grundschuld an einem aus mehreren Flurstücken zusammengesetzten Grundstück. Soweit ich die Kommentierung in BeckOK GBO/Reetz, 48. Ed. 2.1.2023, GBO § 46 Rn. 69 verstehe, bedarf es vorher der Abschreibung des freigegebenen Flurstückes.

    Bedarf es dazu eines Antrages des Eigentümers oder erfolgt die Teilung von Amts wegen? Wie lautet der übliche Text für die Freigabe eines Flurstücks?

  • Wie Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 02.01.2023, in § 7 GBO RN 39 unter Hinweis auf weitere Literatur ausführt, gilt § 7 GBO auch dann, wenn eingetragene Rechte an einem realen Grundstücksteil gelöscht werden sollen. Also müsste auch in diesem Fall die Teilung von Amts wegen vorgenommen werden. Da das Recht zur Grundstücksteilung materiell-rechtlich aber nur dem Grundstückseigentümer zukommt (§ 903 BGB), kann eine amtswegige Teilung mE aber nur erfolgen, wenn der Eigentümer bestimmt, dass die Abschreibung des Grundstücksteils in ein anderes Grundbuchblatt erfolgen soll (was bei Veräußerung der Teilfläche ohnehin erforderlich ist). Der Gläubiger eines Grundpfandrechts sowie die Berechtigten anderer Grundstücksrechte sind nicht berechtigt, Teilungsantrag zu stellen (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage RN 669). Sie können daher mE auch nicht bewirken, dass die Teilung dadurch von Amts wegen erfolgt, dass der von der Freigabe betroffene Grundstücksteil in ein anderes Grundbuch abgeschrieben wird.

    Besteht das Teilgrundstück -wie vorliegend- bereits als eigenständiges Flurstück, bedarf es nicht der nach § 2 Absatz 3 GBO erforderlichen Unterlagen (§ 7 Absatz 2 Satz 3 GBO).

    Die Art der Löschung an dem Teilgrundstück bestimmt zwar das GBA. Nach § 76a Abs. 1 Nr. 3 GBV soll bei einem Datenbankgrundbuch aber die Löschung nicht durch Nichtmitübertragung nach § 46 Absatz 2 GBO erfolgen.

    Wie Schöner/Stöber in RN 282 ausführen, geht die Empfehlung dahin, im Vorgriff auf § 76a Abs. 1 Nr. 3 GBV bereits jetzt auf die Löschung durch Nichtmitübertragung zu verzichten.

    Also ist ein Löschungsvermerk nach § 46 Absatz 1 GBO einzutragen. Das sieht auch § 13 Absatz 4 Satz 4 GBV vor. Nach § 13 Absatz 4 Satz 3 GBV kann das GBA bei einem aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstück von der Eintragung der bei dem Grundstück verbleibenden Teile unter neuer laufender Nummer absehen; in diesem Fall sind lediglich die Angaben zu dem abgeschriebenen Teil rot zu unterstreichen.

    Ich gehe davon aus, dass diese Bestimmung nicht mit derjenigen des § 76a Absatz 1 Satz 2, zweiter Halbsatz GBV kollidiert, halte es aber dennoch für transparenter, wenn die Teilung durch Neuvortrag im BV zum Ausdruck gebracht (BV 1 geteilt in BV 2 und BV 3 am..) und dann zu dem betroffenen Recht eingetragen wird: „Am Grundstück BV 2 gelöscht am ..“ oder (wenn der materiell-rechtliche Grund mit angegeben wird, siehe BeckOK/Reetz, § 46 RN 34: „Zufolge Pfandfreigabe am Grundstück BV 2 gelöscht am…“).

    Weshalb es in solchen Fällen unrichtig sein soll, zunächst die Freigabe eines Grundstücks durch entsprechenden besonderen Löschungsvermerk einzutragen und dieses Grundstück sodann sofort auf ein anderes Blatt zu übertragen (so Schöner/Stöber, aaO. und Keller in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht – Kommentar, 8. Auflage 2019, § 46 GBO RN 7: „Ein aus der Mithaft entlassenes (Teil-)Grundstück kann sofort auf ein anderes Blatt übertragen werden. Die vorherige Eintragung der Freigabe durch einen gesonderten Vermerk ist überflüssig und deshalb unrichtig“ erschließt sich mir nicht.

    Reetz bezeichnet es im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 02.01.2023, § 46 RN 67 als lediglich „nicht erforderlich“ und geht in RN 69 davon aus, dass bei dem zu löschenden Recht im bisherigen Grundbuchblatt kein Freigabevermerk angebracht werden müsse, weil er bei der Abschreibung des Grundstücks wieder gerötet werden müsste.

    Das muss er aber auch, wenn die Abschreibung zeitversetzt vorgenommen wird.

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  • Vielen Dank für deinen sehr hilfreichen Beitrag.

    Ich finde es auch besser statt der Löschung durch bloße Nichtmitübertragung einen Löschungsvermerk einzutragen.

    Also müsste auch in diesem Fall die Teilung von Amts wegen vorgenommen werden. Da das Recht zur Grundstücksteilung materiell-rechtlich aber nur dem Grundstückseigentümer zukommt (§ 903 BGB), kann eine amtswegige Teilung mE aber nur erfolgen, wenn der Eigentümer bestimmt, dass die Abschreibung des Grundstücksteils in ein anderes Grundbuchblatt erfolgen soll (was bei Veräußerung der Teilfläche ohnehin erforderlich ist).

    Kann man also bei Veräußerung einer Teilfläche davon ausgehen, dass der aktuelle Eigentümer/Veräußerer mit dieser konkludent die Teilung des Grundstücks bewilligt hat?

  • Es gibt zwei Formen der Teilung:

    • Die notwendige Teilung, die von Amts wegen vollzogen wird bei Veräußerung oder Belastung eines Grundstücksteiles und

    • Die Teilung auf ausdrückliche Erklärung eines Eigentümers.

    (siehe KEHE/Keller, § 7 GBO RN 2)

    Bei der Veräußerung eines Teilgrundstücks handelt es sich um eine notwendige Teilung, die Teilung ist also von Amts wegen zu vollziehen (KEHE/Keller, RNern. 8, 9).

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