Geldbuße + Fahrverbot

  • Hallo alle zusammen,

    habe eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldbuße + Fahrverbot mit dem Zusatz: FV ist wirksam wenn der FS nach Rechtskraft in amtl.Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.

    Nun meine Frage:

    1. Im Urteil steht nichts darüber, an wen die Geldbuße zu zahlen ist.
    (An die Landesoberkasse? :gruebel:)

    2. Fordere ich den VU bereits jetzt zur Abgabe des FS auf? (mit dem Hinweis, dass dieser spätestens bis zum .... abgegeben werden muss).


    P.S. Es geht hier um einen Heranwachsenden; im Urteil ist aber keine JGG-Vorschrift aufgeführt. Ist hier vielleicht die StA zuständig? Oder muss das trotzdem ich machen? :confused:


    Danke im Voraus für eure Antworten.

    Gruß

  • Prima Akte. Erwachsenenstrafrecht --> ab zur StA.



    Wie alt ist er denn?



    Laut Ausgangafall handelt es sich um einen Heranwachsenden, der laos zwischen 18 und 21 Jahren alt ist ,vgl. § 1 Abs. 2 JGG.

    Ich meine im Hinterkopf eine Entscheidung des BGH zu haben, dass in Bußgeldsachen gegen Heranwachsende (incl. Erzwingungshaft) der Jugendrichter beim AG = Rpfl zuständig ist. :gruebel:

  • Wenn der Gute aber nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wurde, geht mich als AG die Vollstreckung nichts an.

    Bei einem OWi-Verfahren sieht die Sache natürlich anders aus. Hier habe ich als AG tatsächlich die Erzwingsungshaft zu vollstrecken. Aber davon ist keine Rede. Ich gehe also davon aus, dass es sich um ein "normales" Strafverfahren handelt, in dem der Angeklagte zu einer Geldstrafe und FE-Entzug verurteilt worden ist.

    In diesem Fall richtet sich die Zuständigkeit für die Vollstreckung nach dem angewandten Strafrecht.

  • Ok, dann noch mal von vorn.

    Hier ist dann tatsächlich das AG zuständig - § 91 OWiG.

    Die Entscheidung die da Silva meint, dürfte BGH vom 24.07.2002, Az.: 2 ARs 178/02 sein. Die befasst sich aber ausschließlich mit der Erzwingungshaft.

    Zur Frage der Vollstreckung:
    Den Verurteilten zur Zahlung der Geldbuße auffordern. Zahlungsempfänger dürfte die Staatskasse sein. Wenn er nicht freiwillig zahlt, kann beigetrieben werden. Hierzu findest du einiges in §§ 91 ff. OWiG.

    Bezüglich des Führerscheins würde ich den Verurteilten zur Abgabe auffordern.

  • Zu 1:

    Verfügung:

    1. Herrn KB zur Erstellung der KR mit Geldbuße
    2. Geldbuße und Kosten von Betroffenen anfordern
    3. WV 1 Monat mit Kontoauszug

    zahlt der Betroffene nicht:

    In pp. haben Sie die mit Beschluss vom…verhängte Geldbuße nicht bezahlt. Sie erhalten hiermit die Gelegenheit, den Betrag binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu zahlen. Wenn Sie dieses nicht tun, kann Erzwingungshaft gegen Sie verhängt werden.

    Zahlt er immer noch nicht, ab zum Richter.

    zu 2.):

    In pp. fordere ich Sie auf, Ihren Führerschein innerhalb einer Frist von zwei Wochen hierher zu übersenden.
    Das Fahrverbot ist bereits am _____________ wirksam geworden, d. h. Sie dürfen bereits seit dem _____________ kein Fahrzeug mehr führen. Sie machen sich sonst unter Umständen strafbar.
    Die Verbotsfrist von
    ¡ einem Monat
    ¡ zwei Monaten
    ¡ drei Monaten
    wird jedoch erst von dem Tage an gerechnet, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird.
    Nach Ablauf der Verbotsfrist wird Ihnen der Führerschein rechtzeitig zurückgesandt.

  • Das gehört zwar nicht zur gestellten Frage aber zur Überschrift. Vielleicht kann mir von den "Strafexperten" mal jemand eine Auskunft geben:
    Ich habe gehört, dass beim Pusten das Gerät einen Wert anzeigt, den man dann aber verdoppeln muss und dann erst die Promille erhält. Z.B. zeigt das Gerät beim Pusten 0,7 an, man hat aber dann 1,4 Promille. Warum ist das so komisch? Warum zeigen die Geräte nicht gleich richtig an? Das verwirrt doch total. Ich habe in meiner 24jährigen Fahrpraxis noch nie so ein Gerät gesehen.

  • Das gehört zwar nicht zur gestellten Frage aber zur Überschrift. Vielleicht kann mir von den "Strafexperten" mal jemand eine Auskunft geben:
    Ich habe gehört, dass beim Pusten das Gerät einen Wert anzeigt, den man dann aber verdoppeln muss und dann erst die Promille erhält. Z.B. zeigt das Gerät beim Pusten 0,7 an, man hat aber dann 1,4 Promille. Warum ist das so komisch? Warum zeigen die Geräte nicht gleich richtig an? Das verwirrt doch total. Ich habe in meiner 24jährigen Fahrpraxis noch nie so ein Gerät gesehen.



    Das Gerät zeigt den Wert meines Wissens in der Einheit mg/l (Milligramm pro Liter) an. Um davon auf Promille zu kommen ist der Wert zu verdoppeln.


  • In den Fällen des §25 IIa StVG würde ich dieses Schreiben nicht nehmen. Der Betr. ist zu belehren, bis wann er den FS abzugeben hat und ab wann bei nicht rechtzeitiger Abgabe das FV trotzdem zu laufen beginnt.

  • Folgendes Schreiben würde ich empfehlen:

    unter Hinweis auf das gegen Sie rechtskräftig verhängte Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 2a StVG werden Sie aufgefordert, Ihren Führerschein unter Angabe des oben angeführten Geschäftszeichens hier einzureichen und zwar
    spätestens am .

    Die termingerechte Ablieferung des Führerscheins liegt in Ihrem eigenen Interesse; denn obwohl das Fahrverbot spätestens mit Ablauf von vier Monaten seit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung wirksam ist (§ 25 Abs. 2a StVG), läuft die Verbotsfrist erst von dem Tage an, an dem der Führerschein in die amtliche Verwahrung gelangt (§ 25 Abs. 5 StVG).
    Sollten Sie den Führerschein nicht bis zu dem genannten Termin abliefern, so wird er durch die Polizei beschlagnahmt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!