Bayerisches Problem

  • Hallo zusammen,

    ich denke, dass mein Problem ein echt bayersiches ist:

    Eingetragen ist ein Flst. und im Beschrieb ist (ein für Bayern typischer) Vermerk: hierzu die zum Weg Flst. xxxx gezogene Teilfläche (Best.Nr. xx)

    Beantragt ist nun, eine DBK einzutragen die lt. Bewilligung nur an dem nicht gebuchten Anliegerweg lasten soll.

    Dank HARALD hab ich immerhin schonmal ne Entscheidung des BayObLG, dass "so ein" Anliegerweg ein unselbständiger Bestandteil des Grundstücks ist.

    Ist die DBK so eintragbar? Als Text würde ich schreiben: Lastend nur an der zum Weg Flst. xxxx gezogene Teilfläche (Best.Nr. xx)
    DBK........

    Hat da jemand mehr Ahnung?

    PS: Lageplan ist bei der Bewilligung enthalten.

  • Weiss niemand was dazu?

    Die Frage, die sich mir stellt ist, kann der zugebuchte Weganteil "allein" belastet werden, oder muss der gesamte Weg, also alle zugebuchten Anteile bei allen Grundstücken belastet werden und der Ausübungsbereich wird eingeschränkt?
    Oder ist ddieser Weganteil, da er ein unselbständiger Bestandteil des Grundstücks ist, auch eine eigenständige Teilfläche § 7GBO die daher auch eigenständig belastet werden kann?

  • Möglicherweise hilft hier BayObLG in Rpfleger 1977, 103 weiter.
    Danach ist bei einem Anliegerweg jeder Angrenzer Alleineigentümer der hinzugezogenen Teilfläche, was dafür sprechen würde, dass nur die jeweilige Teilfläche belastet werden kann.
    Andererseits betont das BayObLG jedoch die Bestandteilsfunktion solcher hinzugezogener Teilflächen, womit es sich auch in Übereinstimmung mit Güthe/Triebel, Grundbuchrecht, 5.A., 1929, Bd. II, Seite 1688, Rn 12, befindet.
    In der momentanen Buchungsform als Bestandteil kann die Teilfläche jedoch m.E. nicht mit einer Dienstbarkeit belastet werden, nötig wäre insofern die Eintragung der Teilfläche als selbständiges Grundstück, was Wegmessung, Bildung einer eigenen Flurstücksnummer und Grundstücksteilung voraussetzen würde (vgl. BayObLG, aaO, Rpfleger 1977, 103).

  • Vgl. auch hier am Anfang.

    Die Teilflächen sind definitv Bestandteil derjenigen Anliegergrundstücke, bei denen der entsprechende Anliegervermerk gebucht ist (oder gebucht sein sollte). Das können, müssen aber nicht alle sein, wie Du wohl schon gelesen hast. Der Weg existiert "nur" als katastertechnisches Flurstück.

    Meines Erachtens können nur die Hauptgrundstücke selbst belastet werden, weil
    a) der Weg selbst als solcher gar nicht gebucht ist und
    b) die Teilflächen ja Bestandteile der Hauptgrundstücke sind.

    Gemäß § 7 II GBO kann eine Teilfläche mit einer Dienstbarkeit belastet werden. Die Karte existiert schon, weil der Weg bereits katastertechnisch existent und in den Flurkarten eingezeichnet ist. Über die Belastungsfläche kann es daher gar keinen Zweifel geben. Eine eigenständige Buchung verlangt die Vorschrift nicht.

    Eine Abmarkung ist daher überflüssig (im Wortsinne, da schon erfolgt). Einer eigenen Buchung bedarf es m. E. nicht. Und auch sonst kann ich bei normalen Grundstücken ohne Anliegervermerke einen Weg aus lauter Teilflächen bilden und hierwegen eine Dienstbarkeit an lauter Teilflächen eintragen. Nur dass das dann Dienstbarkeiten am jeweils ganzen Grundstück, beschränkt auf eine Ausübungsfläche sind, da die Abmarkung nach § 7 II GBO fehlt.

    Und ja, Du belastest natürlich jeweils die Teilfläche des ganzen Grundstücks und nicht etwa den Anliegervermerk: "Gehrecht [oder was immer das ist] Weg Flst. ... für ..."

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • @ Andreas
    Hm.... dann würdest du "ganz einfach" die DBK am Grunstück eintragen. Dass die DBK dann nur an dem zugebuchten Weg lastet ergibt sich aus der Bewilligung (Einschränkung Ausübungsbereich)?

  • Hm.... dann würdest du "ganz einfach" die DBK am Grunstück eintragen.


    Ja.

    Dass die DBK dann nur an dem zugebuchten Weg lastet ergibt sich aus der Bewilligung (Einschränkung Ausübungsbereich)


    Ich dachte da eigentlich mehr daran, die DBK tatsächlich nur an der katastertechnisch ausgewiesenen Fläche einzutragen, die diesen Weg darstellt, da ich meine, dass damit den Anforderungen des § 7 II GBO Genüge getan ist.
    Was Du meinst, ist eine Eintragung am ganzen Grundstück, wobei sich dann der Ausübungsbereich aus der Bewilligung ergäbe.
    Zur Verdeutlichung: Wenn aus der Restfläche des Hauptgrundstücks (also die Nicht-Weg-Fläche) später mal eine Teilfläche weggemessen wird, ist diese in der ersten Variante von vorneherein nicht belastet, während in der zweiten Variante dann über §§ 22 GBO, 1026 BGB eine Freistellung zu erreichen wäre (mit Anhörung natürlich...).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • also ich stimme Andreas zu! so würde ich es auch machen und so wäre es m.E. auch richtig!

    aber ich bin ja nur ein kleiner Bürovorsteher :D

  • Hi,

    ein Bestandsverzeichnis verwirrt mich ein wenig:

    BVNr. 4 Flst. 123 (hierzu die zum Weg Flst. 1203/2 gezogene Teilfläche)

    BVNr. 5/zu4 zu Flst. 123 gehört ein Anteil am Weg Flst. 1203 1/2

    Beides sind doch Vermerke bzgl. Weganteilen. Aber sind Flst. 1203/2 und Flst. 1203 1/2 nicht identisch? Dann wäre doch der Vermerk BVNr. 5/zu4 überflüssig, oder?

    Was passiert mit dem Weganteil wenn ich das Grundbuch umschreibe. Wird das so ins neue GB mitübertragen.

    Bin über jede Hilfe dankbar!

  • M. E. ist BVNr. 5 überflüssig. Ich würde mal recherchieren, wann die warum aufgenommen wurde.

    Bei der Übertragung über das ALB - also wenn Du das Flst. im Fall lädst und im Baustein aufrufst - sollte der Vermerk über die zugezogene Teilfläche automatisch kommen. Übernehmen musst Du den Vermerk über die zugezogene Teilfläche auf jeden Fall. Aber eben nur als Vermerk beim Flurstück 123.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Stimmt - der Vermerk erscheint beim Flst. wenn man es in den Fall lädt.

    Wollte mir die alte Akte eh raussuchen - vielleicht bin ich ja dann schlauer warum man die BVNr. 5 eingetragen hat.

    Danke Andreas!!!

  • Nochmal zu meinem Fall:

    Der Weganteil wurde 1939 eingetragen - damals als BVNr. 12/zu13. Das Blatt wurde umgeschrieben und der Vermerk so mitübertragen. Danach erfolge eine Zurückführung auf das Liegenschaftskataster wobei der Vermerk dann so gebucht wurde wie wir das heute eigentlich kennen (hierzu die zum Wege Flst. xy gezogene Teilfläche (Best.Nr....)) in Sp. 3 des Bestandsverzeichnisses. Dabei wurde aber vergessen den ursprünglichen Vermerk zu röten sodass der Vermerk immer "mitgeschleppt" wurde. Ich muss das Blatt jetzt umschreiben. Soll ich jetzt einfach umschreiben und den Vermerk einfach nicht mitnehmen oder soll ich vorher den Vermerk röten und eine Klarstellung dazu eintragen. (z. B. 5/zu4 überflüssige Eintragung gerötet.)

  • Die richtige Buchung ist jedenfalls der Hierzu-Vermerk beim Flurstück, wie ihn ja das ALB auch vorsieht. Ich würde einen Vermerk in den Spalten 7 und 8 machen, dass die BVNr. 5 als gegenstandslos gelöscht wird, weil die zugezogene Teilfläche bereits im Beschrieb der BVNr. 4 enthalten ist. Danach kannst Du das Blatt normal umschreiben.

    5 BVNr. 5 gelöscht (zugezogene Fläche laut deren Beschrieb bereits in BVNr. 4 enthalten); eingetragen am ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Häng mich mal hier dran:

    Ein Zerlegungs - FN soll vollzugen werden. Bei der zu zerlegenden FlNr. 1 ist ein Weganteil eingetragen ("...hierzu die zum Weg....usw.").

    Nach Zerlegung von Flst. 1 in 1, 1/1 und 1/2 steht der Vermerk nur noch bei der jetzt kleineren Teilfäche FlNr. 1 (so gibt es jedenfalls das Vermessungsamt vor).


    Eigentlich müsste der Vermerk doch beim ganzen Grundstück FlNr. 1, 1/1, 1/2 stehen bleiben?

  • "hierzu die zum Weg Flst. xx gezogene Teilfläche" ?

    Nicht notwendig. Diese zugezogenen Flurstücke sind keine Flurstücke im Rechtssinne, sondern nur ausgeschieden gemessene Extraflächen. Die "Zuordnung" ist eine Tatsachenfeststellung (an die sich nach teilweiser Rechtsprechung aber auch gutgläubiger Erwerb anknüpfen kann, weil sie die Grundstücksgrenzen betrifft) und wird vom Vermessungsamt vorgenommen. Wenn nun in Deinem Falle ein Weg derart ausgeschieden ist und dieser Weg die neuen Flurstücke 1/1 und 1/2 nicht betrifft (genauer: keine Teilfläche von Flst. 1/1 und 1/2 darstellt), dann wird die Fläche auch nicht bei Flst. 1/1 und 1/2 vermerkt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Im Grundbuch ist eingetragen:
    BVNr. 1: Flst. 5 mit dem Vermerk
    "hierzu die zum Weg Flst. 2/1 gezogene Teilfläche"
    BVNr. 2: Flst. 6 mit dem selben Vermerk

    Eigentümer ist A

    Der Weg 2/1 wurde gemäß Zerlegungs-FN in 2/1neu und 2/2 zerlegt, da das Flst. ja nur katastermäßig existiert, wurde hierzu im Grundbuch nichts eingetragen. Aus dem Plan des FN ergibt sich, dass die Fläche von Flst. 2/2 aus dem Teil der zu Flst. 5 gezogenen Teilfläche stammt.

    Flst. 2/2 wird nun vom A an B aufgelassen, soweit gibt es keine Probleme, Flst. 2/2 hab ich mir von der Jus-IT bereit stellen lassen.

    Wie soll man in diesem Fall den Abschreibungsvermerk in das Grundbuch eintragen?

    Passt der folgende Vermerk?
    Spalte 7: 1
    Spalte 8: Flst 2/2 zu 2 qm (gebildet gem. FN... aus der zum Weg Flst. 2/1 gezogenen Teilfläche) übertragen nach Blatt...

    Bei BVNr. 2 muss ich dann nichts vermerken, wenn dessen zugezogene Teilfläche nicht betroffen ist?

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