Absolute Verfügungsbeschränkung

  • Der Erbteil war bereits in der Person der Erblasserin A entstanden und A hätte ihn daher zu ihren Lebzeiten auch übertragen können. Es liegt also gerade nicht der von Prinz genannte Fall vor, dass ein transmortal Bevollmächtigter einen Erbteil überträgt, der erst mit dem Ableben des vollmachtgebenden Erblassers entstanden ist.

    Eine andere Frage ist, ob die besagte transmortale Vollmacht nicht infolge Konfusion erloschen oder teilerloschen ist.

  • Ja, das habe ich ursprünglich auch gedacht. Beim zweiten Durchlesen des Sachverhalts ist mir aber aufgefallen, dass nicht der Erbteil nach dem vorverstorbenen Dritten, der sich im Nachlass der A als Nachlassgegenstand befindet; s. diesen Thread
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…317#post1140317
    und über den der transmortal Bevollmächtigte verfügen könnte, sondern der Erbteil nach A übertragen wurde. Möglicherweise liegt aber eine Verkürzung vor.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Frage zu ähnlichem Fall:
    Eingetragen sind A,B,C in Erbengemeinschaft (Abt. I/1.1 bis 1.3). A überträgt seinen Erbteil an B. Laut Schöner/Stöber HRP Grundbuchrecht 15. Aufl. RdNr. 965 wäre wegen der Anwachsung des Erbteils in Abt. I Sp. 4 lediglich einzutragen "A ist nicht mehr Miterbe. Erbanteilsübertragung vom ...". A (Abt. I/1.1) ist zu röten. A behält sich aber den Nießbrauch an dem übertragenen Erbteil vor. Kann man formulieren "lastend am vormaligen Anteil Abt. I/1.1: Nießbrauch am übertragenen Erbteil des A für A"? Zudem hat B den erworbenen Erbteil aufschiebend bedingt an A zurück abgetreten. Auch hier Formulierungsproblem "lastend am vormaligen Anteil Abt. I/1.1: Verfügungsbeschränkung am übertragenen Erbteil des A ...". Gibt`s Meinungen dazu?

  • A ist zu 1/2 Eigentümer und zusammen mit B in Erbengemeinschaft zu 1/2. A und B setzen die Erbengemeinschaft dahingehend auseinander, dass B dieses 1/2 allein erhält.
    Weiterhin überträgt A an B die weitere Hälfte. B verpflichtet sich den ihm von A übertragenen Grundbesitz zurück zu übertragen, wenn...… Zur Sicherung des Anspruches auf Rückübertragung des GB wird die Eintragung einer Vormerkung zugunsten von A bewilligt und beantragt.

    Lege ich hier die Erklärung dahingehend aus, dass A 1/4 (A und B sind Erben zu 1/2) Anteil und 1/2 Anteil überträgt, so dass die Vormerkung sich auf die Übertragung eines 3/4 Anteils bezieht? Oder ist die Bewilligung durch die Beteiligten hinsichtlich der Quote zu ergänzen?

  • Die Rück-AV kann sich nur auf den von A übertragenen ½ MEA am Grundstück beziehen. Einen weiteren ¼ Anteil am Grundstück konnte A nicht übertragen, weil es einen solchen Anteil nicht gibt. Es handelt sich bei der Quote von ¼ um einen Erbteil, dessen auf ein Grundstück bezogene Übertragung nicht möglich war (siehe:https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post992486)
    Infolgedessen überträgt diesen Anteil auch nicht A, sondern A und B im Zuge der Auseinandersetzung.

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  • Aber ist es hier nicht so, dass vorab die Erbauseinandersetzung stattfindet? Es handelt sich nicht um eine Erbteilsübertragung. Eine Erbauseinandersetzung kann sich doch auch auf einen Teil des Nachlasses beziehen.

  • Der 1/2 Anteil steht der Erbengemeinschaft zu. Nur weil A Erbe zu 1/2 Anteil ist, kann er nicht 1/4 Anteil auf B übertragen, 2033 Abs. 2 BGB. Vielmehr hat hier die Erbengemeinschaft bestehend aus A und B den der Erbengemeinschaft zustehenden 1/2 Anteil an dem Grundstück auf B übertragen. Ich bin daher voll bei Prinz. Die Vormerkung kann sich nach dem Wortlaut nur auf dem 1/2 Anteil des A beziehen.

    Möglich wäre natürlich, dass neben der Rückauflassungsvormerkung eine Auflassungsvormerkung in Bezug auf einen 1/4 Anteil vereinbart wird. Das ist aber bei dir offensichtlich nicht der Fall. Und wer sagt eigentlich, dass dem A an dem Grundstück aufgrund seiner Erbenstellung 1/4 zusteht, oder ob nicht aufgrund der Auseinandersetzung anderer Nachlassgegenstände der A im Rahmen der Auseinandersetzung nur noch einen geringeren oder gar größeren Anteil geltend machen könnte?

    Einmal editiert, zuletzt von Pittys29 (22. Juli 2022 um 16:57) aus folgendem Grund: Absatz 2 ergänzt

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