Der Erbteil war bereits in der Person der Erblasserin A entstanden und A hätte ihn daher zu ihren Lebzeiten auch übertragen können. Es liegt also gerade nicht der von Prinz genannte Fall vor, dass ein transmortal Bevollmächtigter einen Erbteil überträgt, der erst mit dem Ableben des vollmachtgebenden Erblassers entstanden ist.
Eine andere Frage ist, ob die besagte transmortale Vollmacht nicht infolge Konfusion erloschen oder teilerloschen ist.