Absolute Verfügungsbeschränkung

  • Aufgrund einer Erbanteilsübertragung soll nun die GB-Berichtigung veranlasst werden und gleichzeitig auch die auflösende Bedingung eingetragen werden (die Bedingung tritt ein mit Rücktritt des Veräußerers vom Erbteilsveräußerungsvertrag). Nun bin ich schon soweit, dass ich die Verfügungsbeschränkung in Abt. II eintragen muss, allerdings findet sich in keinem meiner Kommentare ein Eintragungsvorschlag. Der Baustein der in SolumStar ausgeworfen wird, lautet lapidar: "Verfügungsverbot gemäß § 161 BGB; eingetragen am ..."!!
    Reicht das wirklich aus bzw. ist es überhaupt ein Verbot, es ist nur immer von Beschränkung die Rede?
    Ich weiß nicht, wie ich es eintragen soll? Muss die Bedingung z.B. ausführlich in den Vermerk aufgenommen werden?

    Hilfe...bin etwas ratlos :nixweiss:

  • Lt. Winkler (MittBayNot 1978, 2 Fn.2, 11) soll die Fassung der Eintragung sowohl bei Staudenmaier (BWNotZ 1959, 191) als auch bei Keller (BWNotZ 1962, 286) erörtert sein. Leider habe ich diese "landesrechtlichen" Fundstellen nicht parat.

    Ich würde aber ausführlicher formulieren, z.B.

    1-----1------ Verfügungsbeschränkung gemäß § 161 BGB für A aufgrund
    ---Abt.I/1 b-- auflösend bedingter Erbteilsübertragung vom ...; eingetragen am ...

  • In solchen Fällen habe ich bisher eingetragen wie folgt:
    Verfügungsbeschränkung, auflösend bedingt; für ...; gemäß Bewilligung vom... eingetragen am... . Dies deckt nach meinem Dafürhalten die gewollte Eintragung. Eine ausdrückliche bzw. ausführliche Aufnahme der Bedingung ist m.E. nicht notwendig.

  • Nicht die Verfügungsbeschränkung als solche ist bedingt, sondern sie folgt aus einer auflösend bedingten Verfügung. Die Bezugnahme auf eine Eintragungsbewilligung scheidet m.E. aus, weil die Eintragung (analog § 51 GBO) von Amts wegen erfolgen muss (BayObLG Rpfleger 1994, 343).

  • Wegen § 161 Abs. 3 BGB sollte die Verfügungsbeschränkung eingetragen werden. Ich vermerke in solchen Fällen in Abt. II -bezogen auf den übertragenen Anteil: "Auflösend bedingte Erbteilsübertragung mit Rücktrittsmöglichkeit für NN (=Erbanteilsübertrager)...etc.."
    Der Textbaustein aus SOLUMStar ist unglücklich gefaßt.

  • Hallo Leute,

    ich muss diesen Thread noch mal hoch kramen, weil ich nicht weiß, wie ich in meinem Fall die Verfügungsbeschränkung fomulieren soll.

    Derzeit sind (noch) in Abt. I eingetragen:

    1.1 Eigt. A
    - zu 1/2 Anteil -
    1.2 Eigt. A
    1.3 Eigt. B
    1.4 Eigt. C
    - 1.2 bis 1.4 in Erbengemeinschaft zu 1/2 Anteil -

    Nun überträgt der unter 1.3 vermerkte B seinen Anteil auflösend bedingt auf A, so dass dann nur noch A und C im GB stehen.

    Wie muss jetzt die Eintragung in Abt. II lauten?

    Mein "Vorschlag":
    "Nur lastend auf dem 1/2 Anteil zu 2.2 bis 2.3:
    Verfügungsbeschränkung nach § 161 BGB betreffend den ehemaligen Anteil 1.3 für Eigt. B aufgrund auflösend bedingter Erbteilsübertragung vom ... (URNr. ... Notar ...) eingetragen am ..."

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mein "Vorschlag":
    "Nur lastend auf dem 1/2 Anteil zu 2.2 bis 2.3:
    Verfügungsbeschränkung nach § 161 BGB betreffend den ehemaligen Anteil 1.3 für Eigt. B aufgrund auflösend bedingter Erbteilsübertragung vom ... (URNr. ... Notar ...) eingetragen am ..."



    Klingt gut, wenn man davon ausgeht, dass nach der Übertragung
    "2.1 Eigt. A
    - zu 1/2 Anteil -
    2.2 Eigt. A
    2.3 Eigt. C
    - 2.2 bis 2.3 in Erbengemeinschaft zu 1/2 Anteil -"
    im Grundbuch steht...

  • Ich muss das Thema nochmal vorkramen.
    Ich soll auch eine Verfügungsbeschränkung infolge aufschiebend bedingter Erbteilsübertragung eintragen. Alledings ist im Grundbuch noch der Erblasser eingetragen. Muss ich vor Eintragung der Verfügungsbeschränkung das Grundbuch berichtigen (§ 39 GBO) ??

  • Hallöchen!

    Auch ich muss dieses Thema nochmal aufgreifen. Bei meinem Fall geht es aber weiter.
    Ausgangslage: Die Mutter hat an ihre drei Kinder ihre Erbteile übertragen (je 30% und 10% bleiben bei der Mutter). Es wurde auf den Anteilen der Kinder diese Verfügungsbeschränkung eingetragen.
    In der Bewilligung steht: Übergeber kann zurückverlangen, wenn der Erwerber den Vertragsgegenstand ganz oder teilweise ohne Zustimmung des Übergebers entgletlich oder unentgeltlich veräußert.

    Nun will eines der Kinder 1/2 seines Anteils (also 15%) an seine Ehefrau übertragen. Brauche ich jetzt die Zustimmung der Mutter oder wirkt das Verfügungsverbot nur relativ?

  • Zwei Fragen:

    a) Waren die Erbteilsübertragungen seitens der Mutter wirklich auflösend bedingt?

    Du sprichst von einem "Verfügungsverbot", demnach scheint mir diese Frage berechtigt, weil die Tatsache, dass eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch eingetragen ist, noch nicht bedeuten muss, dass sie auch tatsächlich existiert. Die Verfügungsbeschränkung kann auch zu Unrecht eingetragen worden sein. Der Unterschied zwischen einem Verfügungsverbot und einer auflösenden Bedingung ist, dass bei ersterem ein Verstoß erst geltend gemacht werden muss, während die Sanktion bei letzterer mit der Zuwiderhandlung von selbst eintritt. Demnach ist entweder die erfolgte Eintragung der Verfügungsbeschränkung unrichtig oder die Verwendung des Begriffs "Verfügungsverbot".

    b) Du schreibt, dass ein Kind seinen Anteil teilweise auf seinen Ehegatten "übertragen will". Ist die Übertragung jetzt erfolgt oder ist sie noch nicht erfolgt? Ich gehe von letzterem aus, denn ansonsten könntest Du als Grundbuchamt kaum von der bloßen Absicht wissen, erst künftig einen Erbteil übertragen zu wollen.

  • Schonmal danke für die Antworten:

  • Wie ich befürchtet hatte.

    Es handelte sich nicht um eine auflösend bedingte Erbteilsübertragung, sondern um eine unbedingte Übertragung mit schuldrechtlichen Rückübertragungsvorbehalt. Demzufolge war auch nicht die Erbteilsübertragung auflösend, sondern der schuldrechtliche Rückübertragungsanspruch aufschiebend bedingt. Dieser Rückübertragungsanspruch ist dinglich überhaupt nicht sicherbar, weil er sich nicht auf ein Grundstücksrecht bezieht. Aus dem gleichen Grund kann auch keine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung eines Erbanteils eingetragen werden.

    Daraus folgt:

    a) Bezüglich der erfolgten Eintragung der Verfügungsbeschränkung ist das Grundbuch urnichtig, weil die Verfügungsbeschränkung in Wahrheit nicht besteht. Ob ein Amtswiderspruch einzutragen ist (Gesetzesverletzung und Grundbuchunrichtigkeit liegen vor), hängt davon ab, ob sich an die Eintragung der Verfügungsbeschränkung ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, was grundsätzlich zu verneinen ist (zu einer Ausnahme beim Nacherbenvermerk vgl. LG Stuttgart ZEV 2008, 83). Es sollte daher die Stellung eines Grundbuchberichtigungsantrags im Hinblick auf die gebotene Löschung der Verfügungsbeschränkung angeregt werden.

    b) Für die jetzige Erbteilsübertragung hat Dich die eingetragene Verfügungsbeschränkung nach meiner Ansicht nicht zu interessieren, da die Beschränkung in Wahrheit nicht besteht. Wäre ursprünglich -wie nicht- tatsächlich eine auflösend bedingte Erbteilsübertragung seitens der Mutter für den Fall der Weiterverfügung über den Erbteil erfolgt, wäre die Bedingung durch die jetzige Übertragung bereits eingetreten, sodass der Erbteil wieder der Mutter zustünde und die Weiterübertragung schon aus diesem Grund nicht eingetragen werden könnte.

    c) Auch bei der jetzigen Anteilsübertragung kann die besagte "Verfügungsbeschränkung" natürlich nicht eingetragen werden. Sie besteht nicht.

    Nach meiner Ansicht hat der beurkundende Notar die rechtlichen Grundlagen und Erfordernisse für eine bedingte Übertragung von Erbanteilen grundlegend verkannt.

  • Erstmal vielen Dank für die Antworten

    Cromwell: Das klingt alles ziemlich logisch. Jetzt habe sogar ich das verstanden :2danke

    @ Zaphod: So wie ich das sehe, gilt deine Meinung genau für den Fall, den ich nicht habe. Wenn also die Erbanteilsübertragung aufschiebend bedingt gewesen wäre, oder?

    Wenn das so richtig ist, hab ich's in meiner Birne. :D



  • :)

  • so, den Thread muss ich jetzt auch nochmal hochkramen, da es mir Montags an Eintragungsphantasie mangelt :oops:

    Mein Erbteil ist unbedingt übertragen und in gleicher Urkunde an den "Veräußerer" aufschiebend bedingt wieder rückübertragen.

    Jetzt fehlt mir irgendwie die totale Peilung, was ich für die Verfügungsbeschränkung nach § 161 BGB in Abt. II eintragen soll...

    "Verfügungsbeschränkung nach § 161 BGB betreffend den Anteil Abt. I Nr. 2a (= neu eingetragener Erbteilserwerber) aufgrund aufschiebend bedingter Erbteils(rück?)übertragung vom .... URNr..... , Notar.....; eingetragen am...."

    :gruebel:

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