Zuständigkeit Verfall v. Wertersatz

  • Hallo! Ich habe mal wieder folgendes Problem:Welches Amtsgericht ist bei der Vollstreckung einer Jugendstrafe (mit der Erkl. des Verfalls v. Wertersatz) für die Vollstreckung des Verfalls zuständig? Das AG, welches die Einleitung gemacht hat oder das AG am Ort der Jugendanstalt (§ 85 II JGG)? Falls es jemand weiß, würde ich mich auch über einen Hinweis freuen, wo es stehen könnte bzw. wie man es herleiten kann.Vielen Dank im Voraus !!!

  • Hallo! Ich habe mal wieder folgendes Problem:Welches Amtsgericht ist bei der Vollstreckung einer Jugendstrafe (mit der Erkl. des Verfalls v. Wertersatz) für die Vollstreckung des Verfalls zuständig? Das AG, welches die Einleitung gemacht hat oder das AG am Ort der Jugendanstalt (§ 85 II JGG)? Falls es jemand weiß, würde ich mich auch über einen Hinweis freuen, wo es stehen könnte bzw. wie man es herleiten kann.Vielen Dank im Voraus !!!



    Wieso sollte da was anderes gelten als bei den ursprünglichen Regeln ? Ist es Hauptgeschäft oder ist es eine mit der Einleitung verbundene Nebentätigkeit ? Es würde m.E. auch keinen Sinn machen, 2 Vollstreckungen laufen zú lassen ?

  • Ich glaube, das ist es nicht, wonach Garfunkel gefragt hat. :gruebel:

    Sie möchte wissen, ob für die Vollstreckung des Verfalls der die Vollstreckung einleitende Jugendrichter (= de facto : Rechtspfleger ) oder der Jugendrichter zuständig ist, an den die Vollstreckung gem. § 85 JGG abgegeben worden ist.

    Ich sehe das so :
    Gem. § 85 JGG wird nach Abs. 1 ein zu vollstreckender Jugendarrest abgegeben, nach Abs. 2 geht die Vollstreckung einer Jugendstrafe auf den besonderen Vollstreckungsleiter ( Jugendrichter ) über und nach Abs. 4 gilt dies entsprechend bei der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung.

    Ich meine, man muss sich im Wortlaut des Gesetzes ein Wort ergänzend „dazudenken“, weil es der Gesetzgeber als selbstverständlich vorausgesetzt haben dürfte, zumindest interpretiere ich das JGG an dieser Stelle so :
    - Abs. 1 : Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der ..Jugendrichter die Vollstreckung des Jugendarrestes an den Jugendrichter ab, der …“
    - Abs. 2 : Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht … die Vollstreckung der Jugendstrafe auf den Jugendrichter … über….“

    Der Verfall eines Gegenstandes oder des Wertersatzes hat doch nichts damit zu tun , dass der Verurteilte in einer Jugendstrafanstalt aufgenommen wird. Für die Vollstreckung des Verfalls ist doch die Nähe zum Verurteilten, wie sie der besondere Vollstreckungsleiter hat, überhaupt nicht erforderlich. Der Verfall kann doch genauso gut vom
    einleitenden Jugendgericht vollstreckt werden.

  • Der Verfall eines Gegenstandes oder des Wertersatzes hat doch nichts damit zu tun , dass der Verurteilte in einer Jugendstrafanstalt aufgenommen wird. Für die Vollstreckung des Verfalls ist doch die Nähe zum Verurteilten, wie sie der besondere Vollstreckungsleiter hat, überhaupt nicht erforderlich. Der Verfall kann doch genauso gut vom
    einleitenden Jugendgericht vollstreckt werden. [/quote]


    Wird aber ein ganz schönes hin und her mit den Akten.

  • Ich würde auch sagen, dass der Jugendrichter, welcher das Urteil gesprochen hat, zuständig ist. Aber es steht eben nirgends und daher wird es schwierig, die Rechtspfleger der einleitenden Amtsgerichte zu überzeugen. Falls jemand eine Fundstelle (oder weitere Argumente) findet, würde ich mich für weitere Hinweise freuen. Vielen Dank!

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