Dienstbarkeiten bei Flurstücksabschreibung

  • Es ist ja bekanntlich möglich, bei Dienstbarkeiten die Ausübung auf einen Teil des Grundstücks zu beschränken. Bei Weg- oder Leitungsrechten ist das in der Regel der Fall aber auch bei Wohnungsrechten.

    Mich würde interessieren, wie Ihr in der Praxis bei Abschreibung von Teilflächen bei folgenden Fallbeispielen verfahrt, da es da durchaus unterschiedliche Meinungen gibt und immer wieder Unsicherheiten auftreten. Bei den Fällen gehe ich davon aus, dass die lastenfreie Abschreibung hinsichtlich der Dienstbarkeit nicht beantragt ist (die Beteiligten also gar nichts zu dem Recht sagen oder gesagt wird, dass Dienstbarkeiten, soweit sie den übertragenen Grundbesitz betreffen, übernommen werden).

    1.
    Das Recht ist eingetragen am Grundstück BV 1 - nur lastend auf Flurstück 123 Flur 4 -. Abgeschrieben wird das Flurstück 56 Flur 7. Flurstück 123 Flur 4 bleibt im Eigentum des Veräußerers.

    Ich denke, hier dürfte kaum Streit entstehen. Ich würde das veräußerte Flurstück ohne Haftentlassung oder Zeugnis des Katasteramtes lastenfrei abschreiben und dem Berechtigten keine Mitteilung geben. Er ist in keiner Weise betroffen.

    2.
    Das Recht ist eingetragen am Grundstück BV 1 - nur lastend auf Flurstück 123 Flur 4 -. Abgeschrieben wird nun jedoch das Nachfolgeflurstück 123/2 Flur 4. Flurstück 123/1 als weiterer Nachfolger verbleibt.

    Hier sind mir 3 Verfahrensweisen bekannt.
    Zum einen wird das Recht ohne weiteres übernommen. Das Flurstück 123/2 ist rechtlich von der Abschreibung betroffen.
    Zum anderen wird von den Beteiligten ein Nachweis gefordert, dass das abzuschreibende Flurstück 123/2 von dem Recht betroffen ist (der Nachweis der Nichtbetroffenheit kann nicht gefordert werden, da die Haftentlassung nicht beantragt ist). Der Nachweis braucht meist nicht in der Form des § 29 GBO erbracht werden. In der Regel wird ein Schreiben der Berechtigten vorgelegt, in dem diese erklärt, das Flurstück nicht aus der Haft freigeben zu können.
    Die 3. Möglichkeit ist für den Rpfl. etwas arbeitsintensiver. Es wird versucht, anhand der damaligen Bewilligung und anhand von Flurkarten selbst zu ermitteln, ob das Recht tatsächlich überhaupt noch auf der abzuschreibenden Fläche lasten kann. Ist das Recht z.B. ein Wegerecht und verläuft der Weg ganz im Süden des ursprünglichen Grundstücks, würde bei der Abschreibung der nördlichen Hälfte das Recht nicht mit übernommen werden. Gleiches gilt bei einem Leitungsrecht oder einem Wohnrecht an einem Haus, welches im Süden liegt.
    Führt die Ermittlung zu keinem eindeutigen Ergebnis wird nach den Methoden 1 oder 2 weiter verfahren.

    Wie sind die Methoden bei Euch zur Lösung der Fälle???

    Bin gespannt!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • All,

    Kai liegt mit seiner Auffassung natürlich richtig. Da nach § 1026 BGB der nicht belastete Teil frei wird tragen Pragmatiker wie Camilla, Ulf und ICH(!) wissentlich dazu bei, dass das Grundbuch unrichtig wird wenn Möglichkeit eins Anwendung findet.

    In den seltenen Fällen (wie oft kommt so ein Fall in der Praxis p.a. schon vor?) pflege ich den Notar höflich auf den Umstand hinzuweisen (:telefonie ) und warte ggf. auf einen Nachtrag. Ansonsten - Möglichkeit 1 damit ich nicht im Büro übernachten muss.

    Gruß

    HuBo

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