Gebührenwert bei ES für GB-Zwecke

  • Ich habe eine Frage zum Gebührenwert:

    Werden bei einem Erbschein für Grundbuchzwecke nur die Grundpfandrechte vom Grundstückswert abgezogen oder auch die sonstigen Verbindlichkeiten/Bestattungskosten?

    Mein Kommentar (Hartmann, 35. Aufl., Rn. 24 zu § 107) sagt nur etwas zu den dinglichen Rechten. Umkehrschluss: der Rest ist nicht abzugsfähig?
    Dann könnte es (bei einer wilden Fallkonstellation ;)) ja u. U. dazu führen, dass ein ES für Grundbuchzwecke teurer ist als ein normaler Erbschein...

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Die Antwort ergibt sich m.E. aus dem Gesetzestext des § 107 KostO.

    Demnach könnte ein Regelerbschein in der Tat günstiger sein, als ein Erbschein für GB-Zwecke, wenn der übrige Nachlass negativ ist und somit die Kosten des Regelerbscheins (§ 107 II KostO), nicht aber die Kosten des GB-Erbscheins (§ 107 III KostO) drückt.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • the bishop hat völlig recht.

    Da bei "Grundbucherbscheinen" nur die Grundpfandrechte abgezogen werden können (und zwar nicht der Nominalbetrag, sondern selbstverständlich nur die Restvalutierung!!), kann der allgemeine Erbschein im Einzelfall erheblich billiger sein. Dies gilt vor allem, wenn Nicht-Grundbesitz-Vermächtnisse angeordnet wurden und Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, da Pflichtteilsansprüche beim allgemeinen Erbschein nach neuester Rechtsprechung des BayObLG völlig zu Recht auch dann abgezogen werden können, wenn sie nicht geltend gemacht werden (habe ich allerdings schon immer so gehandhabt).

    Also: Es muss gar keine "wilde Fallkonstallation" vorliegen, damit ein allgemeiner Erbschein für die Beteiligten billiger als ein GB-Erbschein kommt, sondern das kommt sogar ziemlich häufig vor. Oftmals muss man die Beteiligten sogar davon überzeugen, dass der ihnen bekannte "billige" Erbschein in ihrem Fall der "teuere" wäre.

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