Anlegung Bewährungsheft

  • Hallo, liebe Forum-Nutzer!

    Hab hier ein Zuständigkeits-Problem und weiß nicht weiter:
    Mache seit einer Woche Strafsachen (am AG) und bekomme nun von der Geschäftstelle die Akten vorgelegt, in denen im Erwachsenen-Verfahren eine Bewährung verhängt worden ist.
    Auf Nachfrage, was ich damit soll, wurde mir gesagt, es wäre schon immer so gewesen, dass der Rechtspfleger die Anlegung des Bew.-Hefts verfügt hätte. :gruebel:
    Ist das so richtig? Ist mir irgendwie völlig neu und eine gesetzl. Grundlage dazu hab ich bis jetzt auch nicht gefunden...
    Die Kollegin, die bis jetzt Strafsachen gemacht hat, ist nicht mehr hier und meine anderen Kollegen wissen auch nicht weiter.

    Wär schön, wenn Ihr mir weiterhelfen würdet!

  • Verfügung





    1.) Vermerk:
    Für den Rechtspfleger besteht im Rahmen der Bewährungsüberwachung und Strafvollstreckung bei Erwachsenen keine Zuständigkeit (fehlende Übertragungsmöglichkeit im RPflG)


    2.) u.m.A. an zuständigen Richter unter Hinweis auf obigen Vermerk


    Will heißen: Ich lege - rein theoretisch - kein Bew.-Heft an. Tatsächlich mache ich es aber dann doch, wenn ich neben Erwachsenen auch Jugendliche mit Bewährung habe. Hier ist alles ein Abwasch. Und wenns den Jugendrichtern mal durch die Lappen geht, dann bin ich mal nicht so.

  • Es ist aber die Frage, ob ich nur verfügen muss "Bewährungsheft anlegen" oder ob ich - wie bei uns in Jugendsachen üblich - genau verfügen muss, was ins Bewährungsheft rein soll usw. Ich glaube letzteres verlangt die dortige Geschäftstelle. Hierfür bin ich in Erwachsenenstrafsachen nicht zuständig, das macht die Geschäftsstelle selbst.

  • Ich habe mich immer (!!) strikt geweigert, die Erwachsenenstrafsachen zu machen. Auch keine Anlegung von Bewährungsheften. Ich hatte auch mal einen schönen Vermerk gefertigt, warum, wieso, weshalb. Übertragung im RpflG fehlt, kein lex specialis im Jgg / StGB weiß der Henker.
    Als der Richter dann kam und fragte, warum ich mich denn als einzige weigern würde:
    a) mach ich nicht wegen ist nicht
    b) schon mal gar nicht, weil er ja meine Arbeit auch nicht macht.

    :D

  • Ist aber an ganz vielen Gerichten -zumindest soweit ich weiß- gang und gäbe, dass der Rpfl. die Bewährungsüberwachung in Erwachsenensachen mitmacht ... ich bin auch so ein armes Schweinchen ... inwieweit dies zumindest intern bei den Pensen berücksichtigt wird, ist wohl ein anderes Thema :cool: und eine Frage des persönlichen Arrangements.

  • Danke für Eure Hilfe!
    Dann lag ich mit meinem "Gefühl" ja richtig.
    Werd jetzt mal mit meiner Serviceeinheit und dem Richter Rücksprache halten, wie wir das für die Zukunft handhaben.

  • @ ettigirb

    Ja. Klar. Es ist üblich. So lange sich keiner wehrt. Meinen Kommentar zu dem Richter, der meinte "Das machen wir hier schon immer so" :teufel: kannst Du in #5 lesen. Das heißt nämlich noch lange nicht, dass es richtig ist. Und auch Du musst es ja nicht weiter machen. Auch wenn Du schon seit Jahren seine Arbeit mitmachst, kannst Du es Dir ja von heute auf morgen anders überlegen, weil neue Erkenntnisse aufgetreten sind. :D

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