• § 31 GBO unterscheidet nicht danach, um welchen Antragsteller es sich handelt. Schon aus diesem Grund besteht also kein Anlass, bei Banken oder Rechtsanwälten anders als bei anderen Antragstellern zu verfahren. Dass Banken und Anwälte die betreffenden Beglaubigungskosten im Zweifel wieder auf Ihre Kunden und Mandanten abwälzen, tut in diesem Zusammenhang nichts zur Sache.

    Bevor man eine großzügige Handhabung des § 31 GBO in Erwägung zieht, muss man sich die hieraus resultierenden Konsequenzen vor Augen halten. Wenn das Gesetz eine bestimmte Form für eine Antragsrücknahme vorschreibt, so folgt aus der Nichteinhaltung dieser Form zunächst, dass keine wirksame Antragsrücknahme vorliegt und das GBA den gestellten Antrag daher trotz erfolgter (unwirksamer) "Rücknahme" vollziehen müsste. Tut es das nicht, so steht der nach wie vor wirksam gestellte Antrag i.S. des § 17 GBO notgedrungen in einem Konkurrenzverhältnis zu später gestellten Anträgen, die das gleiche Recht betreffen. Wird der später gestellte Antrag vollzogen, weil der "zurückgenommene" Antrag natürlich in der Folgezeit faktisch als nicht mehr existent behandelt wird, so kann es demzufolge aufgrund des Verstoßes gegen § 17 GBO zu materiellen Rangverlusten und anderweitigen rechtlichen Beeinträchtigungen zu Lasten des ersten Antragstellers kommen, der seinen Antrag nicht wirksam zurückgenommen hat. Auch wenn ein Amtshaftungsanspruch in diesen Fällen bereits deshalb ausscheiden dürfte, weil sich der erste Antragsteller jedenfalls unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten im Ergebnis an seiner privatschriftlichen (formunwirksamen) Antragsrücknahme festhalten lassen muss, sollte man sich auf diese Unwägbarkeiten erst gar nicht einlassen.

    Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Nichtbeachtung des § 31 GBO auf den ersten Blick nicht ersichtliche unerwünschte materielle Folgen haben kann, die es in jedem Fall zu vermeiden gilt. In diesem Zusammenhang bedarf der Erwähnung, dass das frühere preußische Recht und der erste Entwurf zur GBO keine bestimmte Form für die Antragsrücknahme vorsahen und die Formbedürftigkeit aus Gründen der Rechtssicherheit erst in den auch Gesetz gewordenen zweiten Entwurf der GBO aufgenommen wurde (Güthe/Triebel, § 31 RdNr.1).

    Wer zu den Folgen eines Verstoßes gegen § 31 GBO genaueres wissen will, ist im übrigen mit dem Güthe/Triebel (§ 31 RdNrn.9, 10) am besten bedient.

  • Die Rechtslage ist mir schon klar (trotzdem nochmal danke für die ZUsammenfassung). Mich interessiert allerdings die Praxis (halt das übliche "Argument": Sie sind der einzige usw).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • In der Praxis hat man natürlich Schwierigkeiten, auf der Einhaltung der Form zu bestehen, wenn man die Beteiligten (etwa örtliche Anwälte und zeichnungsbefugte Bankangestellte) aus seiner gerichtlichen Tätigkeit bereits kennt. Hier wird oft der Ausweg gewählt, dass der vorliegende Antrag als "irrtümlich gestellt" zurückgenommen und die Problematik auf diese Weise auf rechtlich nicht ganz sauberem Wege auf die formfreie Antragstellung verlagert wird. Bei den Banken rief vor allem immer regelmäßig Unmut hervor, dass sich die siegelführenden Sparkassen bei der Antragsrücknahme natürlich im Hinblick auf die Formbedürftigkeit immer sehr leicht taten.

    Ich muss gestehen, dass ich auch nicht in jedem Fall auf der Einhaltung der Form bestanden habe, wenn mir die beteiligten Anwälte und die Vertretungsbefugnis der zeichnenden Bankangestellten bekannt war. Im Ergebnis hat all die Jahre nie ein Hahn danach gekräht. Gerade bei allzu forschen Anwälten, die Anträge mitunter unüberlegt und ohne ausreichende Prüfung der Rechtslage stellen, verstehe ich die Formbedürftigkeit der Antragsrücknahme aber auch als ein gewisses Regulativ, sich die Sache beim nächsten Mal vielleicht besser zu überlegen.

    Letztlich muss jeder natürlich selbst entscheiden, wie er die Sache handhabt. Die Gefahr ist natürlich, dass das Ganze ausufert ("damals haben Sie auch nicht, warum also jetzt ...?"). Richtschnur dürfte vor allem sein, ob im Ergebnis "etwas passieren" kann. Pragmatismus und Gesetzesinhalt sind mitunter eben verschiedene Paar Stiefel.

  • Ich handhabe es zumindest bei Zwangshypothekenanträgen so, dass ich hier nicht auf der Form bestehe.
    Hier stelle ich mich einfach auf den Standpunkt, dass das in erster Linie eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist. Der Vollstreckungsantrag kann ja formlos zurückgenommen werden. Und ohne den Vollstreckungsantrag geht auch der GBantrag ins Leere. Hier darf also auf keinen Fall eingetragen werden nach Rücknahme! Ich müsste also korrekter Weise durch Zurückweisung entscheiden. Da ich diese Entscheidung allein in der Hand habe, kann ich mich auch allein dazu durchringen, auf die Einhaltung der Form bei der Antragsrücknahme zu verzichten. Vorausgesetzt natürlich, ich habe an der Identität von Antragsteller und Zurücknehmendem keine Zweifel.

  • Wenn eine Bank eine Abtretung oder ein RA die Eintragung einer ZwangsHyp in einfacher Schriftform beantragt hat, so lasse ich in solchen Fällen auch eine Antragsrücknahme in gleicher Form - also in einfacher Schriftform - zu. Alles andere erscheint mir übertrieben formalistisch. Sorry!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • blue:

    Auch für die Antragsrücknahme im Rahmen von Vollstreckungshandlungen gilt natürlich § 31 GBO.

    blue + ulf:

    Ich habe es im Ergebnis immer genauso gehandhabt und wollte in #3 nur auf die rein rechtliche Seite der Problematik hinweisen. Wie blue richtig hervorhebt, ist der springende Punkt, dass man an der Identität von Antragsteller und Zurücknehmenden keine Zweifel haben darf.

  • @Juris, blue: Der Antrag bei Vollstreckungshandlungen ist eine Verfahrenshandlung gemäß ZPO. Die ZPO schreibt - im Gegensatz zur GBO - für die Rücknahme keine bestimmte Form vor. Also: schriftliche Rücknahme genügt.

    In allen anderen Fällen: § 29 GBO, ohne Ausnahme.
    Weil die Beteiligten oft jammern, habe ich manchmal nach Absprache den Antrag dann zurückgewiesen. Das ist für die Beteiligten immer noch billiger, als zum Notar zu gehen.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Schon alleine aus pädagogischen Gesichtspunkten bestehe ich auf formgerechte Antragsrücknahme. Beim nächsten Mal überlegen die sich dann (hoffentlich), was für'n Quatsch sie so beantragen.

    Zu Franziska: Zwar ist das GBA hier als Vollstreckungsgericht tätig, jedoch gelten neben denn allgemeinen Zwangsvollstreckungsvorschriften auch die der GBO (lex spezialis).

  • Zitat von Hermes


    Zu Franziska: Zwar ist das GBA hier als Vollstreckungsgericht tätig, jedoch gelten neben denn allgemeinen Zwangsvollstreckungsvorschriften auch die der GBO (lex spezialis).


    Die Vorschriften der GBO gelten aber bei Kollision mit den Vollstreckungsvorschriften nicht uneingeschränkt. Bei einem mit vollstreckungsrechtlichen Mängeln behafteten Grundbuchantrag zB gilt auch nicht die rangwahrende Wirkung des ersten Grundbuchantrages. Wir haben hier also eine Verquickung. Und da berufe ich mich auf meine sachliche Unabhängigkeit, wenn ich mich für diesen Fall auf die Vorschriften der Vollstreckung zurückziehe, wenn ein Grundbuchantrag sichtlich ins Leere geht.

  • Mmm, also wenn ich mal ehrlich sein soll, entscheide ich mich mal so mal so. Je nachdem wie es gerade praktischer ist :)
    Bei den Formvorschriften handelt es sich ja immer nur um Sollvorschriften. Wenn ich also freiwillig auf die Form verzichte, dann geht das Risiko auf meine Kappe bzw. steht mir hilfreich immer Herr Hintzen (vgl. juris 2112) zur Seite, der ja die (alleinige) Meinung vertritt, dass es zur Rücknahme eines Antrags auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek keiner Form bedarf.

  • Ich stimme Christine zu. Neulich spülte ein Tränenfluss einer Bankangestellten mein Telefon frei als sie mir den Zusammenhang einer formpflichtigen Antragsrücknahme und ihrem Arbeitsplatz äußerst tränenreich erklärte.
    Was will man da machen? Mensch sein! Also da hab ich die Methode "über-den-Schatten-springen" angewendet. Wer ist schon pästlicher als Benedikt?
    Gut, einer richterlichen Prüfung wird das kaum standhalten aber es sei hier auf dem letzten Satz RdNr20 zu § 31 im Demharter verwiesen: ... kann die Nichtbeachtung des § 31 Schadensersatzansprüche begründen.

    Also entscheidet im Zweifel selbst. Die o.a. Methode ist selbverständlich keine Dauerlösung und wird auch nicht gelehrt!!!

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