Wenn die Einigung nicht über das Jugendamt sondern wie vereinbart über die Anwälte erfolgen soll, dann ist das ein Privatvergnügen, für das der Staat nicht aufkommen muss.BerH dient allerdings auch dem Zweck unnötige gerichtliche Verfahren zu vermeiden.
Ein Umgangsverfahren war dem Sachverhalt nach nicht anhängig, kostenlose Beratungsmöglichkeiten wie bspw. das Jugendamt scheinen auch nicht unbedingt besonders erfolgsversprechend, sonst hätte der/die Richter/in die Eltern auch dahingehend verweisen können.
Ich würde daher BerH bewilligen.
Wie kommst du auf die Idee, dass diese Einigung so vom Richter vorgeschlagen worden sei? Dem Sachverhalt kann ich nur entnehmen, dass es diese Einigung gibt.
Wenn grundsätzliche Einigungsbereitschaft besteht, ist das Jugendamt zunächst eine andere Hilfsmöglichkeit. Erst, wenn auf diesem Weg kein Ergebnis erzielt werden kann, kommt die Bewilligung von Beratungshilfe in Betracht.