Beratungshilfe für Umgangsrecht mit Kind

  • Hallo,

    kann Beratungshilfe in Sachen Umgangsrecht mit dem Kind für den Vater gewährt werden oder muss er sich zunächst an das Jugenamt wenden?

  • Gilt dies auch, wenn die Kinder weitweitweg wohnen, somit das Jugendamt sehr weit vom Wohnsitz des Beratungshilfebürgers entfernt ist? Und der Expartner sich an den Beratungshilfebürger bereits über einen Anwalt gewandt hat? (Waffengleichheit gibt's nicht, ich weiß.)
    Grundsätzlich verweise ich auch ans JA, aber hier? 400 km Entfernung?

  • Das kommt auf die Situation an.

    Die Hardlineransicht:
    Wenn der Vater Umgang mit den 400 km entfernten Kindern haben möchte, dann kann er zu diesem Zweck ja die Entfernung offenbar überwinden.
    Das sollte ihm daher auch möglich sein, wenn er sich mit dem Jugendamt treffen will. Außerdem haben die ein Telefon, zumindest eine erste Beratung und Durchsprache des Problems sollte möglich sein.

    In der Realität ist es aber so, dass die Jugendämter sich ganz gern raushalten, sobald einer einen Anwalt hat, was hier ja der Fall ist.

    Ich würde mir nachweisen lassen, dass er sich an das Jugendamt gewandt und seine Möglichkeiten mit denen besprochen hat (Eigenbemühungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG). Zur tatsächlichen Durchsetzung kommt Beratungshilfe dann in Betracht, da eine so weit entfernte Behörde m. E. nicht mehr als gleichwertige Hilfsmöglichkeit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zählt.

  • Hinzu kommt, dass in diesen Angelegenheiten das Jugendamt nur vermittelnd tätig wird. Somit sollte grundsätzlich ein Einigungsversuch unter Vermittlung des JA angestrebt werden - aber wenn dieser nicht erfolgreich ist, kommt auch dann die Bewilligung von BerH in Betracht.

    M.E. wäre hier noch vorzutragen, inwieweit eine Einigung nicht auch durch telefonische/schriftliche Absprachen mit dem JA versucht werden kann.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Vielen Dank für eure Posts. Ich nehme an, die Kinder wurden im bisherigen Umgang quasi "geliefert". Habe jetzt mal angefragt, ob vor dem Gang zum Anwalt wenigstens versucht wurde, das Jugendamt um Rat zu fragen. Ich glaube ja nicht dran. :(

  • Hallo zusammen,

    ich hänge mich hier mal dran.

    In meiner Beratungshilfeangelegenheit gibt es bereits ein gerichtliches Verfahren betreffend die elterliche Sorge für die Kinder. Nun geht aus dem Sitzungsprotokoll folgendes hervor:
    "Beide Elternteile erklären übereinstimmend, dass eine Ausweitung des bestehenden Umgangs auch in Betracht kommt. Insoweit soll zunächst der KV mit seinem Arbeitgeber klären, wann dieser auch in der Woche Zeit hat, um Umgang mit den Kindern auszuüben. Es soll dann zwischen den Bevollmächtigten der Kindeseltern versucht werden, außergerichtlich eine Umgangsvereinbarung herzustellen. Falls dies nicht erfolgreich ist, wird ein neues Umgangsverfahren von Seiten des Vaters angestrebt."

    Ich habe zunächst darauf hingewiesen, dass diese Gespräche im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens (elterliche Sorge) erfolgen sollen.

    Würdet ihr in dieser Situation Beratungshilfe bewilligen?

    Viele Grüße und besten Dank,
    Gaiana

  • Die Intention der Einigung (?) ist aber offenbar, das Verfahren damit zu beenden. Gegebenenfalls soll der Vater ein neues Verfahren anstrengen, wenn es außergerichtlich nicht klappt.:gruebel: Schön für das Gericht, das hat die Akte vom Tisch. Gewonnen ist damit noch gar nichts. M.E. wäre es schon sinnvoll, hier mit BerH eine neue Umgangsvereinbarung zu schließen. Ansonsten ist ja vorgezeichnet, dass es mit weiterem Umgangsverfahren und VKH nur teurer wird.

  • Solche "Einigungen" kann ich ja leiden :roll:. Klar, man muss ein Umgangsverfahren anstrengen, weil man sich nicht außergerichtlich geeinigt bekommt, aber wenn man vereinbart, sich außergerichtlich zu einigen, wird es schon klappen. Aber lassen wir das, sonst bekomme ich nur wieder Kopfschmerzen vom Augenrollen.

    Mir fehlt hier offen gestanden das rechtliche Problem für die Bewilligung von Beratungshilfe. Die Beteiligten sind zum Umgang bereits beraten worden. Die eigentliche Umgangsvereinbarung zu schließen ist in meinen Augen (jetzt) nur noch ein rein praktisches Problem - entweder sie bekommen das hin, oder eben nicht. Auch der Weg, falls sie es nicht hinbekommen, ist bereits vorgezeichnet - nämlich ein weiteres gerichtliches Verfahren (nein, ich verdrehe gerade nicht die Augen!).
    Also, wozu soll hier eine (erneute) Beratung erfolgen?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Es geht doch nicht nur um Beratung, sondern um Vertretung. Einigungen für die Mandanten zu erarbeiten und zu schließen ist nun mal Anwaltstätigkeit. Wenn die Parteien schon von Gericht und Jugendamt allein gelassen werden, sollen jetzt auch noch die Anwälte die Hände heben?

  • Es geht doch nicht nur um Beratung, sondern um Vertretung. Einigungen für die Mandanten zu erarbeiten und zu schließen ist nun mal Anwaltstätigkeit. Wenn die Parteien schon von Gericht und Jugendamt allein gelassen werden, sollen jetzt auch noch die Anwälte die Hände heben?

    Vertretung kann es aber doch erst im zweiten Schritt geben, nämlich wenn zunächst mal die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe gegeben sind. Und das sehe ich hier nicht.
    Und was das allein lassen angeht: die Anwälte waren im Termin nicht anwesend? Und haben mal die Frage aufgeworfen, wie denn ihre außergerichtliche "Aushandeltätigkeit" finanziert werden soll? Alles Murks. Aber das BerHG ist kein Allheilmittel für alles Verkorkste, das sonst niemand bezahlt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ignoriert mich: Ich mache keine Beratungshilfe, aber man ist ja vor Jahren mal ausgebildet worden. ;) Wenn ich mal aus "sportlichem Ehrgeiz" mit einsteigen darf:

    Aufgrund der Formulierung des Protokolls ist mir aber der Verfahrensstand des gerichtlichen Verfahrens unklar. Ruht das nur? (Was soll dann die Formulierung "wird ein neues Umgangsverfahren von Seiten des Vaters angestrebt" - dann soll einfach das ruhende Verfahren wieder aufgerufen werden und dann fällt Beratungshilfe meiner Erinnerung nach aus.) Ist es komplett beendet?

    Adora hat Recht, ohne Optionen stehen lassen sollte man die Eltern nicht. Ich bin anhand des Sachverhalts nur noch nicht 100%-ig sicher, ob die Eltern bereits völlig ohne Optionen sind.

    "1. Gerichtsverfahren fertig.
    2. Außergerichtliche Einigung gescheitert.
    3. Wie besprochen ein neues Gerichtsverfahren"

    ist ja auch eine Option. Keine schöne zwar, aber anhand des Protokolls in meinen Augen denkbar. Und da käme dann ja VKH statt BerH in Betracht.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Ach, ich sehe ja jetzt erst, dass das Verfahren gar nicht zum Umgang stattfand, sondern zur eltSorge. Glaub das ist bis jetzt untergegangen. Dann fängt man ja mit dem Umgang quasi bei Null an.

    Da würd ich als Anwalt die Parteien erstmal zum JA schicken. :D

  • Vielen Dank erstmal,

    das Verfahren betreffend die elterliche Sorge läuft nach wie vor. Nach der Anhörung der Kinder soll nun ein Gutachten hinsichtlich der Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts eingeholt werden.

    Ich meine auch, dass ich die Parteien, die sich ja scheinbar grundsätzlich einig sind, erstmal zum Jugendamt schicken kann als "andere Möglichkeit". Nur weil das Sitzungsprotokoll sagt, dass die Bevollmächtigten der Kindeseltern eine außergerichtliche Umgangsvereinbarung herstellen sollen, müssen doch erstmal die Alternativen ausgeschöpft werden.

    LG
    Gaiana

  • Hallo zusammen, ich hänge mich hier mal dran. In meiner Beratungshilfeangelegenheit gibt es bereits ein gerichtliches Verfahren betreffend die elterliche Sorge für die Kinder. Nun geht aus dem Sitzungsprotokoll folgendes hervor: "Beide Elternteile erklären übereinstimmend, dass eine Ausweitung des bestehenden Umgangs auch in Betracht kommt. Insoweit soll zunächst der KV mit seinem Arbeitgeber klären, wann dieser auch in der Woche Zeit hat, um Umgang mit den Kindern auszuüben. Es soll dann zwischen den Bevollmächtigten der Kindeseltern versucht werden, außergerichtlich eine Umgangsvereinbarung herzustellen. Falls dies nicht erfolgreich ist, wird ein neues Umgangsverfahren von Seiten des Vaters angestrebt." Ich habe zunächst darauf hingewiesen, dass diese Gespräche im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens (elterliche Sorge) erfolgen sollen. Würdet ihr in dieser Situation Beratungshilfe bewilligen? Viele Grüße und besten Dank, Gaiana

    Ziel ist, dass eine außergerichtliche Einigung erfolgt.
    Als andere Hilfsmöglichkeit gibt es das Jugendamt. Also kann keine Beratungshilfe bewilligt werden.
    Wenn die Einigung nicht über das Jugendamt sondern wie vereinbart über die Anwälte erfolgen soll, dann ist das ein Privatvergnügen, für das der Staat nicht aufkommen muss.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • Wenn die Einigung nicht über das Jugendamt sondern wie vereinbart über die Anwälte erfolgen soll, dann ist das ein Privatvergnügen, für das der Staat nicht aufkommen muss.

    BerH dient allerdings auch dem Zweck unnötige gerichtliche Verfahren zu vermeiden.

    Ein Umgangsverfahren war dem Sachverhalt nach nicht anhängig, kostenlose Beratungsmöglichkeiten wie bspw. das Jugendamt scheinen auch nicht unbedingt besonders erfolgsversprechend, sonst hätte der/die Richter/in die Eltern auch dahingehend verweisen können.

    Ich würde daher BerH bewilligen.

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