Beratungshilfe für Umgangsrecht mit Kind


  • Wenn die Einigung nicht über das Jugendamt sondern wie vereinbart über die Anwälte erfolgen soll, dann ist das ein Privatvergnügen, für das der Staat nicht aufkommen muss.

    BerH dient allerdings auch dem Zweck unnötige gerichtliche Verfahren zu vermeiden.

    Ein Umgangsverfahren war dem Sachverhalt nach nicht anhängig, kostenlose Beratungsmöglichkeiten wie bspw. das Jugendamt scheinen auch nicht unbedingt besonders erfolgsversprechend, sonst hätte der/die Richter/in die Eltern auch dahingehend verweisen können.

    Ich würde daher BerH bewilligen.

    Wie kommst du auf die Idee, dass diese Einigung so vom Richter vorgeschlagen worden sei? Dem Sachverhalt kann ich nur entnehmen, dass es diese Einigung gibt.
    Wenn grundsätzliche Einigungsbereitschaft besteht, ist das Jugendamt zunächst eine andere Hilfsmöglichkeit. Erst, wenn auf diesem Weg kein Ergebnis erzielt werden kann, kommt die Bewilligung von Beratungshilfe in Betracht.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • ich häng mich mal hier dran..

    wenn (bis jetzt) noch kein gerichtliches Verfahren hins. des Umgangs anhängig ist und die Partei, die BerH begehrt, erklärt, dass das JA nicht weiterhelfen kann bzw. "will" - würdet ihr dann BerH bewilligen? Würdet ihr euch das nachweisen lassen? Wenn ja, wie?

  • Ich würde erstmal konkreten Vortrag erwarten, was bisher gelaufen ist und warum das JA nicht (mehr?) hilft. Wenn die ihre Tätigkeit einstellen werden sie das ja auch mitteilen, üblicherweise schriftlich.

    Was ich dann noch fordere oder nicht hängt von den gemachten Angaben ab.

  • Wir verlangen dann eine Bestätigung des JA das eine Klärung mit Hilfe des JA nicht möglich war. Unser JA stellt so eine Bescheinigung auch bei Bedarf aus. Meistens stellt sich so heraus, dass eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden kann weil die Leute noch nie beim Jugendamt waren oder dort in der falschen Abteilung waren (z.B. bei der Kollegin die für den Unterhaltsvorschuss zuständig ist anstelle der Beistandschaft).

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