Nachträgliche Änderung der Gerichtskostenrechnung!

  • Brauch mal wieder auf die Schnelle eure Hilfe!

    Ich habe bei der Kostenfestsetzung im Juli die Gerichtskosten eines selbstständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren mitausgeglichen, auf Grundlage der damaligen Kostenabrechnung.
    Nun meldet sich im September der Klägervertreter und meint er könne den Ausgleich der Gerichtskosten des selbstständigen Beweisverfahrens nicht nachvollziehen.
    Ich habe daraufhin die Akten nochmals angefordert und sehe, dass sich die Kostenrechnung, auf Grundlage derer ich die Kosten im Juli festgesetzt hab, nicht mehr in der Akte befindet. In der Akte ist lediglich eine Kostenrechnung vom 18.10.2007, die ntürlich einen anderen Betrag ausweist.

    Da mein KFB vom Juli bereits rechtskräftig ist, kann ich aufgrund der nachträglichen Änderung der Gerichtskostenrechnung eine Berichtigung vornehmen?

  • Wenn die Gerichtskosten falsch waren und später geändert wurden, habe ich diesbezüglich den KfB immer nach § 319 ZPO berichtigt (offensichtlicher Fehler des Gerichts). Blöd ist nur, dass dein UdG die falsche Rechnung einfach ausgeheftet und weggeschmissen hat. Dem würde ich ein paar Takte erzählen, damit er das nicht wieder macht.

  • Ich habe daraufhin die Akten nochmals angefordert und sehe, dass sich die Kostenrechnung, auf Grundlage derer ich die Kosten im Juli festgesetzt hab, nicht mehr in der Akte befindet. In der Akte ist lediglich eine Kostenrechnung vom 18.10.2007, die ntürlich einen anderen Betrag ausweist.



    Das ist immer der Hammer. Unabhängig davon, dass die alte KR nicht einfach weggeschmissen werden dürfen, wurden hier offensichtlich die GK-ohne Absprache mit dem Rpfl.- neu berechnet.

    Als erstes würde ich mir mal die SE schnappen.....
    Ich würde die neue GKR an die Parteien schicken und die vollstr. Aus. zurückfordern.
    Dann würde ich den KFB berichtigen, das geht auch noch nach Rechtskraft.

  • In allen Belangen :zustimm:.

    Die SE würde bei mir auch das Wasser in die Augen bekommen bei einer solch hinterfotzigen Handlungsweise. Dadurch wird der Eindruck erweckt, als habe der Rpfl. gepennt. Die alte KR hat in der Akte zu verbleiben und ist mit einem Vermerk "Berichtigt durch KR ..." zu versehen. Wer das nicht weiß, hat wohl Wesentliches nicht verstanden (verstehen wollen). Ein derartiges Vertuschen eigener Fehler ist eine Unverschämtheit sondergleichen!

  • Ich habe mal eben dort angerufen, weil ich diese Verfahrensweise ebenfalls nicht in Ordnung finde.

    Sie hat gleich zugegeben, dass sie die alte KR weggeschmissen hat und sich entschuldigt.
    Sie will jetzt aufgrund meines KFB die alte Kostenrechnung wiederherstellen.

    Den KFB werde ich dann nach § 319 ZPO berichtigen!

    Danke für eure Antworten!

  • Gibt es Rechtsprechung dazu, dass die Berichtigung eines (bereits rechtskräftigen!) KFB nach Änderung einer falschen Gerichtskostenrechnung zulässig ist? Halte diese Verfahrensweise zumindest für bedenklich. Habe dazu auch nichts gefunden außer OLG Koblenz vom 07.05.2002 (14 W 277/02), das lapidar sagt, der KFB sei ggf. "von Amts wegen zu ändern". Kennt jemand weitere Rechtsprechung/Literatur dazu?

  • Meiner Meinung nach kann diese Verfahrensweise das einzige sein, was der Gesetzgeber will.
    Für die nachträgliche Änderung des Streitwerts gibt es ja § 107 ZPO.
    Ich wüsste keinen Grund dafür eine nachträgliche Änderung des Streitwerts und eine nachträgliche Änderung der Gerichtskostenrechnung im Hinblick auf die Kostenfestsetzung unterschiedlich zu bewerten.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • OLG Frankfurt/Main: Wenn die GKR abgeändert wird - aus welchen Gründen auch immer - ist der Kfb entsprechend abzuändern, da der Rpfl an die GKR gebunden ist (Beschluss vom 17.8.2000, 18 W 262/00).

  • OLG Frankfurt/Main: Wenn die GKR abgeändert wird - aus welchen Gründen auch immer - ist der Kfb entsprechend abzuändern, da der Rpfl an die GKR gebunden ist (Beschluss vom 17.8.2000, 18 W 262/00).


    Ist die Entscheidung irgendwo veröffentlicht? Bei juris finde ich sie nicht:nixweiss::heul:

  • aus den Gründen:

    "Im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§- 103.f. ZPO ist der Gerichtskostenansatz zu übernehmen. Hier ist der Kostenansatz. gemäß Kostenrechnung vom 13.04.2000 zwar unzutreffend, weil er die Kosten der Beweiserhebung, zu denen auch die Entschädigung des Sachverständigen xxx gehört, nicht der Klägerin allein auferlegt hat, die Rechtspflegerin war aber an diesen Kostenausgleich gebunden.
    Infolgedessen beruht der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss auf dem zugrundezulegenden Kostenansatz und kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht beanstandet werden.

    Dem Begehren der Beklagten hätte dadurch Rechnung getragen werden können (und kann noch Rechnung getragen werden), dass gegen den -falschen Kostenansatz nach § 5 Abs. 1 GKG Erinnerung eingelegt wird mit dem Antrag, die Entschädigung des Sachverständigen allein der Klägerin aufzuerlegen. Wenn auf diesen Antrag - oder auf die ggf. mögliche Beschwerde gegen-einen den Antrag zurückweisenden Beschluss des Landgerichts – eine Änderung des Kostenansatzes erfolgt, wird der angefochtene Beschluss ohne weiteres obsolet. Die Kostenfestsetzung muss dann unter Beachtung des neuen Kostenansatzes neu durchgeführt zu werden."

  • Hallo,

    ich hänge mich mit meinem Problem mal an das Thema dran... es geht um folgenden Sachverhalt:

    Es ergeht in einer Familiensache ein Beschluss, wonach die beiden Beteiligten die Gerichtskosten je zu 1/2 zu tragen haben.
    Die SE erstellt eine Kostenrechnung und es ergeht ein Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach der Antragsgegner einen Teil des verrechneten Kostenvorschusses an die Antragstellerin zu erstatten hat. Kfb wird rechtskräftig. Antragsgegner zahlt brav an die Antragstellerin und erhält deren vollstreckbare Ausfertigung.

    Nun wird die Kostenrechnung nachträglich durch die SE berichtigt, da sie bei der Erstberechnung einen zu geringen Streitwert zugrunde gelegt hatte. Folge: die Kosten für die Beteiligten sind nunmehr höher und der Anrechnungsbetrag, den der Antraggegner an die Antragstellerin zu erstatten hat, wäre nun - würde man die Kostenausgleichung anhand der geänderten Kostenrechnung erneut durchführen - eigentlich geringer, da ja von dem eingezahlten Kostenvorschuss ein höher Betrag von der Antragstellerin 'verbraucht' wurde.

    Die Antragstellerin weigert sich nun aber, dem Antragsgegner den Teilbetrag, außergerichtlich den er zu viel an die Antragstellerin gezahlt hat, wieder rauszurücken (es geht um 26,-- EUR!).

    Wie ist zu verfahren?

    Kann ich stumpf den ersten Kfb aufgrund der geänderten Berechnungsgrundlage berichtigen, ohne den Betrag, der bereits von dem Antragsgegner an die Antragstellerin geleistet wurde, zu berücksichtigen? Dann würde ich zugunsten der Antragstellerin ja erneut einen Titel schaffen und der Antragsgegner müsste sich außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahren gegen eventuelle Vollstreckungsversuche wehren in dem er gegenhält, dass er bereits aufgrund des zuerst ergangenen Kfb (zu viel) an die Antragstellerin gezahlt hat?

    Oder wäre in dem Beschluss zu erwähnen, dass der Antragsgegner bereits nachweislich den Betrag X an die Antragstellerin schuldbefreiend geleistet hat und sich nunmehr im Umkehrschluss ein Erstattungsbetrag zugunsten des Antragsgegners ergibt?

    Vielen Dank fürs Mitdenken!

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