bpD - Schlagwort

  • Hallo zusammen,

    ein Ehepaar erwirbt zu je 1/2 Grundbesitz.
    Mit der Eigentumsumschreibung soll auf dem Kaufobjekt zugunsten der erwerbenden Ehefrau eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit des Inhalts eingetragen werden, "dass die Überlassung des Kaufobjektes zu Wohnzwecken an die Mutter des erwerbenden Ehemannes, Frau*** nicht zulässig ist. Eine entsprechende Nutzung des Kaufobjektes ist ausgeschlossen".

    O.K. Schwiegertochter will auf keinen Fall ihre Schwiegermutter in der Nähe haben :teufel:. Aber wie mache ich das im Grundbuch verlautbar. Nur "Nutzungsbeschränkung" als Schlagwort für die inhaltliche Beschreibung ist mir zu dünn.

    Habt ihr eine Idee??

  • . Aber wie mache ich das im Grundbuch verlautbar. Nur "Nutzungsbeschränkung" als Schlagwort für die inhaltliche Beschreibung ist mir zu dünn.

    Habt ihr eine Idee??


    "Nutzungsbeschränkung der Schwiegermutter" ?? :teufel:

  • Evtl.:
    "Nutzungsbeschränkung: Teilweiser Ausschluss der Überlassung zu Wohnzwecken" oder "Ausschluss der Überlassung zu Wohnzwecken an ....".

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zurück zur Sache:

    Ich würde mich auch mit der Frage befassen, ob der besagte "Nutzungsausschluss" überhaupt zulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit sein kann (Beispiele vgl. bei Palandt/Bassenge § 1018 RdNrn.21, 22).

  • Die Schnapsidee, eine Nutzungseinschränkung zulasten der Schwiegermutter bzw. der eigenen Mutter grundbuchrechtlich sichern zu wollen, könnte möglicherweise sittenwidrig (Würde des Menschen!) sein und schon deshalb nicht eintragungsfähig.

    Aber man kann es schon "sachenrechtlich" bzw. grundbuchrechtlich aushebeln:

    Aus § 1018 BGB folgt zwingend, dass die Grunddienstbarkeit nicht auf die Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Verfügungs- und Verpflichtungsmacht des Eigentümers gerichtet sein kann. Das ist in Rspr. und Lit. völlig unstreitig.

    In dem hier diskutierten Fall ginge es um die Einschränkung der Verpflichtungsmacht. Man könnte nun meinen, der hier vorgelegte Vertrag enthalte ja kein (unstreitig über § 1018 BGB nicht mögliches) Verbot, an die Schwiegermutter zu vermieten, sondern nur die Einschränkung dahin, dass sie das Objekt nicht nutzt.

    Das hilft aber nichts. Schon das Reichsgericht (RGZ 111, 384 [396]) hat entschieden, dass man auf diese Weise kein Verbot sichern kann. Wörtliches Zitat aus der alten RG-Entscheidung: Der Person soll "das tatsächliche Bewohnen verwehrt sein, gleichviel, ob dafür eine Berechtigung besteht oder nicht". So etwas ist nach § 1018 BGB nicht zulässig und darf daher auch nicht ins Grundbuch.

    Auch BayOLG Rpfleger 1980, 150 und OLG Düsseldorf NJW 1961, 176 [177] entschieden in diese Richtung. Das zuletztgenannte Urteil des OLG Düsseldorf, es stammt vom 28.04.1960 (Az. 3 W 190/160) ist besonders aufschlussreich, weil die Richter ganz deutlich sagen: Die (unstreitig nach § 1018 BGB unzulässige) Konstruktion eines Verbots zur Vermietung lässt sich auch nicht als Verbot einer tatsächlichen Gebrauchsüberlassung aufrecht erhalten. Auch das Verbot der tatsächlichen Gebrauchsüberlassung (= unser hier diskutierter Schwiegermutterfall) ist gemäß § 1018 BGB kein zulässiger Inhalt. Derselben Auffassung ist übrigens auch Falckenberg in der aktuellen 4. Auflage des Münchener Kommentars zum BGB, Fußnote 202 bei Rn. 40 zu § 1018 BGB.

    Mit einem Wort: "Det Ding" darf nicht ins Grundbuch rein!

  • Verfassungsrecht braucht man nicht zu bemühen, wenn die Eintragung schon am einfachen Recht scheitert. Insoweit sollte man also die Kirche im Dorf lassen.

    Wie sich schon aus meiner Stellungnahme in #8 und den dort in Bezug genommenen Nachweisen ergibt, stimme ich meinem Vorredner ansonsten mit der Maßgabe zu, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine Grunddienstbarkeit, sondern um eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit geht. Aber das macht im Ergebnis keinen Unterschied.

  • ... dass es im vorliegenden Fall nicht um eine Grunddienstbarkeit, sondern um eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit geht. Aber das macht im Ergebnis keinen Unterschied.

    Völlig d'accord! Die von mir zitierte Lit. und Rspr. betrifft mal das eine, mal das andere. Ich hab's vereinfacht nur an Hand von § 1018 BGB dargestellt.

  • Hallo, ich häng mich mal an.

    Inhalt der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit soll sein
    a) Verpflichtung des jew. Eigentüemrs in dem Miteigentumsanteil nur einen Kindergarten zu errichten, betreiben und unterhalten; jeder Änderung des Nutzungszwecks bedarf der Zustimmung des jeweilgen Eigentümers in 0815
    und
    b) der jew. Eigentümer des belasteten Miteigentumsanteils darf diesen nicht ohne schriftliche Zustimmung des jeweiligen Eigentümers in 0815 verkaufen.

    b) ist meiner Meinung nach unzulässig (s. Schöner/Stöber RN 1132) richtig?
    a) sollte doch so einzutragen sein, oder?

    Danke + sonnige Grüße
    Winifred

  • Ich verstehe den Fall nicht. Was soll mit welchem Recht und für wen belastet werden? Ist wirklich eine pbD gewollt oder eine Benutzungsregelung?

    Sollte nur ein Miteigentumsanteil belastet werden, wäre das unzulässig (Schöner/Stöber, 12. Auflage, Rn. 1117 bzw. 1195).

    Ulf

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  • Entschuldigung, Du hast so Recht. Zu viel Sonne...

    Also: Es wurde Wohnungseigentum gebildet, zwei Einheiten. Eintragung ist erfolgt.

    Die Einheit A soll nun mit einer beschr. pers. Dienstbarkeit belastet werden. Inhalt:
    a) Verpflichtung zu Gunsten des Eigentümers der Einheit B in dem belasteten Miteigentumsanteil nur einen Kindergarten zu errichten, betreiben und unterhalten; jede Änderung des Nutzungszwecks bedarf der Zustimmung des Eigentümers der Einheit B
    und
    b) der Eigentümer der Einheit A darf diese nicht ohne schriftliche Zustimmung des jeweiligen Eigentümers der Einheit B verkaufen.

    Also nach RPfl 1975, 22 kann Wohnungseigentum mit einer Dienstbarkeit insoweit belastet werden, als sich deren Ausübung auf den Gebrauch des Sondereigentums beschränkt (BayObLG). Gilt das gleiche wohl auch für Teileigentum (mein Fall)? Siehe auch Schöner/Stöber, 13. Auflage, RN 2952. Danach ja schon.

  • a) dürfte als Nutzungsbeschränkung möglich sein. Ich frage mich allerdings, ob wirklich ein bpD für B persönlich oder nicht vielleicht eher eine Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigt. der anderen Einheit gewollt ist.

    b) kann schon deshalb nicht so eingetragen werden, weil es keine bpD für den jeweiligen Eigt. gibt!
    Außerdem kann eine Veräußerungsbeschränkung meines Wissens nicht Inhalt einer Dbk. sein. (Daher wird ja oft mit der Konstruktion Rückübertragungsverpflichtung nebst Vormerkung gearbeitet.)

    Ulf

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  • a) dürfte als Nutzungsbeschränkung möglich sein. Ich frage mich allerdings, ob wirklich ein bpD für B persönlich oder nicht vielleicht eher eine Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigt. der anderen Einheit gewollt ist.



    Im Vertragsentwurf steht:
    "beschränkte persönliche Dienstbarkeit foglenden Inhalts:
    Der jeweiliege Eigentümer der Einheit A darf ohne schrifl. Zustimmung des jeweiligen Eigentümers der Einheit B seinen Miteigentumsanteil nicht veräußern und darin nur einen Kindergarten errichten, betreiben und unterhalten. Jeder Änderung des Nutzungszwecks bedarf der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers in Einheit B." :confused:

    Gewollte ist garantiert eine Grdbk für den jew. Eigentümer der anderen Einheit.
    Die Veräußerungsbeschränkung ist - wie auch immer - unzulässig. Seh ich auch so.

  • Die Stadt als Eigentümerin bestellt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit folgenden Inhalts:
    .... Nutzung des Wurzelbereichs von ausgewählten Bäumen als letzte Ruhestätte der Asche verstorbener Menschen in naturbelassener Umgebung.

    Ist "Waldfriedhofsgrabstellennutzungsrecht" als Schlagwort verständlich?

    Einmal editiert, zuletzt von nojuris (8. Juli 2010 um 09:52) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt

  • Ich würde es so "Nutzung des Wurzelbereichs von ausgewählten Bäumen als letzte Ruhestätte der Asche verstorbener Menschen in naturbelassener Umgebung" abschreiben, um seltsame Schlagwörter wie "Ascheanhäufungsrecht" oder "Wurzelbereichsnutzungsrecht" zu vermeiden... "Ascheimmissionsrecht"? Ich glaube, ich schriebe es hier ab, wie oben beschrieben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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