Herausgabe von Original-Zustellnachweisen?

  • Hallo, ich glaube, das kommt öfters vor, wie handhabt Ihr das:
    In einem Vereinfachten Verfahren wegen Unterhalt wurde ein Antrag nach Italien zugestellt (über die italienischen Behörden) und später der Beschluss erlassen und durch Aufgabe zur Post zugestellt.
    Nun bittet das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht um Übersendung der Zustellnachweise bzgl. des Antrags. Offenbar für die Vollstreckung in Italien.
    Würdet Ihr die Original-Zustellungsnachweise hinausgeben? Oder in beglaubigter Abschrift (ein ganzer Packen, so ungefähr 20 Blätter)?

  • Es müsste auch ein Zustellungszeugnis ZRH 4 nach § 76 ZRHO genügen.



    Das gilt aber nur für eingehende Ersuchen. :klugschei

    Bei denen gebe ich auch immer nur die begl. Ablichtungen heraus. Die Originale bleiben in der Akte. Von meinem Vorgänger hab ich erfahren, dass schon mehrfach die Originale dort verschwunden sind und dann war das Geschrei groß. :daumenrun

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Ich habe ja auch ziemliche Bedenken bei der Idee, die Original-Zustellungsbelege herauszugeben.
    Wenn ich sie alle kopiere und die Kopien beglaubige, brauche ich den Rest des Tages nichts mehr zu tun.:( Und die italienischen Behörden werden wahrscheinlich doch sagen, dass sie die Originale wollen und die von einem deutschen Gericht beglaubigten Abschriften nicht akzeptieren.
    Andererseits überlege ich mir, wofür die Zustellungsbelege bei uns noch benötigt werden könnten? Es geht ja nicht um die Zustellnachweise zum Titel, sondern zum Antrag (nebst Einwendungsformularen usw).
    Da der Beschluss ja rechtskräftig ist, kann ja wohl eigentlich nichts passieren, wenn die nicht mehr in der Akte sind, oder? Wenn die Akte dermaleinst ausgeschieden wird, werden diese Belege ja auch vernichtet.

  • Der Zustellungsnachweis ist mittels des EU-einheitlichen Vordrucks (s. Art. 10 VO (EG) Nr. 1348/2000 ("Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken") zu fertigen.

    Das Original der Bescheinigung verbleibt bei den dortigen Akten;
    eine weitere Reinschrift der Bescheinigung ist antragsgemäß dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht zu übersenden.

  • Der Zustellungsnachweis ist mittels des EU-einheitlichen Vordrucks (s. Art. 10 VO (EG) Nr. 1348/2000 ("Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken") zu fertigen.

    Das Original der Bescheinigung verbleibt bei den dortigen Akten;
    eine weitere Reinschrift der Bescheinigung ist antragsgemäß dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht zu übersenden.



    Also, wenn ich mich nicht täusche, meinst Du das ganz normale EU-Zustellungsformular.
    Da die Zustellung in Italien erfolgt ist, liegt mir natürlich die Zustellbescheinigung der Italiener vor.
    Oder gibt es ein Formular, in dem ich als deutsches Gericht die Zustellung der Italiener bescheinigen kann? Das wäre mir dann bis jetzt unbekannt.

  • Der Zustellungsnachweis ist mittels des EU-einheitlichen Vordrucks (s. Art. 10 VO (EG) Nr. 1348/2000 ("Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken") zu fertigen.

    Das Original der Bescheinigung verbleibt bei den dortigen Akten;
    eine weitere Reinschrift der Bescheinigung ist antragsgemäß dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht zu übersenden.



    Nachtrag zu eben: Ich habe keine "weitere" Reinschrift von den italienischen Behörden.
    Und wenn ich nur die reine Zustellbescheinigung (Ziffer 12ff. des EU-Zustellformulars) weiterleite, wird das dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und FamRecht auch nicht weiterhelfen, weil sich daraus ja nicht ergibt, was überhaupt zugestellt wurde. Dazu würden die an die Zustellbescheinigung gehefteten Belege (Antrag, unser Anschreiben an Agg, Einwendungsformulare, Übersetzungen hierzu) mitbenötigen.

  • Die VO (EG) Nr. 1348/2000 sieht keine ausdrückliche Zustellungsbescheinigung für den Verfahrensbeteiligten vor.

    Ich hätte keine Bedenken, wenn insoweit die Zustellungsbescheinigung für den Verfahrensbeteiligten mittels des EU-einheitlichen Vordrucks gefertigt würde.

    Der Verfahrensbeteiligte ist auf die Zustellungsbescheinigung angewiesen, da der Nachweis über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks für die Zwangsvollstreckung in Italien benötigt wird.

    Aus der Bescheinigung muss sich ergeben:
    - Bezeichnung der zuzustellenden Schriftstücke
    - genaue Art der Zustellung (z. B. Ersatzzustellung durch Einlegen in den
    zur Wohnung gehörenden Briefkasten, Niederlegung bei der Postanstalt,
    Übergabe der Schriftstücke an ..... (geneue Bezeichnung des
    Zustellungsempfängers), Beziehung des Empfängers zum
    Zustellungsempfänger (z. B. Ehefrau, Sohn ....).

    Das Eu-einheitliche Formular sollte zweckmäßigerweise ggfs. entsprechend abgeändert werden
    ("Bezeichnung und Anschrift der ausl. Übermittlungsstelle" in "Bezeichnung und Anschrift des Verfahrensbeteiligten").

    Ferner sollte sich aus der Bescheinigung ergeben, dass die Zustellung durch die zuständigen italienischen Behörden erfolgte (Zusatz in der Bescheinigung).

  • Na ja, ob das den Zweck erfüllt bzw ob das von den italienischen Behörden akzeptiert werden würde....
    Aber danke für den Vorschlag.
    Ich habe inzwischen mit einer Richterin mit viel Durchblick gesprochen, was sie dazu meint und habe mich nun entschlossen, die Original-Zustellbelege hinauszugeben und beglaubigte Abschriften davon in der Akte zu behalten. Falls es schief geht, lerne ich draus.

    Vielen Dank für alle Eure Antworten. :2danke

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