Pfändung künftiger Miete

  • Hallo!!!

    Es liegt mir ein bereits erlassener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor. Zum Einen wurde das Konto und zum Anderen rückständige und künftig fällig werdende Mietzinsen aus dem Mietobjekt gepfändet,
    Gläubiger ist die Sparkasse. Vollstreckungstitel: notarielle Grundschuldbestellungsurkunde.

    Nun beantragt der Schuldner, die Pfändung hinsichtlich der Mietzinsforderungen aufzuheben, da eine Vorratspfändung in Mietforderungen wegen einer Darlehnsforderung nicht zulässig sei.

    Hilfsweise beantragt er die Pfändung der Mietzinsforderungen gem. § 851 b ZPO aufzuheben.

    Er trägt vor, dass es sich bei dem Mietobjekt um ein 8 Familienhaus handelt. Durch die Pfändung können die lfd. Kosten (Tilgung, Steuern etc.) nicht mehr bestritten werden.

    Die Einkünft des Schuldners belaufen sich auf 150 EUR (Hart IV-Antrag ist gestellt.

    Eure Meinung???

  • Das ist doch m.E. persönliches Pech für den Schuldner, oder? Wenn die Mieten zur Rückführung eines Darlehens genutzt werden, kann die Bank sich diese Ansprüche doch abtreten lassen und dann sind wir wieder bei dem viel diskutierten Thema Abtretung ./. Pfändung.
    Anders würde ich es sehen(wie Stöber), wenn der (zukünftige) Mieter noch nicht bekannt ist - also noch gar kein Drittschuldner da ist.:gruebel:

  • Nach Stöber ist eine Vorratspfändung zulässig, wenn ein Miet-/Pachtvertrag besteht und der Mieter/Pächter bereits die Räume bezogen hat.
    Eine Aufhebung deswegen kann ich daher nicht unbedingt nachvollziehen.

    Der Antrag nach § 851 b ZPO hört sich begründet an.
    Der Schuldner muss die einzelnen Kosten auflisten.
    Im Zöller sind unter Rrdnr. 3 zu § 850 1 b ZPO Beispiele für abzugsfähige Kosten genannt.

  • Der Begriff Vorratspfändung bezieht sich auf den dem Vollstreckungstitel zugrundeliegenden und zu vollstreckenden Anspruch des Gläubigers (z.B. Unterhalt), der erst in der Zukunft fällig wird (§ 850d Abs. 4 ZPO als gesezl. Ausnahme zu § 751 Abs. 1 ZPO aber ggf. auch andere Ansprüche).

    Hier liegt der Fall anders, da die gepfändete Forderung (Miete) erst in Zukunft fällig wird. Dies ist relativ unproblematisch, wenn das Schuldverhältnis (Mietvertrag usw.), das die wiederkehrenden Leistungen regelt zum Pfändungszeitpunkt bereits besteht. Die Pfändung der zukünftig fällig werdenden Forderung beim Drittschuldner muss jedoch ausdrücklich im PfÜB enthalten sein (Ausnahme Arbeitseinkommen, §§ 832, 833 ZPO).

    Antrag nach § 851b ZPO ist prinzipiell möglich. Die Bank ist ja auch dingliche Gläubigerin, so dass man getrost alles, was bzgl. Abtretung erwähnt wurde vergessen kann. Ein vorrangiger dinglicher Gläubiger müsste ggf. Zwangsverwaltung beantragen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hallo, ich habe da jetzt auch mal ne Frage.
    Der Gl. will das Konto wg. rückständiger und auch zukünftiger Miete pfänden. Wg. der Rückstände habe ich ja kein Problem, aber geht die Vorratspfändung bei einer Kontopfändung auch für zukünftige Miete (und wenn ja, wonach?) Ich dachte immer, nur bei Unterhalt geht Vorratspfändung beim Konto?

  • durch ein Versäumnisurteil des Amtsgericht.
    es geht -genauer gesagt- nur um eine Mieterhöhung:
    "....wird verurteilt, ab Dez. 2009 eine Mieterhöhung von ... monatlich, fällig jeweils zum .... eines jeden Monats zu zahlen...". Die normale Miete wird wohl gezahlt und es soll eben nur wegen dieser Mieterhöhung gepfändet werden.
    und hast du eine idee, ob das geht?

  • Vielen dank an WinterM und Coverna!
    Dauerpfändung also, und geht tatsächlich auch bei künftiger Miete nach Stöber. Wieder was gelernt:-)



    In dem BGH Beschluss - IXa ZB 200/03 - vom 31.10.2003 ging es zwar um Unterhalt, aber da steht auch was zur Dauerpfändung.

  • Da ja ins Konto vollstreckt werden soll, sollte man dann wohl noch einen entsprechenden Vermerk in den Beschluss aufnehmen:
    Die Pfändung wegen der künftigen Beträge wird erst mit dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Werktag wirksam, vgl. Beschluss des BGH vom 31.10.2003, IXa ZB 200/03.

    @coverna: 2 Dumme, ein Gedanke

  • Da ja ins Konto vollstreckt werden soll, sollte man dann wohl noch einen entsprechenden Vermerk in den Beschluss aufnehmen:
    Die Pfändung wegen der künftigen Beträge wird erst mit dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Werktag wirksam, vgl. Beschluss des BGH vom 31.10.2003, IXa ZB 200/03.

    @coverna: 2 Dumme, ein Gedanke



    Ein Gedanke ist ja gut, aber das andere tztztztztztztztz :cool:

  • Ich will das mal wieder hochziehen. Verlangt ihr bei einer Kontopfändung für künftigen Unterhalt, dass der Gl einem Vermerk wie
    Die Pfändung wegen der künftigen Beträge wird erst mit dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Werktag wirksam, vgl. Beschluss des BGH vom 31.10.2003
    zustimmt bzw. die entsprechende Ergänzung beantragt?

  • Was sagt denn eigentlich der Gesetzgeber dazu, der in weiser Voraussicht auch der Pfändung künftigen Unterhaltes sein "Unterhalts-PfüB-Formular" dafür entsprechend ausgestaltet hat? :D;)

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