Vollziehungsfrist bei Auslandszustellung

  • Hallo Leute,

    ich habe ein Zustellungsersuchen vorzuliegen, bei dem eine einstweilige Verfügung zugestellt werden soll. Wenn ich den Eingang des Zustellungsantrages nehme, ist die Frist gewahrt. Wenn ich den Eingang bei uns als Prüfstelle nehme, ist die Frist geplatzt. Mein Vorgänger meinte immer, letzterer Eingang wäre ausschlaggebend. Ich hab bis auf eine Fundstelle im Baumbach nix gefunden, dort hört es sicher eher nach der ersten Variante an.
    Habt Ihr Erfahrungswerte?

  • Meinst Du die 1-Monats-Frist des Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 ??? :gruebel:

    Wenn ja, dann kommt es meiner Meinung nach auf den Zeitpunkt des Eingangs bei dem ersuchten Gericht und nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs bei der Prüfungsstelle an. Rechtssprechung zu diesem Thema gibt es meines Wissens bisher leider nicht.

  • Nein, ich meine die Vollziehungsfrist des § 929 ZPO. Betrifft mich nur mittelbar, weil ich das Ersuchen ja dennoch fertigen kann und der A'geg. das ggf. einwenden muss. Aber es interessiert mich trotzdem...

  • Sorry, dann hatte ich den Ausgangsfall verkehrt verstanden.

    Zu Deinem Fall folgendes Urteil:

    OLG Köln, Urteil vom 19.06.1998, Az.: 6 U 212/97:

    Bei einer Auslandszustellung einer einstweiligen Verfügung ist die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO bereits dann gewahrt, wenn das erforderliche Zustellungsgesuch innerhalb laufender Monatsfrist angebracht und die Zustellung tatsächlich erfolgt ist. Eine Zustellung ist nach Dänemark "demnächst" im Sinne von § 207 Abs. 1 ZPO auch dann bewirkt, wenn zwischen dem fristwahrenden Zustellungsgesuch und der Durchführung der Zustellung ein Zeitraum von 1 1/2 Monaten liegt.

  • Tja, das ist auch die einzige Entscheidung, die auch ich gefunden habe. Basiert auf einer Fundstelle im Baumbach. Vermutlich muss man davon ausgehen, dass der Eingang in der "normalen" Poststelle ausreicht. Würde nur gern wissen, warum mein Kollege meinte, es müsse in der Prüfstelle eingehen. Aber deswegen werd ich ihn nicht im Ruhestand stören...;)

    Danke jedenfalls...:)

  • Vermutlich muss man davon ausgehen, dass der Eingang in der "normalen" Poststelle ausreicht.



    Davon würde ich auch ausgehen. Eine Grundlage, warum der Eingang bei der Prüfungsstelle entscheidend ist, ist für mich nicht ersichtlich.

    Wenn man das Wörtchen "angebracht" in dem zitierten Urteil als Grundlage nimmt, reicht der Eingang bei der "normalen" Poststelle aus und es kommt nicht auf den Eingang bei der Prüfungsstelle an.

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