Ich bin sicher es steht irgendwo, es muß ja irgendwo stehen, aber ich such mir hier`n Wolf und komm nicht weiter , also bitte: Zu Hilfe!
Nach § 69a FGG endet die Betreuung mit Zugang des Aufhebungsbeschlusses an den Betreuer. Da diese Entscheidung aber nicht zugestellt wird (bei uns jedenfalls nicht, ich weiß nicht, ob es anderswo anders gehandhabt wird) muß der Zeitpunkt des Zugangs quasi "fingiert" werden. Und es gibt da so ne schöne §§-Kette, ich weiß das genau, aber....s.o.
Weiß es einer von euch?
Ende der Betreuung
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Kirsten -
29. März 2006 um 13:19
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Hm, hilft evtl. § 270 S. 2 ZPO? Eine Verweisung vom FGG in die ZPO bekomme ich aber leider auch nicht hin.
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Zitat von Mel
Hm, hilft evtl. § 270 S. 2 ZPO? Eine Verweisung vom FGG in die ZPO bekomme ich aber leider auch nicht hin.
s. § 16 FGG. -
§ 16 I, II S.1 HS.1 FGG i.V.m. § 189 ZPO bzw. § 16 II S.2 FGG.
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Schönen Dank zusammen. Ich war so auf die ZPO versteift, daß mir der 16 FGG entgangen ist.
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