Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • Einem ALG II Empfänger wurden die Leistungen für Wohnung und Heizung gekürzt. Der Widerspruch dagegen hat leider keine aufschiebende Wirkung.

    Kann man den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b I Nr. 2 SGG mit PKH beantragen ? Oder wie läuft das mit den RA Kosten ?

  • Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Vorläufiger Rechtsschutz ist in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch dann statthaft, wenn es um die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs geht, weil die Behörde diesem zu Unrecht keine aufschiebende Wirkung beigemessen hat (vgl. nur Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b Rn. 5, 15).

    Somit möglich.

  • Einem ALG II Empfänger wurden die Leistungen für Wohnung und Heizung gekürzt. Der Widerspruch dagegen hat leider keine aufschiebende Wirkung.

    Kann man den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b I Nr. 2 SGG mit PKH beantragen ? Oder wie läuft das mit den RA Kosten ?




    Selbstverständlich kann man den Antrag bei Gericht stellen. Natürlich nur für die Zeit bis zum Ablauf des laufenden Wdspr.-Verfahrens.

    Über die abzurechnende Vergütung gibt es unterschiedliche Meinungen.
    3102 VV RVG (süddeutsche Variante) oder 3103 VV RVG (norddeutsche Variante), was letztlich egal ist, da in beiden Fällen stets/i.d.R. deutlich unter der Mittelgebühr festgesetzt wird.:D



  • Ob es da jemals eine einheitliche Linie geben wird? Ich denke nicht :)

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