Spezialität - Schutzfrist

  • Ich habe folgendes Problem: Ein VU saß bis Anfang hier in einer JVA wg. einer Sache der StA ein. Er wurde bezüglich der Sache ausgeliefert. Ich habe noch eine Restjugendstrafe zu vollstrecken. Auslieferungsersuchen wurde nicht gestellt. So muß ich also die Schutzfrist von 45 Tagen ab Entlassung (vgl. HRP Strafvollstr.) beachten. Der entlassenden JVA ist kein Wohnsitz bekannt. Meiner Meinung nach muß ich jetzt die 45 Tage abwarten in der Hoffnung, daß der Kerl noch in der BRD ist, bevor ich einen Vollstreckungshaftbefehl erlasse. Kann mir jemand weiterhelfen.

  • Genauso ist es, ist aber wahrscheinlich aussichtslos.
    Gab vor ein paar Tagen schonmal ein Thema zum Spezialitätengrundsatz, schau doch mal da nach.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

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