Vergütungsfestsetzung nach Aufhebung der Pflegschaft

  • Ich hole mal diesen Altthread aus der Versenkung und frage in die Runde :
    Wann hebt ihr die Nachlasspflegschaft nach erfolgreicher Erbenermittlung auf ?

    Drei Alternativen biete ich schon mal selbst an ; weitere sind wilkommen .;)

    1.) Bereits nach ( abschließender ) Mitteilung des Pflegers ,welche Erben er ermittelt hat ?
    2.) Nach Erteilung des Erbscheins für die ermittelten Erben ?
    3.) Nach abschließender Vergütungsfestsetzung für den Pfleger gegen die Erben ?

  • Klassische Antwort: Es kommt darauf an.

    Aber generell: Erst nach Rücksprache mit dem Pfleger.

    P.S.
    Ich kann gerne nächste Woche mal was zu den drei genannten Varianten schreiben. Das ist nämlich nicht so einfach zu beantworten.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich hole mal diesen Altthread aus der Versenkung und frage in die Runde :
    Wann hebt ihr die Nachlasspflegschaft nach erfolgreicher Erbenermittlung auf ?

    Drei Alternativen biete ich schon mal selbst an ; weitere sind wilkommen .;)

    1.) Bereits nach ( abschließender ) Mitteilung des Pflegers ,welche Erben er ermittelt hat ?
    2.) Nach Erteilung des Erbscheins für die ermittelten Erben ?
    3.) Nach abschließender Vergütungsfestsetzung für den Pfleger gegen die Erben ?


    Sobald der Erbschein erteilt ist, ist die Aufhebung m.E. alternativlos. Wenn ich einen (Teil-)Erbschein erteile, hebe ich die NLP (insoweit) immer zugleich mit auf.
    Darauf weise ich den NLP auch hin.

    In der Regel warte ich mit der Aufhebung der Pflegschaft auch bis zur Erteilung des Erbscheines, wenngleich das von der Theorie her wohl nicht immer ganz einwandfrei ist.
    Ich halte es aber nicht für praxistauglich die Nachlasspflegschaft sofort aufzuheben, sobald die Erben bekannt und die Urkunden vorhanden sind.

    Sofern die Erben nicht (in absehbarer Zeit) einen Erbscheinsantrag stellen oder dies ankündigen, hebe ich die NLP auch ohne erteilten ES auf. Dann würde ich aber vorher mit dem Pfleger Rücksprache halten und die Erben anhören. So würde ich es wohl auch machen, falls ein/der (Mit-)Erbe die Aufhebung anregen sollte.

  • jfp:

    Ist zwar praxisnah, aber rechtlich inkonsequent. Die Erben sind mit oder ohne Erbschein bekannt. Und m.E. auch, ohne dass die Personenstandsurkunden dem Nachlassgericht vorliegen. Wenn die Erben zur Gewissheit des NG bekannt sind, ist aufzuheben. Der Rest ist Sache der Erben. Die müssen sich, wenn keine Npfl. Angeordnet ist, auch selbst um alles kümmern.

  • jfp: Ist zwar praxisnah, aber rechtlich inkonsequent. Die Erben sind mit oder ohne Erbschein bekannt. Und m.E. auch, ohne dass die Personenstandsurkunden dem Nachlassgericht vorliegen. Wenn die Erben zur Gewissheit des NG bekannt sind, ist aufzuheben. Der Rest ist Sache der Erben. Die müssen sich, wenn keine Npfl. Angeordnet ist, auch selbst um alles kümmern.

    Ich gebe zu, dass es durchaus etwas inkonsequent ist. Aber wenn man es konsequent handhaben will, dann müsste man bereits hinsichtlich jedes bekannten Miterben die Nachlasspflegschaft für dessen Anteil aufheben. Und das ist für die praktische Abwicklung m.E. ziemlich ungeeignet.

    Ohne Vorlage der Personenstandsurkunden sind die Erben m.E. mir nicht zur Gewissheit bekannt. Es sei denn es liegen andere Nachweise vor, welche ich im Erbscheinsverfahren für ausreichend halten würde.

    Wenn die Erben ermittelt wurden, wirke ich auch auf einen zügigen Erbscheinsantrag hin. Wenn ein solcher nicht gestellt wird hebe ich auf.

    Die Frage ist ja was der Nachlasspfleger mit dem Nachlass machen soll, wenn die NLP aufgehoben wird und kein Erbschein erteilt wurde.
    Soll er diesen an die ermittelten Erben auszahlen? oder hinterlegen?
    Da ich die Auszahlung an die Erben ohne den Gutglaubensschutz eines Erbscheines halte ich für gefährlich. Es kann immer sein, dass jemand übersehen wurde. Da würde ich als NLP den Nachlass eher für die unbekannten Erben hinterlegen. Und dann beschäftigt man noch unnötig die Kollegen bei der Hinterlegungsstelle.
    Ich halte es da für sinnvoller die NLP regelmäßig bis zur Erteilung eines Erbscheines bestehen zu lassen.

  • Wenn man vor der Erteilung eines Teilerbscheins aufhebt, hat das zur Konsequenz, dass der Nachlasspfleger nicht mehr alleine über Nachlassgegenstände verfügen kann und zusammen mit dem "bekannten" Erben kann er dann auch nicht verfügen, weil sich jener noch nicht durch Teilerbschein legitimieren kann.

    Ich habe mich immer auf den Standpunkt gestellt, dass der Erbe erst zu meiner Gewissheit bekannt ist, wenn ich meine Unterschrift unter den Erbschein setze. Ohne das Vorliegen aller erforderlichen Personenstandsurkunden gibt es diese Gewissheit ohnehin nicht, sondern eine solche "Gewissheit" besteht dann allenfalls aufgrund des Geschwätzes der Beteiligten, mit dem Erblasser in dieser oder jener Weise verwandt zu sein.


  • Ich habe mich immer auf den Standpunkt gestellt, dass der Erbe erst zu meiner Gewissheit bekannt ist, wenn ich meine Unterschrift unter den Erbschein setze.

    So habe ich das auch ( künftig ) vor !:daumenrau
    Natürlich mit der Einschränkung , dass ein Erbscheinsantrag in angemessener Zeit nach Abschluss der nachlasspflegerischen Ermittlungen der Erben erwartet werden kann.

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