Vergütungsfestsetzung nach Aufhebung der Pflegschaft

  • Nachlasspflegschaft wurde angeordnet wegen völlig unklarer Verfügungen von Todes wegen. Das Amtsgericht hatte zunächst den Erbscheinsantrag des Erben (einziges Kind des Erblassers) zurückgewiesen, nach Beschwerdeverfahren wurde dem Kind dann doch ein Alleinerbschein erteilt, die Pflegschaft aufgehoben.
    Der Erbe war im Verlauf der Pflegschaft nicht mit der Person und Tätigkeit des Nachlasspflegers einverstanden und hatte Entlassungsantrag gestellt, den ich zurückgewiesen habe. Das Ganze ging ebenfalls in die Beschwerde, eine Entscheidung gab es nicht, weil zwischenzeitlich der Erbschein erteilt und die Pflegschaft aufgehoben wurde.
    Der Erbe zahlt aber die Vergütung nicht. Der Nachlasspfleger kann nichts mehr aus dem Nachlass entnehmen und möchte nun eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergütungsbeschlusses.

    Mein Problem ist: die Vergütung wurde erst nach Aufhebung der Pflegschaft festgesetzt, allerdings nach Anhörung des Erben der sich mit der Höhe der Vergütung einverstanden erklärt hat. Kann ich die vollstreckbare Ausfertigung erteilen ?

  • Die Festsetzung müßte entsprechend § 56 g FGG erfolgen. Die Vollstreckung erfolgt nach § 56 g Absatz 6 nach den Vorschriften der ZPO;
    s. auch Jochum/Pohl Nachlasspflegschaft 2. Auflage RdNr. 174 a.

  • Ich klinke mich hier mal ein, mein NL Pfleger hat von dem nun auch durch Erbschein festgestellten Erben eine Entlastungserklärung bekommen und beide haben vorher eine Vergütungsvereinbarung getroffen, nun zahlt der Erbe nicht..... nachdem er dem NL Pfleger in wirklich wülstigen Worten seinen überaus großen Dank für die wirklich vorbildliche Arbeit( das stimmt so auch 100 % ig, war ein ganz schönder Mist...) ausgesprochen hat. Die NL Pflegschaft ist noch nicht aufgehoben... meine Idee war nun, den Erben unter Zusendung der Vergütungsvereinbarung und seiner Entlastungserklärung zu dem Auszahlungsersuchen des NL Pflegers anzuhören und dann vom NL Konto durch nlgerichltiche ERmöchtigung die Auszahlung zu ermöglich... seht ihr da ein Problem ?

  • Ich trau mich ja kaum, es zu sagen, ich habe fast den gleichen Fall und keine Ahnung wie ich eine vollstreckbare Ausfertigung für den Nachlasspfleger produzieren kann (das hatte ich noch nie!).
    Ich habe die Alleinerbin vor Festsetzung angehört, es kamen keine Einwendungen, dann festgesetzt und mit "Normalpost" beiden zugesandt. Bezahlt wurde nicht, nun will der Nachlasspfleger vollstrecken.
    Muss ich nun meinen "alten" Beschluss noch förmlich zustellen, die Frist abwarten und dann die Klausel anbringen? Heißt die einfach: Ausgefertigt für den Nachlasspfleger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Zugestellt wurde am... oder wie? :gruebel:
    Danke für alle Hilfe!

  • Rösi:

    Entgegen der in #7 geäußerten Auffassung sehe ich in dieser Verfahrensweise kein Problem. Solange die Nachlasspflegschaft nicht aufgehoben ist, kann der Nachlasspfleger handeln und damit kann sein Handeln auch nachlassgerichtlich genehmigt werden.

    Alternativ käme in Betracht, dass der Nachlasspfleger nunmehr die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und sodann aus dem rechtskräftigen Vergütungsbeschluss gegen den Erben vollstreckt. Aber das hielte ich im vorliegenden Fall für einen umständlichen und überflüssigen Umweg.

  • @ naseweis

    Ja, da musst du leider nochmal zustellen - hast ja noch keinen Nachweis.
    Die Klauselerteilung übernimmt bei uns die Geschäftsstelle. Sieht so aus wie dein Vorschlag.

  • ichhabe noch nicht aufgehoben, weil ich die Vergütung erst unter Dach und Fach haben wollte und der Erbe dem NL Gericht gegenüber ziemlich " Schwierig " war.... ich werde es so machen und dann sofort aufheben... Kosten gegen den NL entstehen ja jetzt nicht mehr, das habe ich mit dem NL Pfleger schon im Vorfeld vereinbart...
    Danke für eure Meinung!!!

  • An der erstmaligen Zustellung des Vergütungsbeschlusses dürfte kein Weg vorbeiführen.

    Die Klausel sieht im Ergebnis nicht anders aus als die Klausel aufgrund notarieller Urkunden.

  • Danke.

    Zusatzfrage: Wird bei Euch bei Festsetzung der Vergütung immer zugestellt?
    Ich habe das bisher unterlassen, um den Beteiligten Kosten der Zustellung zu ersparen. In diesem Fall ist das natürlich jetzt dumm gelaufen. Die Alleinerbin hat sich x-mal herzlich bedankt, bei mir und dem Nachlasspfleger noch Tipps geholt, wie man weitermacht und dann nichts bezahlt, trotz 19000 € Erbe und Minikosten für die Vergütung. Die Kosten des Nachlassgerichts wurden schon zwangsweise eingezogen, die Zustellung fällt jetzt halt "unter den Tisch" und ich verbuche das ganze bei mir unter Lehrgeld.

  • Die Frage der Zustellung von Vergütungsbeschlüssen haben wir schon an anderer Stelle (auch für den Betreuungsbereich) ausführlich diskutiert. Danach dürfte die Zustellung in vielen Fällen unterbleiben.

  • naseweis:

    Du kannst nicht froh sein, weil Du nicht alles falsch machst, sondern weil das, was Du falsch machst, auch andere falsch machen. :teufel:

  • Weißt Du juris, ich halte es eigentlich immer so:
    Ich mache oft (!) was falsch, aber dann aus Überzeugung, Fehler aus Dummheit sollten mir besser nicht unterlaufen! :teufel::teufel:

  • Und außerdem ist es immer noch besser, viele folgenlose Fehler in kleinen Dingen zu machen als eine große Sache nur einmal, aber dafür gründlich zu verbocken.

  • Hallo,
    ich habe ein ähnliches Problem. In meinem Fall wurde die Nachlasspflegschaft schon aufgehoben und dann die Vergütung gegen den Nachlass festgesetzt.
    Nun zahlen die Erben nicht. Also wurde der Vergütungsbeschluss allen Erben mit ZU zugestellt.
    Problem ist nur, dass der Beschluss heißt

    "In dem Nachlassverfahren

    der am..im...geboren und verstorben XY

    wird dem Nachlasspfleger XX

    eine Vergütung in Höhe von ....Euro bewilligt. Die Vergütung ist aus dem Nachlass zu erstatten."


    Aus dem so erschaffenen Titel ergibt sich gar kein Schuldner und der Pfleger kann damit nicht vollstrecken.
    Meine Idee wäre jetzt, in der Vollstreckungskausel die Namen der im Erbschein ausgewiesenen Erben zu nehmen.

    Bin ich auf dem Holzweg????

    Wie handhabt ihr so etwas? :oops:

    LG und schönen Abend,
    Anja

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