Änderung der Teilungserklärung

  • In der Änderung der Teilungserklärung wird die Nutzungsart von Räumen, die in Gemeinschaftseigentum stehen, geändert. Z.B. Heizungskeller wird zum Raum für "Elektro", Abstellraum allg. wird zu Abstellraum für Fahrräder.
    Brauche ich bei so einer Änderung die Zustimmung aller dinglich Berechtigten in der Serie?

  • Wenn es keine Änderungen bezüglich Miteigentumsanteilen, Sondereigentum und/oder Sondernutzungsrechten gibt, sehe ich nicht, wie ein Gläubiger rechtlich benachteiligt werden könnte. Dann wird nur das Verhältnis der Wohnungseigentümer neu geregelt.

    Ich halte die Zustimmung der Gläubiger für entbehrlich.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nach der Sachverhaltsdarstellung sehe ich es wie Andreas!

    Die dingl. Berechtigten dürften hier von den Änderungen nicht betroffen sein, so dass Bewilligung der (= aller) Wohnungseigentümer ausreicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich denke auch, dass es bei diesen aus den Eigentumsrechten fließenden vertraglichen Nutzungsregelungen unter den Miteigentümern nicht zu einer Beeinträchtigung Dritter kommen dürfte. Sofern natürlich keinem Sondereigentümer ein Sondernutzungsrecht daran zustand bzw. einem Dritten eine Nutzungsberechtigung in Form einer Dienstbarkeit. Aber das kann man hier wohl nicht annehmen.

  • Da Gemeinschaftseigentum betroffen ist, muss man wohl generell unterscheiden:
    a) sofern die Bezeichnungen ("Heizungskeller", "Abstellraum") in der
    Teilungserklärung selbst genannt sind, liegen verbindliche Regelungen
    mit Vereinbarungscharakter vor;
    dies gilt auch dann, wenn die Teilungserklärung auf die im Aufteilungs-
    plan genannten Nutzungen ausdrücklich Bezug nimmt (Kompakt-Komm.
    WEG, Bearb. Abramenko, § 15 Rn 3);
    hier erscheint m.A. nach diskussionswürdig, ob nicht auch die Gläubiger
    zustimmen müssen, denn zumindest ist nicht ausgeschlossen, dass die
    Gläubiger auch betroffen sein können, schließlich soll fortan das
    Gemeinschaftseigentum anders genutzt werden, als in der Vereinbarg.
    festgelegt.
    b) sofern die Bezeichnungen nur im Aufteilungsplan erscheinen, liegt
    ohehin nur ein rechtlich nicht bindender Vorschlag vor (BayObLG
    ZMR 2000, 234; s.a. Kompakt-Kommentar WEG, Bearbeiter
    Abramenko, § 15 Rn 3); Gläubiger müssen nicht zustimmen.

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