In der Änderung der Teilungserklärung wird die Nutzungsart von Räumen, die in Gemeinschaftseigentum stehen, geändert. Z.B. Heizungskeller wird zum Raum für "Elektro", Abstellraum allg. wird zu Abstellraum für Fahrräder.
Brauche ich bei so einer Änderung die Zustimmung aller dinglich Berechtigten in der Serie?
Änderung der Teilungserklärung
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Anita -
29. März 2006 um 22:53
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Wenn es keine Änderungen bezüglich Miteigentumsanteilen, Sondereigentum und/oder Sondernutzungsrechten gibt, sehe ich nicht, wie ein Gläubiger rechtlich benachteiligt werden könnte. Dann wird nur das Verhältnis der Wohnungseigentümer neu geregelt.
Ich halte die Zustimmung der Gläubiger für entbehrlich. -
Nach der Sachverhaltsdarstellung sehe ich es wie Andreas!
Die dingl. Berechtigten dürften hier von den Änderungen nicht betroffen sein, so dass Bewilligung der (= aller) Wohnungseigentümer ausreicht. -
Ich denke auch, dass es bei diesen aus den Eigentumsrechten fließenden vertraglichen Nutzungsregelungen unter den Miteigentümern nicht zu einer Beeinträchtigung Dritter kommen dürfte. Sofern natürlich keinem Sondereigentümer ein Sondernutzungsrecht daran zustand bzw. einem Dritten eine Nutzungsberechtigung in Form einer Dienstbarkeit. Aber das kann man hier wohl nicht annehmen.
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Da Gemeinschaftseigentum betroffen ist, muss man wohl generell unterscheiden:
a) sofern die Bezeichnungen ("Heizungskeller", "Abstellraum") in der
Teilungserklärung selbst genannt sind, liegen verbindliche Regelungen
mit Vereinbarungscharakter vor;
dies gilt auch dann, wenn die Teilungserklärung auf die im Aufteilungs-
plan genannten Nutzungen ausdrücklich Bezug nimmt (Kompakt-Komm.
WEG, Bearb. Abramenko, § 15 Rn 3);
hier erscheint m.A. nach diskussionswürdig, ob nicht auch die Gläubiger
zustimmen müssen, denn zumindest ist nicht ausgeschlossen, dass die
Gläubiger auch betroffen sein können, schließlich soll fortan das
Gemeinschaftseigentum anders genutzt werden, als in der Vereinbarg.
festgelegt.
b) sofern die Bezeichnungen nur im Aufteilungsplan erscheinen, liegt
ohehin nur ein rechtlich nicht bindender Vorschlag vor (BayObLG
ZMR 2000, 234; s.a. Kompakt-Kommentar WEG, Bearbeiter
Abramenko, § 15 Rn 3); Gläubiger müssen nicht zustimmen. -
Danke für eure Antworten. Ich habe die Änderung jetzt ohne Gläubigerzustimmung eingetragen.
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