Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren

  • Dem Angeklagten wurde ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Es erfolgte ein Freispruch, die Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

    Nachdem der Verteidiger die Festsetzung der Wahlverteidigervergütung beantragt hat, rügt der Vertreter der Landeskasse, dass keine Vollmacht vorgelegt wurde. Da der RA erst mit durch die Beiordnung mit der Sache zu tun hat, hat ihm der Angeklagte nie eine Vollmacht unterschrieben und wird dies auch jetzt nicht mehr tun (er reagiert nicht auf Anschreiben des Verteidigers).
    Ich verstehe ja durchaus, warum eine Vollmacht gewöhnlich verlangt wird und bin sehr dafür, aber im Falle eines Pflichtverteidigers besteht doch keine Gefahr, dass der Freigesprochene später die Auszahlung an sich verlangt.
    Soweit ich weiß, gibt es Rechtsprechung, die die Meinung des Bezirksrevisors stützt. Kennt jemand gegenteilige Entscheidungen?

  • Dem Angeklagten wurde ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Es erfolgte ein Freispruch, die Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

    Nachdem der Verteidiger die Festsetzung der Wahlverteidigervergütung beantragt hat, rügt der Vertreter der Landeskasse, dass keine Vollmacht vorgelegt wurde. Da der RA erst mit durch die Beiordnung mit der Sache zu tun hat, hat ihm der Angeklagte nie eine Vollmacht unterschrieben und wird dies auch jetzt nicht mehr tun (er reagiert nicht auf Anschreiben des Verteidigers).
    Ich verstehe ja durchaus, warum eine Vollmacht gewöhnlich verlangt wird und bin sehr dafür, aber im Falle eines Pflichtverteidigers besteht doch keine Gefahr, dass der Freigesprochene später die Auszahlung an sich verlangt.
    Soweit ich weiß, gibt es Rechtsprechung, die die Meinung des Bezirksrevisors stützt. Kennt jemand gegenteilige Entscheidungen?



    Ich habe was dazu ( was abereher die Meinung des Rev. untermauert ). Erinnere mich morgen mal daran. aus den Entscheidungen gehen bestimmt aber auch die anderen Meinungen hervor.

  • Die Vollmacht wird wahrscheinlich hauch aus dem Grund von Seiten des Vertreters der Staatskasse verlangt werden, um feststellen zu können, ob die Vergütung an den RA oder den Freigesprochenen ausgezahlt werden muss.

    Natürlich ist ein Vertretungsnachweis in Form einer erteilten Vollmacht grds. erforderlich ... aber ich muss morgen mal schauen, ob es vielleicht auch gegenteilige Rechtssprechung gibt.

  • Das Betragsverfahren nach § 464 b StPO gehört nicht mehr zum Strafverfahren, vgl. LG Krefeld MDR 1980, 248. Die Pflichtverteidigung gilt nur für die Wahrnehmung der Rechte im Strafverfahren, daher gesonderte Vollmacht für Antrag und ! Geldempfang.

    Wenn der Pflichtverteidiger die nicht mehr bekommt, ist er auf die Pflichtverteidigergebühren beschränkt. Hat einfach Pech gehabt. Müsste gegen Mandanten vorgehen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • :zustimm: zu Wobders Beitrag.
    Da hat der RA ein wenig gepennt und muss jetzt leider auf den Klageweg verwiesen werden.
    Gerade die Eldempfangsvollmacht ist wichtig. Sonst können wir zwar (sofern die Vollmacht vorliegt) festsetzen ... aber nur an den Betroffenen auszahlen.

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