Höhe der Sicherheitsleistung

  • ... oder: ist § 68 Abs.1 ZVG disponibel?

    Hallo,
    wie wird folgende Problematik an Euren Gerichten gehandhabt:
    Gläubiger verlangt Sicherheitsleistung.
    Bieter hat Bargeld dabei, aber weniger als die 10 % vom Verkehrswert bzw. weniger als die höheren Verfahrenskosten.
    Der die Sicherheitsleistung Verlangende ist ausdrücklich mit dieser niedrigeren Sicherheitsleistung einverstanden.

    Bisher bin ich der Meinung, dass es beim Gläubiger (bzw. sonst dazu Berechtigten) liegt, OB er Sicherheitsleistung überhaupt verlangt, WELCHE außer den gesetzlich vorgesehenen Sicherheitsleistungen er akzeptiert. Also muss ihm auch das Recht zustehen, sich mit WENIGER Sicherheitsleistung zufrieden zu geben.

    Mir kam aber zu Ohren, dass das andernorts nicht so gesehen wird, daher meine Frage.

  • Zitat von 15.Meridian


    Bisher bin ich der Meinung, dass es beim Gläubiger (bzw. sonst dazu Berechtigten) liegt, OB er Sicherheitsleistung überhaupt verlangt, WELCHE außer den gesetzlich vorgesehenen Sicherheitsleistungen er akzeptiert. Also muss ihm auch das Recht zustehen, sich mit WENIGER Sicherheitsleistung zufrieden zu geben.



    Ein ganz klares Ja.

    Zitat von 15.Meridian

    Mir kam aber zu Ohren, dass das andernorts nicht so gesehen wird, daher meine Frage.



    Habe ich auch schon gehört. Halte ich aber für absolut falsch.
    Derjenige, der Sicherheit verlangt, kann dieses Verlangen auch teilweise zurücknehmen und sich mit einem niedrigeren Betrag zufriedengeben.
    Das Verlangen nach Sicherheitsleistung wurde im ZVG ganz eindeutig in die Disposition des Gläubigers (bzw. desjenigen, der was bekommen würde) gestellt.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • :dito: Das wird bei uns auch so gesehen, vgl. Stöber 17. A., Rn. 2.3 zu § 68 (was in der 18. Aufl. steht weiß ich nicht, hab ich gerade nicht zur Hand)

    Gruß, jörg

  • Ein striktes ente oder trente: Sicherheitsleistung ja oder nein. Es ist nicht disponibel, mithin habe ich keinen Entscheidungsspielraum. M.E. benachteiligt dieses die Bietinteressenten, die sich sorgfältig vorbereiten - das Risiko muss ganz eindeutig bei der Gläubigerin liegen, Sicherheit zu verlangen oder darauf zu verzichten.

  • Antragsrecht des Gläubigers welches er nach meinem Rechtsempfinden beschränken kann.

    Oft ist es auch praktikabel wenn der Bieter nur weniger Geld dabei und die Bank "vertraut" - lieber etwas Sicherheit als gar keine.

    Habe da kein Problem gesehen.

  • Ein ganz klares: es kommt drauf an.

    Ich habe schon geringere Sicherheitsleistung als 10% mit Einwilligung des Gläubigervertreters zugelassen, ich habe aber auch schon geringere Sicherheit als Verfahrenskosten ohne Gläubigereinwilligung zugelassen, ich habe aber auch schon Gebote mangels Sicherheit zurückgewiesen, weil die Sicherheit nicht ausreichend geleistet wurde obwohl der Gläubigervertreter keine Bedenken gehabt hätte. Es kam jeweils auf den Einzelfall an.

    Gesetzlich ist klar geregelt: Ob Sicherheitsleistung ist eine Frage der Antragstellung. Wenn das Gericht dem Antrag entspricht, dann ist es nicht mehr Sache des Gläubigers über die Höhe zu entscheiden. Die ist gesetzlich festgelegt. Man mag die Höhe der zu leistenden Sicherheit als Minus zum Verlangen auf Sicherheitsleistung überhaupt ansehen und als zulässig erachten, habe ich auch schon praktiziert, gesetzlich vorgesehen ist das aber nicht.

    Aber jetzt mal die Frage an alle zustimmenden: wenn die Höhe der Sicherheitsleistung ins Belieben des Gläubigers gestellt wird, wie seht ihr es mit der Art der Sicherheit? Denn dies wäre abweichend vom Gesetz auch nur ein Minus zum Sicherheitsbegehren. Würdet ihr den Fahrzeugbrief des vor der Tür stehenden Mercedes nebst Schlüssel als Sicherheit zulassen, wenn der Gläubigervertreter zustimmt?

    Bevor die Flammenwerfer ausgepackt werden, das ist als Beispiel natürlich eine überspitzte Darstellung.

  • Sehe ich anders, da im Gesetz steht: "... ist für ein Zehntel..." und nicht "höchstens" o.ä. . Also entweder ganz oder gar nicht!!!

  • Laut Zeller ist mit ausdrücklicher Zustimmung des Sicherheit Verlangenden auch jede andere Art der Sicherheitsleistung möglich, also auch Kaurimuscheln. Ich denke, wenn man dieser sehr weitgehenden ( und wohl auch wenig praxisrelevanten ) Auffassung folgt, dann müsste der Gläubiger auch einer anderen Höhe der Sicherheitsleistung zustimmen können. Ich nehme in den Fällen, in denen Sicherheit von weniger als 10% geleistet werden soll, im Protokoll auf, dass es sich um eine andersartige Art der Sicgerheit handelt, der der Gläubiger ausdrücklich zustimmt.

  • Zitat von holger

    Ein striktes ente oder trente: Sicherheitsleistung ja oder nein. Es ist nicht disponibel, mithin habe ich keinen Entscheidungsspielraum. M.E. benachteiligt dieses die Bietinteressenten, die sich sorgfältig vorbereiten - das Risiko muss ganz eindeutig bei der Gläubigerin liegen, Sicherheit zu verlangen oder darauf zu verzichten.



    Die Bietinteressenten haben hier meiner Ansicht nach kein schutzwürdiges Interesse. Wer nicht genug Sihei mitbringt, muss notfalls mit der Zurückweisung leben. Aber es kommt doch auch oft genug vor, dass die Gläubiger einen "eigenen" Kunden mitbringen und gar keine Sicherheit verlangen. Da wäre ja jeder andere Bieter auch benachteiligt.
    Das Risiko liegt ja letztendlich auch bei der Gläubigerin, wenn sie weniger verlangt. Die Argumentation "hopp oder topp" ist für mich einfach nicht nachvollziehbar, und, ehrlich gesagt, auch irgendwie starrsinnig. Machtspielchen des Gerichts ...

    Wegen der von Harry angesprochenen anderen Art, hier: Mercedes ... mhm ... den würde ich jetzt eher nicht annehmen, weil: wie soll ich denn den dann verwerten??? Alles, was ich als Gericht auch ohne Probleme einzahlen kann, nehme ich an. Aber wie soll man den das mit dem Mercedes machen? Und wo stelle ich den solange ab? Wer haftet für eventuelle Schäden, die während der Dauer der "Sicherstellung" entstehen?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Auch wenn im Gesetz steht, daß auf Verlangen 10 % zu leisten sind, heißt das nicht, daß nicht weniger verlangt werden darf. Zu fragen ist, wem diese Vorschriften dienen. Sie dienen ganz eindeutig dem, der durch die Nichterfüllung des Gebotes beeinträchtigt würde. Wenn dieser Beteiligte eine Beeinträchtigung durch verminderte Sicherheitsleistung hinnehmen will, ist das seine Sache. Ich kann doch niemanden einen Schutz aufzwingen, den er nicht haben will oder nach dem Motto verfahren, entweder volle Sicherheitsleistung oder garkeine.
    Wenn allerdings Sicherheitsleistung in verminderter Höhe verlangt wurde, achte ich darauf, daß die Gerichtskosten gedeckt sind. Ein Unterschreiten der Sicherheitleistung unterhalb der Gerichtskosten lasse ich nicht zu.

  • @ Stefan
    Wenn der betreibenden Gläubiger, der auch die Sicherheitsleistung verlangt, schon einen Kostenvorschuss gezahlt hat, achte ich hier nur darauf, ob der noch offene Betrag damit abgeckt wird. Das Risiko liegt somit weiterhin bei dem betreibenden Gläubiger.

  • Ich habe immer buchstabengetreu die Sicherheit bemessen. Auch nur die zugelassene Art der Sicherheit wurde von mir akzeptiert.
    Es blieb dem Sicherheitsverlangenden unbenommen, sein Verlangen zurückzuziehen und mit dem Bieter eine Vereinbarung auf privatrechtlicher Basis zu schließen. Ob das durch die Übergabe eines Sparbuches - § 808 BGB - oder einer Goldkugel erfolgt, das ist mir dann ganz egal gewesen.
    Der oben zitierte Zeller ist Stöber/Zeller. Stöber hat sich im Laufe der Jahre zum Hansdampf in allen Gassen entwickelt, das spricht für ihn, aber auch gegen ihn. Zeller ohne Stöber war mir persönlich lieber, der war puristischer.

  • Zitat von jörg

    :dito: Das wird bei uns auch so gesehen, vgl. Stöber 17. A., Rn. 2.3 zu § 68 (was in der 18. Aufl. steht weiß ich nicht, hab ich gerade nicht zur Hand)

    Gruß, jörg


    Danke, Jörg. Ich hatte bisher nur die 16. Auflage, da stand nichts dazu.
    In der 18. Auflage von Stöber heißt es in § 68 Rdnr. 2.3:
    "Bestimmung über Sicherheitsleistung mit einem geringeren als dem nach Abs. 1 festgelegten Betrag...kann der Berechtigte treffen, der sie verlangt. Sicherheitsleistung dient dem Schutz der Beteiligten (§67 Rdnr. 1); zu leisten ist sie nur auf Antrag. Der Beteiligte kann daher auch durch Einschränkung seines Antrags die Höhe der Sicherheitsleistung begrenzen..."
    Quellen, die diese Ansicht stützen oder ihr widersprechen, sind nicht zitiert.
    Meistens kann ich dieses verbreitete "Stöber ist Gesetz" nicht ab, aber in diesem Fall gehe ich mit seiner Argumentation mit.
    Allen ein schönes Wochenende!

  • Zitat von Harry

    Ein ganz klares: es kommt drauf an.
    Ich habe schon geringere Sicherheitsleistung als 10% mit Einwilligung des Gläubigervertreters zugelassen, ich habe aber auch schon geringere Sicherheit als Verfahrenskosten ohne Gläubigereinwilligung zugelassen, ich habe aber auch schon Gebote mangels Sicherheit zurückgewiesen, weil die Sicherheit nicht ausreichend geleistet wurde obwohl der Gläubigervertreter keine Bedenken gehabt hätte. Es kam jeweils auf den Einzelfall an..



    Dem kann ich nicht folgen, denn das hieße, die Sicherheitsleistung ist (der Höhe nach) in das Ermessen des Rechtspflegers gestellt. Dieses Ermessen steht uns aber gar nicht zu.
    Im Falle des Zulassens einer geringeren als der gesetzlichen Sicherheit gegen den erklärten Willen des Gläubigers seh ich sogar Haftungsgefahren (obwohl ich den Gläubigervertretern nicht zutraue zu wissen, dass sie der Zulassung des Gebots sofort widersprechen müssen, anderenfalls das Verlangen nach Sicherheitsleistung (insoweit) als zurückgenommen gilt.

  • Die Sache mit der Sicherheit unter den Verfahrenskosten habe ich nicht gegen den Gläubiger zugelassen, es war ihm egal. Es handelte sich um kleine landwirtschaftliche Flächen und in der Terminsbestimmung war kein Hinweis auf höhere Sicherheit als 10%. So kam das zustande.

    Grundsätzlich bin ich aber der Ansicht: Sicherungsbegehren liegt beim Gläubiger, Höhe und Art stehen im Gesetz.

    Aber es so absolut betrachten zu wollen wird halt nicht allen Fällen gerecht. Daher mein "kommt drauf an", will heissen Grundsatz mit Hintertürchen.

  • Erstaunlicherweise treten bei uns sehr häufig Bieter auf, die noch immer im Hinterkopf haben (obwohl schon seit 1998 geändert), dass 10 % des Gebotes und nicht des Verkehrswertes als Sicherheit zu leisten sind. Manchmal kommen sie sogar mit einem Artikel aus einer schlauen Fernsehillustrierten, in der tatsächlich solche Fehlinformationen abgedruckt sind. Da man gelegentlich ja froh sein kann überhaupt einen Bieter zu haben, habe ich verminderte Sicherheitsleistung mit Genehmigung des Gläubigers bisher meist zugelassen. Warum soll ich mich da quer stellen? Im Zweifel würde der über jeden Bieter dankbare Gläubiger seinen Antrag auf Sicherheitsleistung dann ohnehin zurückziehen. Und dann nehme ich doch lieber eine verminderte Sicherheitsleistung, damit ich später im Fall einer eventuellen Nichtzahlung des Meistgebotes wenigstens meine Verfahrenskosten gesichert habe.

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