§ 454 b StPO ist jedenfalls maßgeblich für die frühest mögliche Unterbrechung der Freiheitsstrafe zum 2/3 bzw 1/2-Strafenzeitpunkt von Amts wegen für die Anschlußvollstreckung der Jugendstrafe.
Ist der § 89 a Abs. 1 JGG nicht die speziellere Vorschrift?