Zuständigkeit bei Jugendstrafe

  • Die Rechtsgrundlage für die Unterbrechung ist von Amts wegen der § 454 b StPO den der Rechtspfleger für seine Freiheitsstrafe schlichtweg beachten muß. D.h. Unterbrechung der Freiheitsstrafe zum 1/2 bzw 2/3-Zeitpunkt - je nach den entsprechend genannten Voraussetzungen in § 57 Absatz 1 oder 2 StGB. Wann dann der Jugendricher/Vollstreckungsleiter seinen Aussetzungsprüfungstermin setzt ist nach den Vorschriften des JGG zu bestimmen. Dann erfolgt zu diesem Termin eine Gemeinsame Aussetzungsentscheidung für beide Verfahren.


    Wie soll das funktionieren, wenn zum 2/3-Zeitpunkt der kurzen FS die Vollstreckung der Jugendstrafe noch gar nicht begonnen hat (da diese nach der FS notiert ist)? :gruebel:

  • Ich pack mal meine Frage hier mit dazu:

    Ich soll demnächst Strafvollstreckung unterrichten und brauche daher ne präziese Auskunft :D § 84 II JGG gibt ja vor, dass dem Jugendricht beim AG, dem die familiengerichtlichen Aufgaben obliegen auch die Einleitung der Jugendstrafe obliegt...als ich noch Studentin war, gab es noch das FGG...auf welchen § im FamFG wird denn da wegen der Zuständigkeit Bezug genommen... irgendwie gibt's da haufen Abschnitte und jeder regelt da irgendwas zu den Zuständigkeiten...gibt es da einen konkreten § auf den man sich beziehen kann? Kann den Studenten ja nicht sagen: es ist der Richter am Wohnsitz...Punkt...die Frage: und wo steht das? kommt dann auf jeden Fall...

    Danke für die Hilfe :D

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