Zuständigkeit bei Jugendstrafe

  • Ich habe hier beim AG ein Zuständigkeitsproblem.
    Gegen den Verurteilten wurde eine Jugenstrafe verhängt, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Inzwischen ist der Gute erneut verurteilt worden - wegen versuchtem Mord - zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Diese Strafe wird derzeit vollstreckt.
    Die Bewährung ist natürlich nunmehr widerrufen worden. Laut Vollstreckungsübersicht wird die Jugendstrafe nach der Freiheitsstrafe vollstreckt. Der Vollstreckungsbeginn für die Jugenstrafe ist damit 2014. Das die Jugenstrafvollstreckung einleitende Gericht hat die Sache nach hier abgegeben, obwohl mein Gericht für die JVA, in der der Verurteilte sitzt, nicht zuständig ist.
    Somit habe ich die Übernahme abgelehnt und die Sache an das zuständige AG weitergeleitet. Von dort bekomme ich die Akten nun zurück. Der dortige Jugendrichter meint, seine Zuständigkeit beginne erst 2014, also mit Beginn der Vollstreckung der Jugendstrafe.

    Stimmt das denn? Ich war immer der Meinung, auch wenn die Vollstreckung der Jugendstrafe noch nicht begonnen hat, muss der örtlich für die Jugendstrafe zuständige Richter die Entscheidungen über die Herausnahme und ggf. Abgabe der Vollstreckung an die StA treffen, oder?

  • Mit Aufnahme in eine Jugendstrafanstalt erfolgt automatischer Zuständigkeitswechsel. Ansonsten auf richterliche Abgabe.

    Aber hier: wenn daneben Erwachsenenstarfe zu vollstrecken ist, müßte ggf. ohnehin die Erwachsenenstrafe ggf. unterbrochen werden, oder ?

    Bester Rat: Abgabe der Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft ( bindend ) , sofern der VU das 21 Lebensjahr erreicht hat. Dann kann sich STA Gedanken über Unterbrechung machen ( bzw. die StVK ) und alles "in einer Hand" vollstrecken.

  • Der Typ ist 23 Jahre alt. Abgabe an StA ist möglich. Nur fühlt sich keiner zuständig, den entsprechenden Beschluss zu machen. Ich kann ja als Rpfl. schlecht an die StA abgeben.



  • Erst nach der Hälfte, bzw. 6 Monaten kann die Jugendstrafe unterbrochen werden.
    Ich würde auch abgeben, sofern der JU hier das 21 Lebensjahr ( Ausnahme zu § 85 II-IV JGG) vollendet hat, Abgabe durch den Vollstreckungsleiter ( hier Richter)

  • Der Typ ist 23 Jahre alt. Abgabe an StA ist möglich. Nur fühlt sich keiner zuständig, den entsprechenden Beschluss zu machen. Ich kann ja als Rpfl. schlecht an die StA abgeben.




    Bereite ihn vor ( brauchst ein Muster ? ) und leg es dem Richter hin und gut ist! Der ist zuständig und wird dann schon - erfahrungsgemäß - unterschreiben :)

  • Grundsätzlich mein Reden. ABER: Das Einleitende Gericht hat nach hier abgegeben. Mein Gericht ist örtliche für diese JVA aber nicht zuständig. Das eigentlich zuständige Gericht übernimmt nicht. Ich hänge also genau dazwischen.

    Meine Richter hier würden sicherlich den Beschluss auch machen (wenn ich ganz lieb bitte und einen Keks :D spendiere), aber ist diese Abgabe dann auch wirksam?

  • Leg die Akte doch dem Richter vor zur Rückgabe an das einleitende Gericht mit der Empfehlung, sie möchten die Sache doch an die StA abgeben.




    Bingo, denn nur die ursprünglich abgebende Behörde kann abgeben. Dann eben "Nichtannahmebeschluss" Eurerseits und Rückgabe ans alte Gericht "mit der Empfehlung", wie oben an die STA abzugeben :)

  • Bei Jugendlichen über 21 und unter 24 kann auch an die StA abgeben werden, wenn neben der Jugendstrafe auch Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Dies war bei mir der Fall.

  • Ich greife das Thema mal wieder auf, wenn ich darf.

    Ich hab den gleichen Fall (Strafhaft wird vollstreckt und die Jugendstrafe zur Bewährung wird wiederrufen), allerdings stellt sich die StA hier auf den Standpunkt, dass nur der besondere Vollstreckungsleiter der JVA die Abgabe gem. §§ 85 VI, 89 a Abs. III JGG verfügen kann.

    Ich hatte mir überlegt, dass ich ein Aufnahmeersuchen fertige und das an die zuständige Jugendstrafe-JVA schicke. Dann sollen die zusehen, wie der zu denen kommt. Wenn der da ist, dann gebe ich die Akten ab und der besondere Vollstreckungsleiter kann dann den o.g. beschluss machen.

    Geht das so oder muss ich noch ein Überführungsersuchen fertigen? Wer ist für die Anordnung der Unterbrechung zuständig?

    HILFE!!!
    :eek: :eek: :eek:

  • Das ist Aufgabe des normalen Vollstreckungsleiters und für die StA nicht anfechtbar. Allerdings ist die Herausnahme aus dem Jugendvollzug die Voraussetzung für die Abgabe. Nach Rechtskraft der Herausnahme dürfte die aktuelle Erwachsenen-JVA im Rahmen der Anschlussvollstreckung auch für die Jugendstrafe zuständig sein.

  • Das habe ich auch so gesehen. Der Richter hat in einer anderen Sache (aber gleiche Fallkonstellation) den Vollzug im Erwachsenenvollzug angeordnet und die Abgabe an die StA durch Beschluss vollzogen.

    Dagegen hat sich die StA beschwert und das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass die Abgabe nicht bindend ist, weil nur der besondere Vollstreckungsleiter abgeben darf. Da dies von uns falsch gemacht wurde, konnte keine Bindungswirkung eintreten.

    Das Ergebnis war also: Vollzug im Erwachsenenstrafrecht, aber die StA vollstreckt nicht, da keine wirksame Abgabe. Das führt dazu, dass ich -als AG- die Erwachsenenhaft vollstrecken müsste.

    Also wurde der Beschluss bzgl. des Vollzugs im Erwachsenenvollzug nach Beschwerde auch aufgehoben und ich muss jetzt zusehen, wie ich die Strafhaft-VU´s in die Jugend-JVA´s bekomme, damit da dann der besondere Vollstreckungsleiter sagen kann: Erwachsenenstrafhaft und Abgabe an die StA.

    Meine Meinung dazu kann sich jeder denken.....

  • Wenn ich jetzt das Aufnahemersuchen mache, dann müsste ja die vollstreckung der Strafhaft unterbrochen werden. Weiß jemand, wie das läuft. Macht unser Richter hier einen Beschluss? Muss ich was machen? Frage ich den Richter, der die Strafhaft angeordnet hat?

    Ich bin da gerade überfordert.

  • Unterbrechen muss das vollstreckende Freiheitsstrafenverfahren. Ich weiß nicht, wie das bei Euch mit der Überführung läuft. Hier machen es die Vollzugsanstalten selbst. Ich würde hier das Freiheitsstrafenverfahren anschreiben und um Unterbrechung gem. § 89a I 1 JGG bitten. Ferner würde ich die JVA anschreiben und um Überhaftnotierung sowie Verschubung nach erfolgter Unterbrechung bitten. Das an die Jugendstrafanstalt gerichtete Aufnahmeersuchen würde ich in Durchschrift beifügen. Original des AE's mit Durchschrift des vorgenannten Schreibens geht an die Jugendstrafanstalt.

  • Ich habe gestern nochmal nachgelesen, aber nicht gefunden wo steht, dass der Freiheitsstrafenrichter (oder die StA?) die Unterbrechung in meinem Fall genehmigen muss. Kann mir da noch jemand helfen?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!