Fahrverbot

  • Hallo zusammen.

    Eine Kollegin hat folgenden Fall.

    Im rechtskräftigen Urteil wurde ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Verurteilte wurde wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt.

    Dieser hat jedoch lt. Akteninhalt einen tschechischen Führerschein, der allerdings nicht in Deutschland anerkannt ist.

    Nun die Frage:

    Ab wann wird die Verbotsfrist gerechnet? Ab Rechtskraft? Oder ab Verwahrung des Führerscheins bei uns. Der Veruteilte lebt im Ausland.

    Mit bestem Dank im Voraus.

  • Das Fahrverbot wird gemäß § 44 Abs.2 StGB mit Rechtskraft wirksam.

    Rechnerisch beginnt das Fahrverbot in vorliegendem Fall

    - VU wohnt im Ausland
    - VU hat ausländische Fahrerlaubnis

    mit Eintragung des Fahrverbot-Vermerks auf dem Führerschein. (§44 Abs. 3 StGB)

    Eine amtliche Verwahrung findet nicht statt, da der VU im Ausland wohnt, und er eine ausländische Fahrerlaubnis hat (s. §44 Abs.2 StGB). Wenn der Führerschein vorliegt ist unmittlerbar der FV-Vermerk anzubringen und der Führerschein ist an den Vu zu übersenden, ggf. mit Auslandszustellung.

    Sollte der FS zwischen Verkündung der Entscheidung und eintritt der RK amtliche verwahrt worden sein, ist diese Zeit auf das rechnerische FV anzurechnen.

  • @ Vollstrecker
    Zu deiner Antwort drängt sich mir die Frage auf: Was machst du denn wenn der VU seinen Führerschein (welcher mal net bei der Akte ist) zur Eintragung nicht hergibt und die Schreiben im Ausland versiegen? Dann hat es sich wohl mit dem rechnerischen Beginn durch Eintragung auf dem FS.

  • Zitat von Olli

    @ Vollstrecker
    Zu deiner Antwort drängt sich mir die Frage auf: Was machst du denn wenn der VU seinen Führerschein (welcher mal net bei der Akte ist) zur Eintragung nicht hergibt und die Schreiben im Ausland versiegen? Dann hat es sich wohl mit dem rechnerischen Beginn durch Eintragung auf dem FS.



    Der VU wird von uns schriftlich darüber belehrt, dass die Einreichung seines FS zu seinem eigenen Vorteil dient. Denn ohne Eintragung des FV endet das FV rechnerisch nie, bzw höchtens mit der Vollstreckungsverjährung.

    Ähnlich ist es ja auch bei einer Sperrfrist, die auf einem ausländischen FS angebracht werden muss. Jedenfalls dann, wenn die vorläufige Entziehung im FS vermerkt ist. Dann ist nämlich die Eintragung des Sperrfrist Ende ein echter Vorteil für den VU. Ohne das eingetragene Ende muss die Polizie bei einer etwaigen Kontrolle annnehmen, dass der VU nicht im Besitz einer Fahrerlubnis für das Bundesgebiet ist.

    Also auch da. Der VU wird belehrt. Wenn er den FS dann nicht abgiebt selber Schuld. :teufel:

    Zur Not kann man den VU auch ausschreiben und die Beschlganahme des FS zur eintragung der Sperrfrist anordnen. Das machen wir aber nur dann, wenn eine Sperrfrist einzutragen ist, und die vorläufige Entziheung nicht im FS vermerkt ist.

  • Zitat von Stefan

    Vor Jahrzehnten habe ich auch mal Fahrverbote in ausländische Führerscheine eingetragen. Mich würde interessieren, wie Ihr das bei den heute üblichen Plastikkarten macht.



    Oh jaaa ... das ist immer ein Tanz. Da die Technik und vielleicht auch der politische Wille noch nicht soweit sind, dass man die entsprechenden Vermerke auf die Karten einlesen und speichern kann :( ist Basteltalent gefragt.

    Wir haben den Vermerk im Miniformat (Also gerade noch lesbar) im Computer und drucken das ganze dann auf selbstklebendem Papier aus. Dann wird eine möglichst freie Stelle auf der Karte gesucht und das Teil wird drauf geklebt. Ein Siegel mit ,spezieller Tinte die auch auf diesen rutschigen Karten hält, wird so angebracht, dass er sowohl auf der Karte als auch auf dem Vermerk haftet. Dann kommt eine durchsichtige Klebefolie drüber ... fertig.

    Dass diese Vermerke ohne allzu grossen Aufwand vom VU wieder entfernt werden können liegt leider auf der Hand. Aber der Gesatzgeber will es so.

    Ist total unglücklich und wahnsinnig aufwendig. Kommt aber zum Glück auch nicht so oft vor. Für praktischere/bessere Vorschläge sind wir immer offen und dankbar.

  • Na dann hat sich ja nicht viel verändert. Vereinzelt hatte ich damals auch schon Plastikführerscheine. Da wurde der Vermerk mit Schreibmaschine geschrieben (Computer gab es noch nicht, jedenfalls nicht bei der Justiz [1979/1980]) und mit Tesafilm angebappt. Siegelaufdruck mit Schmiere Auf dem FS war nicht, da es so kleine Typen wie auf dem Computer nicht gab. Der Vermerk wurde sozusagen um den FS rumgewickelt.
    Zusatzfrage: Ich war damals beim AG, Verkehrsgericht; hat die Zuständigkeit für die Vermerke jetzt zur Sta gewechselt? Scheint ja so, da Du bei der Sta. arbeitest.

  • Zitat von Stefan


    Zusatzfrage: Ich war damals beim AG, Verkehrsgericht; hat die Zuständigkeit für die Vermerke jetzt zur Sta gewechselt? Scheint ja so, da Du bei der Sta. arbeitest.



    Bei rechtstkräftigen Entscheidungen wird der Vermerk von der StA angebracht. Nur die vorläufige Entziehung wird von den Gerichten angebracht.

    Aber vielleicht ist das in HH anders.

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