Kostengrundentscheidung

  • Während des Ermittlungsverfahrens bestellt sich RA für den Beschuldigten. Er beantragt die Beiordnung zum Pflichtverteidiger bereits jetzt, da die Voraussetzungen gem. § 140 II StpO vorliegen. Ca. 1/2 Jahr später (nach einigen weiteren Ermittlungen) erfolgt die Einstellung gem. § 170 II StPO.
    Nun kommt der RA und macht Pflichtverteidigervergütung und Wahlanwaltskosten gegen Landeskasse geltend. Meine Vorgängerin hat RA angeschrieben, dass weder Beiordnung noch Kostengrundentscheidung vorliegen. Akte wurde an die StA gesandt mit der Bitte um Herbeiführung einer Kostenentscheidung. Jedoch liegt die bislang nicht vor.Nach nochmaliger Akteneinsicht verweist der RA nun auf §§ 464, 464 a StPO und erinnert an die Festsetzung.
    Ja und nun?! Steh ich im Dunkeln?! Gem. § 464 a StPO hat das Gericht ne Entscheidung zu treffen. Aber die Akte war doch noch gar nicht bei uns. Die Ermittlungen wurden doch seitens der StA eingestellt. Gibts in dem Fall überhaupt ne Entscheidung? Und wenn ja durch wen?

  • Das Gericht hat m.E. eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Aber m.W. geht eine Pflichtverteidigung nach Verfahrensbeendigung nicht mehr!

  • Kleinknecht/Meyer-Goßner zu § 141 StPO Rn. 8: Rückwírkende Bestellung ist unzulässig!

    Damit hat RA wohl Pech gehabt.
    Das Gericht wird/ kann zwar noch über die Kosten entscheiden. Diese Entscheidung wird allerdings wohl dahingehend ausfallen, dass die Kosten der Staatskasse auferlegt werden. Koste n betreffen aber nicht auch gleichzeitig die notwendigen Auslagen ( zumindest in Straf).

  • Bei der Verfahrenseinstellung nach § 170 II StPO fallen der Staatskasse nur die Verfahrenskosten, d.h. ihre eigenen Gebühren und Auslagen, zur Last. Die Auslagen des Beschuldigten verbleiben daher bei diesem. Nur im Falle der Einstellung nach Anklagerücknahme hat gemäß § 467 a I StPO das Gericht - nicht die Staatsanwaltschaft - die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, d.h. auch die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 170 Rn. 30; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 170 Rn. 48). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da offenbar noch keine Anklage erhoben war. Die Versagung der Auslagenerstattung bei einer Verfahrenseinstellung vor Anklageerhebung verstößt auch nicht gegen Art. 3 I GG (BVerfG 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 11. 6. 2004 - 2 BvR 473/04).
    Pflichtverteidigervergütung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Beendigung des Verfahrens nicht mehr möglich (nötig) ist.

  • Bei der Verfahrenseinstellung nach § 170 II StPO fallen der Staatskasse nur die Verfahrenskosten, d.h. ihre eigenen Gebühren und Auslagen, zur Last. Die Auslagen des Beschuldigten verbleiben daher bei diesem. Nur im Falle der Einstellung nach Anklagerücknahme hat gemäß § 467 a I StPO das Gericht - nicht die Staatsanwaltschaft - die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, d.h. auch die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 170 Rn. 30; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 170 Rn. 48). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da offenbar noch keine Anklage erhoben war. Die Versagung der Auslagenerstattung bei einer Verfahrenseinstellung vor Anklageerhebung verstößt auch nicht gegen Art. 3 I GG (BVerfG 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 11. 6. 2004 - 2 BvR 473/04).
    Pflichtverteidigervergütung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Beendigung des Verfahrens nicht mehr möglich (nötig) ist.



    Genauso, unsere Richter entscheiden immer so und ich schreib dann den RA an und bitte um Antragsrücknahme.

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