Gesamtgeldstrafenvollstreckung

  • Hallo, ich habe folgendes Problem:

    Wenn aus mehreren Einzelgeldstrafen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe gebildet wird gemäß § 460 StPO und bei mindestens zwei dieser Einzelgeldstrafen schon Zahlungen geleistet wurden, muss die Restgeldstrafe ja nach der gemischten Methode ermittelt werden.

    Dabei gilt das Meistbegünstigungsprinzip. Wenn nun bei einer oder mehreren Einzelgeldstrafen auch noch anzurechnende Freiheitsentziehung erlitten wurde, wird für jeden Tag anzurechnender Freiheitsentziehung bei der nachträglich gebildeten Gesamtgeldstrafe ein Tagessatz abgezogen.

    Für mich stellt sich die Frage, ob dies nicht ein Verstoß gegen das Meistbegünstigungsprinzip ist, da dem Verurteilten von Anfang an die Möglichkeit genommen wird, auch bei der anzurechnenden Freiheitsentziehung durch die gemischte Methode zu profitieren.

    Hier zwei Beispiele zur Verdeutlichung:

    1) a) AG Hildesheim 30 TS a 20 €, 210 € gezahlt
    b) AG Osnabrück 30 TS a 30 €, 120 € gezahlt, 2 Tage anz. FE
    c) AG Osnabrück 30 TS a 40 €, nichts gezahlt

    Daraus wird nachträglich eine Gesamtgeldstrafe gebildet:

    60 TS a 30 €

    Nach Lehrmeinung FH Hildesheim wird die anzurechnende Freiheitsentziehung sofort von der Gesamtgeldstrafe abgerechnet, es bleiben also

    58 TS a 30 € = 1740 €

    Ermittlung der anzurechnenden Beträge (Fett dargestellt)

    a) 210 € (Nennbetragsmethode) / 315 € (Tagessatzmethode)
    b) 120 € / 120 € (kein Unterschied), also 120 €
    c) 0 / 0

    Es ergibt sich also eine Restgeldstrafe in Höhe von

    1740 €
    - 315 €
    - 120 €

    = 1305 €


    Ich hätte diese Rechnung auch vorgenommen, jedoch mit einem kleinen Unterschied: Die anzurechnende freiheitsentziehung aus b) wird mit in die Nennbetrags- bzw. Tagessatzmethode einbezogen. Daraus würde folgen:

    a) AG Hildesheim 30 TS a 20 €, 210 € gezahlt
    b) AG Osnabrück 30 TS a 30 €, 120 € gezahlt, 2 Tage anz. FE
    c) AG Osnabrück 30 TS a 40 €, nichts gezahlt

    Daraus wird nachträglich eine Gesamtgeldstrafe gebildet:

    60 TS a 30 €

    (Anzurechnende Freiheitsentziehung wird NICHT sofort abgezogen!)

    Ermittlung der anzurechnenden Beträge (Fett dargestellt)

    a) 210 € (Nennbetragsmethode) / 315 € (Tagessatzmethode)
    b) 180 € / 180 € (kein unterschied, daher 180 €)
    c) 0 / 0

    Es ergibt sich also eine Restgeldstrafe in Höhe von

    1800 €
    - 315 €
    - 180 €

    = 1305 €

    Das Ergebnis ist also Im Endeffekt das gleiche!!! Aber wenn die Tagessatzhöhe bei einer Einzelstrafe mit anz. FE höher ist als die tagessatzhöhe der Gesamtgeldstrafe, kommt nicht mehr das gleiche Ergebnis raus, siehe folgendes Beispiel:

    2) a) AG Hildesheim 30 TS a 20 €, 210 € gezahlt
    b) AG Osnabrück 30 TS a 40 €, 120 € gezahlt, 2 Tage anz. FE
    c) AG Osnabrück 30 TS a 30 €, nichts gezahlt

    Gesamtgeldstrafe: 60 TS a 30 €

    Die Einzelgeldstrafen und die gebildete Gesamtgeldstrafe sind die gleichen, nur mit dem Unterschied dass die Tagessatzhöhe bei b) und c) ausgetauscht wurde.

    Zunächst wieder nach Lehrmeinung FH Hildesheim:

    58 TS a 30 € = 1740 €

    Ermittlung der anzurechnenden Beträge (Fett dargestellt)

    a) 210 € (Nennbetragsmethode) / 315 € (Tagessatzmethode)
    b) 120 € / 90 €
    c) 0 / 0

    Es ergibt sich also eine Restgeldstrafe in Höhe von

    1740 €
    - 315 €
    - 120 €

    = 1305 €

    Nach meiner Rechnung würde sich jedoch folgender Betrag ergeben:

    Die anzurechnende Freiheitsentziehung wird wieder erst bei der Nennbetrags - und Tagessatzmethode berücksichtigt.

    a) 210 € (Nennbetragsmethode) / 315 € (Tagessatzmethode)
    b) 200 € / 150 €
    c) 0 / 0

    Es ergibt sich also eine Restgeldstrafe in Höhe von

    1800 €
    - 315 €
    - 200 €

    = 1285 €


    Meine Berechnung wäre also um 20 € günstiger für den Verurteilten. Die Frage ist jetzt, ob meine Berechnung laut Gesetz nicht zulässig ist oder ob es diesbezüglich Rechtsprechung gibt die meine Berechnungsvariante ausschließt???

    Für rückmeldungen bin ich sehr dankbar.


    Freundliche Grüße,
    Ralf Schirmacher

  • Ich denke mal, dass das ein rein theoretisches Prblem ist, da zumindest im Rpfl-Forum auf Grund der eindeutigen Richterzuständigkeit bisher niemand (seit der Anwärterzeit) mit diesem Problem konfrontiert wurde.

    Insofern wird hier auch niemand Rechtssprechung dazu parat haben...

  • Ich denke mal, dass das ein rein theoretisches Prblem ist, da zumindest im Rpfl-Forum auf Grund der eindeutigen Richterzuständigkeit bisher niemand (seit der Anwärterzeit) mit diesem Problem konfrontiert wurde.



    Nicht nur das, sieht verdammt nach einer Klausur bzw. Hausaufgabe aus.....

  • Tagessatz und Nennbetragstheorie, oder ? Ich habe immer beides genommen, so dass es für den VU am günstigsten war. Freiheitsentzug ( also die 2 Tage ) würde ich persönlich dann aber nicht so "umrechnen" , als wäre es gezahlte Geldstrafe.

  • Zunächst Danke für die Nachrichten.

    @ Himmel: Du bist auf dem Holzweg ;)

    Ich schreibe am nächsten Freitag in Strafvollstreckungsrecht die Examensklausur und habe mich nochmals mit diesem Problem befasst, weil in meiner Zwischenprüfungsklausur mein vorgeschlagener Weg als falsch bewertet wurde, in der Praxis jedoch nach diesem Schema vorgegangen wird.

    Ich habe somit wieder einmal das Gefühl, dass sich gewisse Herrschaften in Hildesheim auf "DIE EINE" Lösung versteifen und andere (durchaus korrekte) Lösungen nicht akzeptieren.

    Wollte nur wissen, warum die sich so auf die eine Lösung versteifen, aber es gibt scheinbar keinen plausiblen Grund dafür...

    @ Diabolo: Warum nicht??? Weil du ein gutes Argument dafür hast oder weil du es so gelernt hast?

    Nirgendwo im Gesetz steht etwas von "gezahlt", sondern vielmehr von "getilgt". Somit wird eine Geldstrafe meiner Meinung nach nicht nur durch Zahlungen, sondern auch durch erlittene Freiheitsentziehung "getilgt".

    Läuft wohl darauf hinaus bei der Examensklausur nach der Hildesheimer Lösung vorgehen zu müssen und erst später als Rechtspfleger bei der StA nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz....

    Beste Grüße,
    Ralf Schirmacher


  • @ Diabolo: Warum nicht??? Weil du ein gutes Argument dafür hast oder weil du es so gelernt hast?



    Weil ich es so gelernt habe, weil ich kein Gegenargument kenne und weil ich meine, die Art der Tilgung ( Freiheitsverbüßung / Zahlung) spielt vielleicht eine Rolle!

  • § 51 I 1 StGB

    "Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. ..."

    Wird hier auch so gehandhabt.

    A.

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