Hallo, ich habe folgendes Problem:
Wenn aus mehreren Einzelgeldstrafen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe gebildet wird gemäß § 460 StPO und bei mindestens zwei dieser Einzelgeldstrafen schon Zahlungen geleistet wurden, muss die Restgeldstrafe ja nach der gemischten Methode ermittelt werden.
Dabei gilt das Meistbegünstigungsprinzip. Wenn nun bei einer oder mehreren Einzelgeldstrafen auch noch anzurechnende Freiheitsentziehung erlitten wurde, wird für jeden Tag anzurechnender Freiheitsentziehung bei der nachträglich gebildeten Gesamtgeldstrafe ein Tagessatz abgezogen.
Für mich stellt sich die Frage, ob dies nicht ein Verstoß gegen das Meistbegünstigungsprinzip ist, da dem Verurteilten von Anfang an die Möglichkeit genommen wird, auch bei der anzurechnenden Freiheitsentziehung durch die gemischte Methode zu profitieren.
Hier zwei Beispiele zur Verdeutlichung:
1) a) AG Hildesheim 30 TS a 20 €, 210 € gezahlt
b) AG Osnabrück 30 TS a 30 €, 120 € gezahlt, 2 Tage anz. FE
c) AG Osnabrück 30 TS a 40 €, nichts gezahlt
Daraus wird nachträglich eine Gesamtgeldstrafe gebildet:
60 TS a 30 €
Nach Lehrmeinung FH Hildesheim wird die anzurechnende Freiheitsentziehung sofort von der Gesamtgeldstrafe abgerechnet, es bleiben also
58 TS a 30 € = 1740 €
Ermittlung der anzurechnenden Beträge (Fett dargestellt)
a) 210 € (Nennbetragsmethode) / 315 € (Tagessatzmethode)
b) 120 € / 120 € (kein Unterschied), also 120 €
c) 0 / 0
Es ergibt sich also eine Restgeldstrafe in Höhe von
1740 €
- 315 €
- 120 €
= 1305 €
Ich hätte diese Rechnung auch vorgenommen, jedoch mit einem kleinen Unterschied: Die anzurechnende freiheitsentziehung aus b) wird mit in die Nennbetrags- bzw. Tagessatzmethode einbezogen. Daraus würde folgen:
a) AG Hildesheim 30 TS a 20 €, 210 € gezahlt
b) AG Osnabrück 30 TS a 30 €, 120 € gezahlt, 2 Tage anz. FE
c) AG Osnabrück 30 TS a 40 €, nichts gezahlt
Daraus wird nachträglich eine Gesamtgeldstrafe gebildet:
60 TS a 30 €
(Anzurechnende Freiheitsentziehung wird NICHT sofort abgezogen!)
Ermittlung der anzurechnenden Beträge (Fett dargestellt)
a) 210 € (Nennbetragsmethode) / 315 € (Tagessatzmethode)
b) 180 € / 180 € (kein unterschied, daher 180 €)
c) 0 / 0
Es ergibt sich also eine Restgeldstrafe in Höhe von
1800 €
- 315 €
- 180 €
= 1305 €
Das Ergebnis ist also Im Endeffekt das gleiche!!! Aber wenn die Tagessatzhöhe bei einer Einzelstrafe mit anz. FE höher ist als die tagessatzhöhe der Gesamtgeldstrafe, kommt nicht mehr das gleiche Ergebnis raus, siehe folgendes Beispiel:
2) a) AG Hildesheim 30 TS a 20 €, 210 € gezahlt
b) AG Osnabrück 30 TS a 40 €, 120 € gezahlt, 2 Tage anz. FE
c) AG Osnabrück 30 TS a 30 €, nichts gezahlt
Gesamtgeldstrafe: 60 TS a 30 €
Die Einzelgeldstrafen und die gebildete Gesamtgeldstrafe sind die gleichen, nur mit dem Unterschied dass die Tagessatzhöhe bei b) und c) ausgetauscht wurde.
Zunächst wieder nach Lehrmeinung FH Hildesheim:
58 TS a 30 € = 1740 €
Ermittlung der anzurechnenden Beträge (Fett dargestellt)
a) 210 € (Nennbetragsmethode) / 315 € (Tagessatzmethode)
b) 120 € / 90 €
c) 0 / 0
Es ergibt sich also eine Restgeldstrafe in Höhe von
1740 €
- 315 €
- 120 €
= 1305 €
Nach meiner Rechnung würde sich jedoch folgender Betrag ergeben:
Die anzurechnende Freiheitsentziehung wird wieder erst bei der Nennbetrags - und Tagessatzmethode berücksichtigt.
a) 210 € (Nennbetragsmethode) / 315 € (Tagessatzmethode)
b) 200 € / 150 €
c) 0 / 0
Es ergibt sich also eine Restgeldstrafe in Höhe von
1800 €
- 315 €
- 200 €
= 1285 €
Meine Berechnung wäre also um 20 € günstiger für den Verurteilten. Die Frage ist jetzt, ob meine Berechnung laut Gesetz nicht zulässig ist oder ob es diesbezüglich Rechtsprechung gibt die meine Berechnungsvariante ausschließt???
Für rückmeldungen bin ich sehr dankbar.
Freundliche Grüße,
Ralf Schirmacher