Ratenzahlungsgesuch bei Ordnungsgeld --> Zuständigkeit

  • Hallo zusammen, ich habe folgende Frage und über die Suche nichts Passendes gefunden:

    Grundlage ist eine einstweilige Verfügung. Im Falle des Verstoßes gegen die Auflagen hat der Richter ein Ordnungsgeld festgesetzt. Der sofortigen Beschwerde wegen der (angeblich zu hohen) Höhe des Ordnungsgeldes hat der Richter nicht abgeholfen. Das Landgericht hat seine Entscheidung bestätigt. Im Beschluss führt das Landgericht in seiner Begründung auf, dass für ein evtl. Ratenzahlungsgesuch der Vorsitzende des Prozessgerichts als Vollstreckungsbehörde ist.
    Nun hat die Antragsgegnerin gegen die Auflagen verstoßen und muss das Ordnungsgeld zahlen. Natürlich möchte sie nun das Ordnungsgeld in Raten abzahlen. Der Richter legt mir die Akte zur Entscheidung über das Ratenzahlungsgesuch vor. Zu Recht?
    :gruebel:

  • Habe ich da nicht irgendwann in einem anderen Thread gelesen, dass es irgendeine Verordnung gibt zur Stundung bzw. wie man gegebenenfalls Raten ausrechnet? Kann das sein, dass es eine Verordnung in Straf war?
    Weiß da jemand was?
    Ich steh da immer im Wald und hab keine Ahnung.

  • Naja, wenn er mir die Akte schon ausdrücklich vorlegt, behält er sich sicherlich nichts vor!!! :(

    Hätte ja klappen können! Vielen Dank für die Antwort!

  • Naja, wenn er mir die Akte schon ausdrücklich vorlegt, behält er sich sicherlich nichts vor!!! :(

    Hätte ja klappen können! Vielen Dank für die Antwort!



    Daher das ( :D )
    Macht bei natürlich auch kein Richter.

  • @ Giraffenfreundin: Meinst Di die Justizbeitreibungsverordnung?

    Es gibt in der Strafabteilung Programme.



    Ich kenne nur die Justizbeitreibungsordnung, ist das, was Du erwähnst, was anderes?
    Wenn Straf ein Programm hat zur Berechnung einer Rate, müsste das ja auch auf einer Verordnung beruhen.
    Und ich mach ja kein Straf, und vermutlich haben wir in BW auch kein solches Luxus-Programm (die berühmte Sparsamkeit der Schwaben).
    Nein, ich dachte, ich hätt mal was gelesen über eine Verordnung zur Stundung, aber keine Ahnung, weil mir das völlig neu war, habe ich es wieder vergessen. Vielleicht klingelt ja bei jemandem was...


  • Ich kenne nur die Justizbeitreibungsordnung, :D ist das, was Du erwähnst, was anderes? Natürlich nicht!



    In diesem Zusammenhang kenne ich nur noch die Einforderungs-und Beitreibungsanordnung ( EBAO) Aber so richtig viel steht da nicht drin. :mad:


  • Ich kenne nur die Justizbeitreibungsordnung, :D ist das, was Du erwähnst, was anderes? Natürlich nicht!



    In diesem Zusammenhang kenne ich nur noch die Einforderungs-und Beitreibungsanordnung ( EBAO) Aber so richtig viel steht da nicht drin. :mad:



    Wahrscheinlich ist das die. Die kenne ich nur vom Hörensagen (steht immer so schön in unseren Vollstreckungsaufträgen drin). Is ja nich im Schönfelder.
    Dankeschön, einen Versuch war's wert.
    Mogel ich mich halt weiterhin so durch. :D

  • Aus Musielak, Komm. zur ZPO:
    § 890 Rn 15:
    Die Vollstreckung der Ordnungsmittel erfolgt nicht durch den Gläubiger, sondern von Amts wegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO auf Veranlassung des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch den zuständigen Rechtspfleger, §§ 4 Abs. 2 Nr. 2a, 31 Abs. 3 RPflG. Dies gilt auch für die Vollstreckung der Ordnungshaft. Mit der Verhaftung kann der Rechtspfleger den Gerichtsvollzieher beauftragen. Für die Verfolgungsverjährung gilt die zweijährige Frist des Art. 9 Abs. 1 S. 2 EGStGB, die durch die Einleitung des Ordnungsmittelverfahrens nicht unterbrochen wird. Mit Erlass der Beschlusses endet der Lauf der Verfolgungsverjährung, mit seiner Zustellung an den Schuldner wird er vollstreckbar; damit beginnt gem. Art. 9 Abs. 2 EGStGB die Vollstreckungsverjährung. Beide schließen sich gegenseitig aus, so dass ab Beginn der Vollstreckungsverjährung die Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr gleichzeitig laufen kann. Die Verjährungsvorschriften sind von Amts wegen zu beachten.

  • Art.7 EGStGB möglich, zuständig ist der Rechtspfleger sofern sich der Richter die Vollstreckung nicht vorbehalten hat ( :D) § 31 Abs.III RpflG




    Ich wärme das Thema mal wieder auf.

    Wer ist für Stundung und Erlass des Ordnungsgeldes zuständig?:confused:

  • Das glaube ich auch. Eigentlich kann ich mir da nur die Beschwerde vorstellen. Und falls die Beschwerdefrist schon rum ist, die gute Laune des nicht mehr beleidigten Richters (nicht mehr beleidigt über das Nichterscheinen, meine ich). Ich weiß nicht, ob es offiziell einen Erlass gibt. Man darf ja, wenn man nicht bezahlen kann, auch gern die O-Haft antreten. Da ist es wenigstens warm, und was zu Essen gibt es auch.

  • Das glaube ich auch. Eigentlich kann ich mir da nur die Beschwerde vorstellen. Und falls die Beschwerdefrist schon rum ist, die gute Laune des nicht mehr beleidigten Richters (nicht mehr beleidigt über das Nichterscheinen, meine ich). Ich weiß nicht, ob es offiziell einen Erlass gibt. Man darf ja, wenn man nicht bezahlen kann, auch gern die O-Haft antreten. Da ist es wenigstens warm, und was zu Essen gibt es auch.




    Merci für die Antworten.

    In meinem Fall war schon Beschwerde eingelegt und vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden.

    Jetzt hat der Richter den Antrag und ärgert sich mit was für einem "Sch...." er sich noch rumärgern soll (die Sache ist ja statistisch erledigt, da gibt es nicht noch ein Nümmerchen:teufel:).

    Phh...ist nicht mein Problem....er hat eine Kopie von Art. 7 auf dem Tisch..............


  • Jetzt hat der Richter den Antrag und ärgert sich mit was für einem "Sch...." er sich noch rumärgern soll (die Sache ist ja statistisch erledigt, da gibt es nicht noch ein Nümmerchen:teufel:).



    ich würde da pragmatisch vorgehen: soll der Richter seine Nicht-Zuständigkeit aktenkundig machen, dann würde ich als Rpfl. darüber entscheiden.

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