fehlende Bewilligung oder gemischter Antrag

  • Hallo Zusammen!

    Mich würde interessieren, wie Ihr bei folgendem Fall entscheidet:

    Der Notar legt nach § 15 GBO eine Grundschuldbestellung vor. In der Urkunde heißt es unter dem Punkt Grundbucherklärungen nur:

    "Der Besteller beantragt, in das Grundbuch die Grundschuld ..."

    Eine ausdrückliche Bewilligung fehlt. Irgendwo ist das natürlich Wortklauberei, das ist mir klar, aber wenn ich mich da an meine Ausbildung zurückerinnere, dann hieß es dort immer, dass im Rahmen des § 15 GBO der Notar nicht ermächtigt ist, Bewilligungen abzugeben, sondern dass eben nur der reine Antrag gedeckt ist. Würde der Notar nur als Bote vorlegen, dann hätte ich einen gemischten Antrag, der die Bewilligung enthält.

    Was meint Ihr?

  • Ich denke, wir haben hier kein Problem des § 15 GBO, sondern es geht um die Frage, ob der in der Urkunde enthaltene Antrag im Sinne einer Bewilligung auszulegen ist. Dies wird man wohl annehmen müssen, weil das Ganze ansonsten ja keinen Sinn macht, es sei denn, in der Urkunde befände sich ein Passus, aus welchem sich ergibt, dass und weshalb die Erklärung der Bewilligung noch nicht erfolgt, was wiederum nur sinnvoll wäre, wenn dem Notar oder einem Dritten formgerechte Vollmacht zur Abgabe dieser Bewilligung erteilt worden ist. Es spricht aber natürlich viel mehr für ein offensichtliches Versehen, das ich mir durch gesiegelte Notarfeststellung bestätigen lassen und dann eintragen würde.

  • Ich hätte mit der Formulierung kein Problem. § 19 GBO schreibt nicht vor, dass das Wort 'Bewilligung' ausdrücklich genannt werden muss.
    Den Antrag des Eigentümers die Grundschuld einzutragen kann man als Bewilligung auslegen.
    Siehe dazu auch Schöner/Stöber 13. Auflage Rdn. 103 am Ende und Demhalter § 19 GBO Rdn 27.
    Ich würde also eintragen.

  • Ich hätte mit der Formulierung kein Problem. § 19 GBO schreibt nicht vor, dass das Wort 'Bewilligung' ausdrücklich genannt werden muss.
    Den Antrag des Eigentümers die Grundschuld einzutragen kann man als Bewilligung auslegen.
    Siehe dazu auch Schöner/Stöber 13. Auflage Rdn. 103 am Ende und Demhalter § 19 GBO Rdn 27.
    Ich würde also eintragen.




    :zustimm:

    Wenn man in Zusammenhang mit Grundschulden Wortklauberei betreiben möchte, dann geht das m.E. ganz gut mit Finanzierungsgrundschulden, bei denen der Erwerber als künftiger Eigentümer in Vollmacht für den derzeitigen Eigentümer handelt.

    Unsere Notare kriegen es manchmal hin, die Banken-Formulare so auszufüllen, dass nur Erklärungen der Erwerber vorliegen. Die aber natürlich noch nicht verfügungsberechtigt sind.

  • Hmm, das stimmt natürlich, über Auslegung müsste es gehen. Daran hab ich gar nicht gedacht. Mal sehen, vielleicht bekomme ich, wie von juris vorgeschlagen, noch eine Notarbestätigung. Die Urkunde enthält, wie richtig angenommen, keinen Hinweis, dass die Bewilligung absichtlich unterblieben ist.

    Danke für Eure Hilfe!

  • Auch m.E. wird man in einem Antrag der Bewilligungsberechtigten regelmäßig auch eine Bewilligung sehen müssen.

    Umgekehrt hingegen würde ich in einer Bewilligung aber nicht unbedingt auch einen Antrag erblicken.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auch m.E. wird man in einem Antrag der Bewilligungsberechtigten regelmäßig auch eine Bewilligung sehen müssen.

    Umgekehrt hingegen würde ich in einer Bewilligung aber nicht unbedingt auch einen Antrag erblicken.




    Absolut meine Meinung. Also eintragen ohne irgend welche weitere Bestätigung.

  • Auch m.E. wird man in einem Antrag der Bewilligungsberechtigten regelmäßig auch eine Bewilligung sehen müssen.

    Umgekehrt hingegen würde ich in einer Bewilligung aber nicht unbedingt auch einen Antrag erblicken.


    :zustimm:
    Irgend jemand hat mal gesagt, der Antrag des Berechtigten ist die stärkste Form der Bewilligung. Was kann man dem noch hinzufügen?

  • Hm, da hänge ich mich hier mal mit einem ähnlich gelagerten Fall dran:

    Auch ich habe einen Antrag des Notars gem. § 15 GBO auf Eintragung einer Grundschuld "gem. § 4.2 der Urkunde...". In dem betreffenden § "bestellen die Eigentümer zugunsten des ... eine Gesamtgrundschuld pp."

    Kein eindeutiger Antrag, keine Bewilligung... Würdet ihr eine Ergänzungsurkunde fordern, die eine (ausdrückliche) Bewilligung enthält oder auslegen??? :confused:

  • Der nach § 15 GBO gestellte Antrag kann nicht zugleich die Bewilligung enthalten (s.o.). Und auf eine Auslegung der "Bestellung" (z.B. BayObLG Rpfleger 1975, 26; zum Vorkaufsrecht) würde ich mich nicht einlassen. Ich würde eine ausdrückliche Bewilligung verlangen.

  • ...Auch ich habe einen Antrag des Notars gem. § 15 GBO auf Eintragung einer Grundschuld "gem. § 4.2 der Urkunde...". In dem betreffenden § "bestellen die Eigentümer zugunsten des ... eine Gesamtgrundschuld pp."



    Ich gebe Zaphod Recht, wobei es ungewöhlich ist, dass die Urkunde keine Bewilligung enthält. Ist diese vielleicht an anderer Stelle der Urkunde enthalten ? Dann könntest Du den Notar natürlich immer noch darauf hinweisen, dass er sich bei seiner Antragstellung auf die richtige Passage in seiner Urkunde beziehen muss.

  • ...Auch ich habe einen Antrag des Notars gem. § 15 GBO auf Eintragung einer Grundschuld "gem. § 4.2 der Urkunde...". In dem betreffenden § "bestellen die Eigentümer zugunsten des ... eine Gesamtgrundschuld pp."



    Ich gebe Zaphod Recht, wobei es ungewöhlich ist, dass die Urkunde keine Bewilligung enthält. Ist diese vielleicht an anderer Stelle der Urkunde enthalten ? Dann könntest Du den Notar natürlich immer noch darauf hinweisen, dass er sich bei seiner Antragstellung auf die richtige Passage in seiner Urkunde beziehen muss.



    Ich fand es ja auch ungewöhnlich und habe schon die komplette Urkunde (mind. 1x) abgesucht und werde das wohl sicherheitshalber auch heute noch mal tun (vielleicht sehe ich heute Dinge, die ich gestern nicht gesehen habe ;)), aber tatsächlich keine Bewilligung gefunden...

  • ich habe zum Thema fehlende Bewilligung zu diesem Fall eine Nachfrage:

    Urkundeninhalt:

    A erhält ein Wohnungsrecht am Übertragungsgegenstand. Dann folgt der Inhalt des Rechts und die Angabe des Jahreswertes.

    Es fehlt in der Urkunde der Antrag bzw. die Bewilligung, dass dieses Recht eingetragen werden soll.

    Der Notar stellt nunmehr auch gemäß § 15 GBO den Antrag auf Eintragung des Wohnungsrechts, wobei wie gesagt, die Bewilligung und der Antrag zum Recht in der Urkunde gänzlich fehlen.

    Heißt das, dass nunmehr die Beteiligten (oder Bevollmächtigten) erneut in gesonderter Urkunde ausdrücklich die Eintragung des Rechts bewilligen und beantragen müssen??

    Danke

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