Funktionsbezeichung!

  • Hallo,

    wann muss eurer Meinung nach die Funktionsbezeichnung "Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" dem Namen und der Amtsbezeichung begefügt werden?

    Besonders interessiert mich die Handhabung bei euren Justizangestellten :)

    Bei uns sind die momentan auf die Idee gekommen, dass manche JAng ja nur also UdG ernannt wurden und deshalb bei fast allen Sachen zusätzlich mit UdG unterschreiben müssen.
    Die sollen das sogar bei Sachstandsmitteilungen, Monierungen etc. machen.

    Wie seht ihr das?

    Also Argument, dass das die mJd (Justizfachwirte) nicht machen müssten, wird angebracht, dass ja der mJd vom Gesetz her schon UdG ist und die Jang ja nur ernannt sind. Demnach soll es nach Außen offenbar nicht erkennbar sein, dass die JAng auch UdG sind ...


    Ich halte die ganze Sache eigentlich für Quatsch, da ja der Gesetzgeber eigentlich immer vorsieht wann die Funktionsbezeichnung bezufügen ist.
    z.B. bei Ausfertigungen und Beglaubigungen ...


    P.S. Ich hab grad erfahren, dass die Verwaltung nun möchte, dass auch die MjD immer sogut wie alles als UdG unterschreiben!
    Auch den Rechtskraftvermerk löl
    Bei dem gesetzlich sogar geregelt ist, dass der nur mit Amtsbezeichnung zu unterschreiben ist.


    Mfg

    Blacky

  • Also, ich denke UdG muss immer drunter, egal ob Angestellter oder Beamter.

    Nach § 153 GVG ist die Geschäfstelle mit Urkundsbeamter zu besetzen. (Ach !). Dabei ist Beamter nicht als Beamter im Sinne der Beamten zu verstehen (Das war jetzt Beamtendeutsch eines Beamten im Sinne eines verbeamteten Beamten).

    Die diese Tätigkeit ausüben, haben m.E. immer mit U.d.G. zu zeichnen, egal wer da was macht und was da gemacht wird. Denn auch der mD kann ja anderweitig tätig sein, z.B. als Kostenbeamter.

    Ich, bzw. mein Rechenknecht, muss ja auch alle meine Schreiben mit Jojo Rechtspfleger unterzeichnen.

    Die Amtsbezeichnung kann m.E. weggelassen werden. Es gibt in NRW da auch einen Erlass zu, bin mir aber da nicht so sicher.

  • Also auch dann wenn das Gesetz vorsieht, dass nur mit Namen und Amtsbezeichnung zu unterschreiben ist?
    (Siehe Zustellvermerk auf VB)

    Und auch wenn der JAng ein einfaches Kenntnisnahmeschreiben macht?

    Der Rechtspfleger kann auch UdG sein.
    Demnach wäre wohl die Bezeichnung Rechtspfleger nicht die Funktionsbezeichnung ?

  • Ich halte diese ganze Bezeichnerei wie JAng, UdG, JI oder was auch immer für ziemlich überflüssig. Wenn´s dem Selbstbewusstsein aber gut tut, soll doch jeder unterschreiben, wie er will (solange nicht verkehrtes genannt wird). Ich nenne jedenfalls nie meine Amtsbezeichnung. Den Rechtspfleger muss ich ja von Gesetzes wegen, und nicht aufgrund irgendeiner überflüssigen Verwaltungsvorschrift druntersetzen. Ob da jetzt aber Rechtspfleger hinter meinem Namen steht, oder nicht, ist mir so ziemlich egal.

  • Also, irgendwelche Vordrucke sind ja noch kein Gesetz. :klugschei Und der Vordrucksatz für das Mahnverfahren ist ja auch durch Rechtsverordnung eingeführt worden.:klugschei

    Aber mal ernsthaft: Ich denke immer und in allen Fällen. Ob das nun die vollstreckbare Ausfertigung ist, oder eine Aktenanforderung, eine EMA-Anfrage oder sonstiges. Grundsätzlich und immer.

    Grade bei Klauseln und bei dem Streit um die Widerrufsvergleiche halte ich es zwingend erforderlich.

    Ich erteile einfache Klauslen, da steht dann Jojo U.d.G oder die726er da steht dann Jojo Rechtspfleger.

    Wie ich unterschreibe, hängt immer davon ab, in welcher Funktion ich tätig bin. Bin ich als Rechtspfleger tätig, ist meine Funktion Rechtspfleger und ich unterschreibe als solcher. Bin ich als U.d.G tätig ist meine Funktion U.d.G und ich unterschreibe als solcher. Letzteres natürlich nur in Ausnahmefällen und meistens nur in der Theorie. Da der Rechtspfleger ja auch U.d.G. Tätigkeiten machen darf, unterschreibe ich als Rechtspfleger und gut ist. Da muss ich dann nicht viel drüber nachdenken (Besser ist das) und brauche weniger Makros/Textbausteine/*.dots uä. Und bei Vergütungsfestsetzungen bei PKH habe (ist in NRW ja geändert) ich sogar immer als Jojo ROI als U.d.G. unterschrieben, damit zu erkennen war, dass ich als U.d.G. des geh. Dienstes tätig war. Den habe ich übrigens nirgends sonst je gesehen.

    Meine Amtsbezeichnung schreibe ich mit der oben erwähnten Ausnahme sonst in Schreiben nie. Ist in NRW sogar in Verwaltungsssachen abgeschafft worden.

    Einzige Ausnahme sind so Sondervorschriften im HH-Bereich.

    Das ich das manchmal machen muss, hat nun bei A 10 nix mit dem Ego zu tun (Bei A14 würde ich wohl anders drüber denken).

  • ich meine, die funktionsbezeichnung rpfl., UdG, richter usw. sind für den adressaten gerichtlicher handlungen insoweit wichtig, als dass stets ersichtlich sein muss, wer in welcher funktion gehandelt hat, welche rechtsmittel daher möglich sind, ob der akt wirksam ist usw.

    amtsbezeichnungen sind dazu da, damit jeder sehen kann, wieviel derjenige verdient, ferner lässt sich gut abschätzen, wie alt derjenige in etwa ist. die amtsbezeichnung ist eigentlich das beste fürs türschild, da kann man ja schlecht "mal rpfl, mal UdG, mal Kostenbeamter" draufschreiben.

    bei den rechtspflegern gibt es dann noch "diplom-rechtspfleger (fh)", was eigentlich gar nicht ausgewiesen sein dürfte, da "nur" akad. grad. und keine funktionsbezeichnung.

  • Zitat von oL

    bei den rechtspflegern gibt es dann noch "diplom-rechtspfleger (fh)", was eigentlich gar nicht ausgewiesen sein dürfte, da "nur" akad. grad. und keine funktionsbezeichnung.



    Daher auch das von mir schon erwähnte

    Dipl.-Rpfl. xy
    Rechtspfleger

  • Zitat von oL

    ich meine, die funktionsbezeichnung rpfl., UdG, richter usw. sind für den adressaten gerichtlicher handlungen insoweit wichtig, als dass stets ersichtlich sein muss, wer in welcher funktion gehandelt hat, welche rechtsmittel daher möglich sind, ob der akt wirksam ist usw.
    ...


    Schön wärs ja, wenn die RAe (es gibt leider viel zu viele davon) denn auch mal das richtige Rechtsmittel benennen würden. Die halbwegs Schlauen legen ja einfach nur das zulässige RM ein, während die älteren Anwälte nur die Durchgriffserinnerung zu kennen scheinen.

  • Zitat von oL

    @Manfred
    wen interessiert, wie das kind (=rechtsmittel) heisst? wem bringt das was?



    Das ist ein Argument, das ich nun überhaupt nicht nachvollziehen kann. Auch ein Volljurist sollte in der Lage sein, das zu benennen, worauf er sich stützen will. Demnächst wird eine Klage nur noch unter Bezugnahme auf "das BGB", eine Antragstellung auf "die ZPO" gestützt - getreu der Devise: Sucht euch aus, was passt.

  • Zitat von 13

    Das ist ein Argument, das ich nun überhaupt nicht nachvollziehen kann. Auch ein Volljurist sollte in der Lage sein, das zu benennen, worauf er sich stützen will. Demnächst wird eine Klage nur noch unter Bezugnahme auf "das BGB", eine Antragstellung auf "die ZPO" gestützt - getreu der Devise: Sucht euch aus, was passt.



    das ist doch schon jetzt (und bereits seit den alten römern!) so: vor gericht gilt der grundsatz

    Iura novit curia (Der Richter kennt das Recht:( Die Parteien eines zivilrechtlichen Rechtsstreits müssen lediglich den Tatsachenstoff für die Entscheidung beibringen, nicht aber die einschlägigen Rechtsnormen - diese dürfen sie als bekannt voraussetzen.

    gilt auch für rechtspfleger, sollte zumindest ;) .

  • Zitat von oL

    Iura novit curia (Der Richter kennt das Recht:( Die Parteien eines zivilrechtlichen Rechtsstreits müssen lediglich den Tatsachenstoff für die Entscheidung beibringen, nicht aber die einschlägigen Rechtsnormen - diese dürfen sie als bekannt voraussetzen.

    gilt auch für rechtspfleger, sollte zumindest ;) .




    Das bezweifelt ja keiner - dass die genannte Regel aber für studierte Volljuristen, die sich Anwälte schimpfen, nicht gelten soll, ist mir gleichwohl weder bekannt noch nachvollziehbar

  • Nee ol, falsche Bezeichnung ist peinlich. Aus dem Mahngericht kannte ich mal einen... der hat auch immer zu allen seinen Akten denselben Schriftsatz eingereicht, teilweise mit Rechtsmitteln ohne daß überhaupt ne rechtsmittelfähige Entscheidung vorlag. Einfach jeden Schriftsatz zu allen Aktenzeichen. Umständlicher ging es nicht. :eek:

  • grade bei rpfl-entscheidungen ist es doch aber für die RAe schwierig, viele wissen nicht, dass es kein erinnerungsverfahren mehr gibt oder wie das rechtsmittel beim rpfl. im einzelfall überhaupt heisst. steht ja auch nicht in den normalen verfahrensgesetzen drin, sondern nur im RpflG, womit sich ein volljurist eigentlich nicht beschäftigen muss. der rpfl. liest ja auch nicht im berufsrecht der anwälte.

    zudem ist es auch eigentlich eine unnötige angabe bzw. vielzahl von begriffen. wenn man weiss, dass kein rechtsmittel /-behelf eine kürzere frist als 2 wochen vorsieht und man sowieso innerhalb dieser frist ist, wozu dann im verfahrensgesetz nach dem namen rumwühlen?

  • Zitat von oL

    grade bei rpfl-entscheidungen ist es doch aber für die RAe schwierig, viele wissen nicht, dass es kein erinnerungsverfahren mehr gibt oder wie das rechtsmittel beim rpfl. im einzelfall überhaupt heisst.



    Wie bezeichnest Du denn den Rechtsbehelf gegen einen KFB bei einem Beschwerdewert von bis zu 200 €? :confused:

  • ... oder ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, gegen die - wenn der Richter sie getroffen hätte - kein Rechtsmittel gegeben wäre ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von Erzett

    :D egal, Hauptsache Rechtsmittel. Wogegen ist doch schnuppe, hauptsache der Mandant denkt "was für ein Anwalt". :D



    Das klingt ganz nach dem Prinzip:
    Die Hauptsache, es geht vorwärts; welche Richtung ist egal... :D

  • @ol: :rechtsf

    Und da der Anwalt ja teuer bezahlt wird, kann dat Mandant auch einen entsprechenden Blick erwarten. Ich finde es nämlich peinlich für einen Anwalt.

    Bei normalen Parteien erwarte ich es nicht, aber die verdienen ja auch nicht ihr Geld damit.

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